Das Landgericht Osnabrück bleibt seiner Linie treu und verurteilte VW mit Urteil vom 20.06.2019, 3 O 3493/18 zum Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. VW muss das Fahrzeug, zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten. Der Kläger muss sich eine Nutzungsentschädigung für die mit dem Wagen gefahrenen Kilometer anrechnen lassen. Hier ging das LG Osnabrück bei einem 1.6 TDI Motor von einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung von 300.000 km aus.
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