VG Schleswig weist Antrag des BUND zurück

Am Freitag, den 24.3.2017 haten der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) einen Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung gegen das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) gestellt, da bei vielen Euro-6-Diesel-Neufahrzeugen im realen Fahrbetrieb der verbindliche NOx-Emissionsgrenzwert der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 von 80 mg/km dauerhaft und teils massiv überschritten werde. Der BUND verfolgte hierbei das Ziel, dass der Verkauf von noch nicht zugelassenen Neufahrzeugen der Euro-Stufe-6 mit Dieselmotor, die im realen Fahrbetrieb den Emissionsgrenzwert für Stickoxyd (NOx) von 80 mg/km überschreiten, untersagt wird.

Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht Schleswig heute (28.3.2017) abgelehnt.

Das Verwaltungsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass EG-Verordnung ein derartiges Verkaufsverbot nicht zulasse und somit ein Anordnungsanspruch der Antragstellerin (BUND) nicht bestehe.

LG Offenburg entscheidet auch gegen VW

Es reiht sich ein weiteres Landgericht in die Liste der Gerichte ein, welche pro Kunden und contra VW bzw. den Händler entscheiden haben.

Mit Urteil vom 21.03.2017 verurteilte das Landgericht Offenburg (3 O 77/16) einen VW-Händler dazu, einen manipulierten VW Tiguan zurückzunehmen und einen neuen VW Tiguan aus der aktuellen Serienproduktion nachzuliefern, ohne dass der Geschädigte eine Nutzungsentschädigung zahlen muss. Ein Anspruch auf Wertersatz für die vom Kläger bezogenen Nutzungen stünde dem Beklagten nach § 474 I, V BGB nicht zu, da es sich bei dem Geschädigten unstreitig um einen Verbraucher handle.

Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass der VW Tiguan mit einem Sachmangel behaftet sei, da der Käufer erwartet, dass das Fahrzeug den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Dies ist nach Ansicht des Landgerichts Offenburg nicht der Fall, weil ein Entzug der Betriebserlaubnis drohe und damit auch einen erheblichen Mangel darstellt.

Vorliegend hatte der Kläger Nachlieferung einer mangelfreien Sache verlangt.

Im Streitfall ist zwar davon auszugehen, dass alle Fahrzeuge des Typs Tiguan aus der 1. Baureihe mit dem Dieselmotor EA 189 mangelbehaftet sind, so dass sich die Beklagte (Händler) auf die Unmöglichkeit der Nachlieferung berufen hatte. Die Nachlieferung ist aber durch die Überlassung eines Fahrzeugs der aktuellen Baureihe des Tiguans, also des „Tiguan II“, mit dem anderen Motor möglich, so das LG Offenburg.

 

Neue Mängel nach dem Softwareupdate

Immer wieder berichten betroffene Kunden nach dem Softwareupdate von Problemen an ihrem Fahrzeug.

So ist wiederholt davon die Rede, dass jetzt mehr Sprit als vorher verbraucht wird, das Fahrzeug beim Gasgeben nicht mehr richtig zieht und auch die vorherige Höchstgeschwindigkeit nicht mehr erreicht wird.

Viele Betroffene berichten davon, dass der Wagen ruckelt.

Die Drehzahl des Motors im Leerlauf hat sich auf 1000 Umdrehungen pro Minute erhöht. Vorher waren es 800. Den Unterschied kann man sogar hören, das Motorgeräusch ist jetzt lauter, wenn man zum Beispiel an der Ampel steht. Das ändert sich auch dann nicht, wenn der Motor längst warm gefahren ist.

Auch soll die Start/Stopp-Automatik nicht mehr so schnell anspringen wie früher.

Der Kühlerventilator springt an, wenn das Fahrzeug abgestellt wird. Das ist seit der Umrüstung bereits mehrmals vorgekommen, selbst bei kalten Außentemperaturen scheint es, als müsse der Motor im Stand gekühlt werden. Bis zu 30 Sekunden dauert das, erst dann herrscht Ruhe. Hat VW Angst, dass der Motor nach dem Update überhitzt?

„Experten warnen vor Motorschäden“, titelt Spiegel Online unter Berufung auf nicht genannte Mitarbeiter der EU-Kommis­sion. Die wiederum beruen sich auf die Techniker im nord­italienischen „Vela“-Abgas­labor, das auf seinem Gebiet zu den führenden Einrichtungen welt­weit zählt. Die Vela-Techniker befürchten, dass das Abgasrück­führ­ventil, der Speicherkatalysator, das Harn­stoff-Injektions­system, der sogenannte SCR-Katalysator oder auch der Partikelfilter vorzeitig versagen könnten.

