Das Hanseatische Oberlandesgericht regt an, dass die Dieselfahrer weniger für die Nutzung ihrer Fahrzeuge zahlen sollten. So soll bei der Berechnung der Nutzungsentschädigung nicht mehr auf den Kilometerstand zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abgestellt werden, sondern auf den Kilometerstand zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Rückabwicklung. Das OLG Hamburg führt in seinem Hinweisbeschluss vom 13.1.2020, Az.: 15 U 190/19 aus, dass eine darüberhinausgehende Anrechnung von Kilometern als Nutzungsentschädigung zu einer unbilligen Entlastung der Beklagten (VW) führe. Dies würde eine Belastung darstellen, die insbesondere vor dem Hintergrund, dass VW den Kunden vorsätzlich sittenwidrig geschädigt habe unverhältnismäßig ist.
Damit steigt der Wert, den die Klagepartei am Ende für das Fahrzeug erhält.