Mit Urteil vom 10.7.2019, 12 O 119/18 hat das LG Koblenz ein Händler verurteilt einen Porsche Cayenne Diesel zurückzunehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung zu erstatten.
Bei dem streitgegenständlichen Porsche Cayenne handelte es sich um ein Modell mit der Schadstoffklasse Euro 5, für den es keinen Rückruf durch das KBA gab. Das KBA hatte bisher nur den Cayenne mit der Abgasnorm Euro 6 wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung zurückgerufen.
Das LG Koblenz ist aber der Auffassung, dass es sich bei dem vorliegenden Thermofenster um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt. Abschalteinrichtungen seien nur in Ausnahmefällen zulässig. Eine solche Ausnahme liege allerdings nicht vor, da das Thermofenster nicht notwendig sei, um den Motor vor Beschädigungen zu schützen, da auch andere technische Lösungen möglich seien. Zudem könne eine Abschalteinrichtung, die fast ununterbrochen arbeite, nicht als Ausnahme angesehen werden.
Das Thermofenster stelle daher eine unzulässige Abschalteinrichtung und damit einen Sachmangel dar, so das LG Koblenz. Der Kläger habe das Recht vom Kaufvertrag zurückzutreten.
Mit dieser Sichtweise ist ein amtlicher Rückruf durch das KBA wegen festgestellter unzulässiger Abschalteinrichtung nicht mehr erforderlich.