Gerade das AGR-Ventil hatte VW in den USA damals veranlasst die Manipulationssoftware überhaupt erst zu benutzen. Die AGR-Ventile hielten nicht lange genug und VW wollte weder ständig auf Kulanz neue Ventile verbauen, noch die Kunden damit konfrontieren. Schließlich liegen die Kosten für einen AGR-Ventil-Tausch bei ca. 700-1.700 € je nach Modell. Also wurde die Abgasrückführung reduziert, so dass die Ventile weniger arbeiten mussten und somit eine höhere Haltbarkeit (Lebensdauer) einherging.

Vor diesem Hintergrund ist die Befürchtung, dass gerade die AGR-Ventile durch das Softwareupdate in Mitleidenschaft gezogen werden undfrüher verschleißen nicht weit hergeholt und durchaus nachvollziehbar.

Ich kann jedem betroffenenen Halter daher nur von dem Aufspielen des Softwareupdates abraten.

Luxemburg entzieht Abgaszertifikat

Auch Luxemburg will nun die Genehmigung für vom VW-Abgasskandal betroffene Fahrzeuge entziehen. Sollte bei den Tests eine illegale Abschaltvorrichtung vorhanden gewesen sein, „wäre Luxemburg das Opfer von kriminellen und strafbaren Handlungen“, heißt es. Zusätzlich zur Strafanzeige kündigte der zuständige Infrastruktur-Minister François Bausch an, das Abgas-Zertifikat für die betroffenen Modelle zurückzuziehen. Davon betroffen seien allerdings nur Modelle außerhalb des EU-Markts, da der EA-189-Motor in der EU nicht mehr verkauft werde.

Die Autokonzerne können sich aussuchen, in welchem der 28 Mitgliedstaaten sie ihre Fahrzeuge zulassen. Daher wird die technische Genehmigung nicht selten in einem Land beantragt, die Einhaltung der Emissionswerte dann in einem anderen.

Jedoch gilt einheitlich: Wer die Zulassung etwa für die Emissionswerte in dem einen Land verliert, dem muss automatisch die gesamte Typgenehmigung entzogen werden. „Nur wenn beide Genehmigungen vorliegen, gilt der Wagen als zugelassen“, sagt ein Fachbeamter der Bundesregierung.

Klarstellung zum Urteil des LG Hildesheim

Aus der Pressemitteilung des LG Hildesheim zum Urteil vom 17.1.2017, Az.    3 O 139/16, konnte aufgrund der Formulierung „Der Kläger hat nach Auffassung der Kammer Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises und nicht nur eines etwaigen Minderwertes.“ vermutet werden, dass – anders als beim Rücktritt im Kaufrecht – der betroffene Halter den vollen Kaufpreis erstattet bekommt.

Diesbezüglich hatte ich erhebliche Bedenken, da dann die Nutzung des Fahrzeugs durch den betroffenen Halter unberücksichtigt geblieben wäre. Klarheit schafft nun das veröffentliche Urteil.

Aus diesem ergibt sich, dass das LG Hildesheim – ebenso wie beim Rücktritt vom Kaufvertrag im Kaufrecht – dem betroffenen Halter auch die gezogenen Nutzungen, also die gefahrenen Kilometer, anrechnet. Diese Anrechnung erfolgt, wie beim Rücktritt, nach der Formel des Bundesgerichtshofs, welche anstehend noch einmal dargestellt wird. Das Ergebnis der Berechnung ist der Wert (€), den sich der betroffene Halter vom Kaufpreis abziehen lassen muss. Dafür hat er das Fahrzeug aber auch für die zurückgelegten Kilometer benutzt.

Kaufpreis (€) x Laufleistung (km)

___________________________________________________________

zu erwartende Gesamtlaufleistung (250.000 km – 300.000 km je nach Modell)

Das Ergebnis ist dann von dem geleisteten Kaufpreis in Abzug zu bringen. Die dann verbleibende Summe, ist die Summe, welche der betroffene im Gegenzug zur Rückgabe des Fahrzeugs erhält.

Hier ein Beispiel:

Das Fahrzeug kostete 34,999 €. Der Halter legte damit 25.000 km zurück. Es handelt sich um den 2.0 l Motor, welcher eine Gesamtlaufleistung von 300.000 km erwarten lässt.

34.999 € x 25.000km

                                    _________________             = 2.916,58 €

300.000 km

Dieser Betrag ist vom Kaufpreis in Abzug zu bringen, so dass der Betroffene für sein Fahrzeug noch 32.082,42 € erhalten würde.

In disem Beispiel würde jeder Kilometer 0,12 € betragen. Hierzu ist mitzuteilen, dass je nach Fahrzeugtyp, Ausstattung und Motor die Werte pro Kilometer abweichen.

Wir beraten Sie gerne.

Neue Möglichkeiten für Käufer gegen VW

Nach dem jüngsten Urteil im VW-Abgasskandal tun sich neue Möglichkeiten für die betroffenen Käufer auf.

