Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat VW mit Urteil vom 15.07.2019, 4 U 97/17, zur Neulieferung verurteilt. Damit folgt das OLG Hamburg dem Hinweis des BGH, wonach eine unzulässige Abschalteinrichtung einen erheblichen Sachmangel darstellt und dem Käufer somit Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer zustehen.
Vorliegend hatte der Kläger VW auf Neulieferung eines mangelfreien Fahrzeugs verklagt.
Der Kläger hatte zwar zwischenzeitlich das Software-Update aufspielen lassen, doch dadurch sei der Mangel nicht beseitigt worden, so das OLG Hamburg. Einerseits sei das Update aufgespielt worden, da ansonsten der Verlust der Zulassung für das Fahrzeug gedroht hätte, andererseits könne das Software-Update den Vertrauensverlust nicht beseitigen. Daher sei der Anspruch auf Lieferung eines Neufahrzeugs auch nicht unverhältnismäßig, so das OLG Hamburg, welches im Übrigen keine Revision zugelassen hat.