Das LG Hildesheim hat am 17.1.2017 erstmalig einer Klage eines Kunden direkt gegen den Hersteller VW stattgegeben. Nach dem Urteil (3 O 139/16) muss VW das mit der Manipulationssoftware ausgerüstete Fahrzeug zurücknehmen und den vollen Kaufpreis – ohne Abzug der zurückgelegten Kilometer – erstatten.

Bislang waren Klagen nur gegen den direkten Vertragspartner, also das Autohaus, über die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche im Kaufrecht möglich.

Das LG Hildesheim sieht in der Manipulationssoftware eine „gesetzeswidrige Manipulation der Motorsteuerung, die gegen eutopäische Vorgaben zur Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen verstößt“. Durch diese Manipulation habe VW, so das LG Hildesheim, „dem Kläger in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Art und Weise einen Schaden zugefügt und darüber hinaus den Tatbestand des Betruges verwirklicht“. Es handele sich um eine „Verbrauchertäuschung“.

Die Lösung über § 826 BGB (sittenwidrige vorsätzliche Schädigung), wie es nun erstmalig das LG Hildesheim vollzogen hat, bringt, im Gegensatz zu der kaufrechtlichen Lösung (Gewährleistungsrechte), drei Vorteile für betroffene Kunden mit sich:

  1. Anspruch direkt gegen den Hersteller VW und nicht gegen den Händler, der selber betrogen wurde.
  2. Keine Anrechnung der zurückgelegten Kilometer, sondern Anspruch auf Erstattung des gezahlten Kaufpreises ohne Abzüge.
  3. Keine Anwendung der kurzen Verjährungsfristen für Gewährleistungsrechte im Kaufrecht (1 Jahr bei Gebrauchtwagenkauf; 2 Jahre bei Neuwagenkauf, ab Übergabedatum), sondern Anwendung der regelmäßugen Verjährungsfrist nach § 195 BGB (3 Jahre ab Kenntnis des Anspruchs).

Wenn sich andere LG dieser Rechtsprechung anschließen, wird es auch in Deutschland für VW noch richtig teuer.

Sollten Sie fragen haben, beraten wir Sie gerne.

Der Druck in Wolfsburg wächst

Die US-Behörden haben im Poker gegen VW nunmehr ein 86-seitiges Dokument des Justizministeriums vorgelegt, aus welchem VW interne Emails und die Aussagen von den Kronzeugen ergeben. Daraus geht ein Netzwerk von VW Mitarbeitern hervor, welche die Manipulationssoftware erfunden, entwickelt und eingebaut, schließlich geleugnet und vertuscht hat. Danach sollen alleine 40 VW Mitarbeiter mit dem Löschen von Emails und Dateien beschäftigt worden sein. Dieses Netzwerk reichte offenbar bis in den Markenvorstand von VW. „Dr. Neußer ist als Entwicklungschef unmittelbar darin involviert“, heißt es in einer internen Mitarbeitermail.

Aufgrund dieser massiven Belastungsbeweise wird es allmählich auch eng für den damaligen Vorsitzenden von VW, Martin Winterkorn, der mit seinem Entwicklungschef auf das Engste zusammengearbeitet hat.

Winterkorn ist anzuraten seine Rente in Höhe von 3.100 €/Tag (!) für das, was aus den USA noch kommen wird, zurückzulegen.

Nun auch Fiat/Chrysler?

In den USA ist nun ein weitere Autobauer, Fiat/Chrysler wegen möglichen Abgasbetrugs ins Visier der Behörden geraten. Der italienisch-amerikanische Branchenriese Fiat Chrysler (FCA) stehe im Verdacht, bei rund 100.000 Dieselwagen die Emissionswerte gefälscht und damit gegen das Luftreinhaltegesetz verstoßen zu haben. So soll auch Fiat Chrysler einen „defeat device“ eingesetzt haben.

Betroffen sind laut dem US-Umweltamt EPA rund 104.000 SUVs und Pick-Ups der Modelle Jeep Grand Cherokee und Dodge Ram 1500 mit 3.0 l Motoren aus den Baujahren 2014 bis 2016.Laut EPA wurden in den Autos mindestens acht Abgassteuergeräte, sogenannte AECDs, entdeckt, deren Existenz FCA verschwiegen hatte. Der Einbau solcher AECDs ist nicht grundsätzlich verboten. Er kann vielmehr verhindern, dass in extremen Situationen, etwa an steilen Bergen, der Motor durch die auf Hochtouren laufende Abgasreinigung beschädigt wird. Für einen kurzen Moment sind dann überhöhte Schadstoffemissionen erlaubt.

Die Verwendung der Geräte und der zugrunde liegenden Software muss aber einzeln beantragt und von den Umweltbehörden genehmigt werden. Passiert das nicht, können EPA und CARB eine AECD als „defeat device“, also als Betrugssoftware, einstufen. Exakt das war bei VW passiert. Ingenieure hatten mit Hilfe des „defeat device“ die Abgasreinigung dauerhaft ausgeschaltet, weil sie sich anders nicht in der Lage sahen, die Konzernvorgaben an Leistung und Kosten der Motoren einzuhalten.

EPA-Vizechefin Cynthia Giles warf FCA einen „schweren Verstoß“ gegen die Umweltgesetze der USA vor. Der Konzern müsse jetzt darlegen, wozu er die Steuergeräte eingebaut habe und warum es sich nicht um eine verbotene Abschaltvorrichtung handle. „Bis heute ist das FCA nicht gelungen“, sagte Giles. Um welchen Wert die AECDs den Stickoxid-Ausstoß der Wagen erhöhten, wird den Angaben zufolge noch untersucht. Bisher wurden nur die Modelljahre 2014 bis 2016 überprüft. Es ist also wahrscheinlich, dass sich die Zahl der betroffenen Pkw noch erhöhen wird.

Interessant in diesem Zusammenhang ist, dass Fiat/Chrysler in Deutschland schon seit Längerem unter Verdacht steht. So warf Verkehrsminister Alexander Dobrindt im September 2016  Fiat/Chrysler bereits vor, eine unzulässige Abschalteinrichtungen bei Dieselmotoren verwendet zu haben.

Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hatte bei Tests von zwei Fiat 500X, einem Fiat Doblo und einem Jeep Renegade, festgestellt, dass sich die Abgasreinigung nach 22 Minuten abschaltet. Vor dem Hintergrund, dass der Testzyklus auf dem Prüfstand lediglich 20 Minuten dauert, deutet vieles auf einen weiteren Abgasskandal bei Dieselfahrzeugen hin. Allerdings konnte die deutsche Zulassungsbehörde nichts gegen die festegestellte Zeitschaltuhr unternehmen. Zuständig ist nach EU-Recht die Behörde, die auch die Typ-Genehmigung für das Fahrzeug erteilt hat. Und das ist in dem Fall das italienische Verkehrsministerium in Rom. Das aber konnte an dem Mini-SUV nichts Schlechtes finden. Die Italiener hatten die deutschen Vorwürfe zurückgewiesen. Die Vorschriften würden eingehalten, die Abschalteinrichtung diene dem Motorschutz und sei folglich legal.

Insider kritisieren die italienischen Nachtests als völlig unzureichend. Das Test-Design sei – bewusst oder unbewusst – so gewählt worden, dass man die Abschalteinrichtung gar nicht habe entdecken können. Jetzt soll Brüssel den Schiedsrichter spielen. Die EU-Kommission soll ein so genanntes Konsultationsverfahren einleiten. Das heißt: Sie soll mit deutschen und italienischen Behörden klären, wie es zu einer so unterschiedlichen Auslegung der Vorschriften kommen konnte.

Vermutlich schützt die italienische Politik seinen Autobauer ebenso, wie es die Politik hierzulande mit VW tut.

 

Nächster teurer Vergleich in den USA bahnt sich an

Ersten Meldungen zufolge soll ein Vergleichentwurf von VW mit dem US-Justizministerium Strafzahlungen in Höhe von rund 4,3 Milliarden Dollar (4,1 Milliarden €) vorsehen. VW befinde sich in fortgeschrittenen Gesprächen mit dem Ministerium und der US-Zollbehörde. Mit dem weiteren Milliarden-Vergleich will VW die seit über einem Jahr auf Hochtouren laufenden strafrechtlichen Ermittlungen der US-Justiz beilegen. Doch die Einigung soll auch noch weitere zivilrechtliche Bußgelder umfassen. Damit wären jedoch die seitens VW für Rechtskosten zur Seite gelegten 18,2 Milliarden Euro allerdings mehr als aufgebraucht.

Da sich nun auch endlich in Deutschland die Urteile contra VW rasant mehren, muss VW auch hierzulande noch mit zahlreichen Kosten rechnen, welche der Konzern in seinen internen Kalkulationen nicht berücksichtigt hat.

Parallel dazu bringen brisante Zeugenaussagen die Konzernspitze mächtig unter Druck.

 

Nächstes Urteil contra VW, LG Potsdam

Das LG Potsdam hat mit Urteil vom 04.01.2017, Az. 6 O 211/16 einen weiteren VW-Händler zur Rücknahme eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs verurteilt und reiht sich damit in die ständig ansteigende Liste an Urteilen „pro“ Käufer ein.

Auch das LG Potsdam kommt zu dem Ergebnis, dass der Einbau einer Manipulationssoftware einen erheblichen Mangel darstellt, der es dem Käufer erlaubt, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt das LG Potsdam aus, dass ein erheblicher Mangel schon dann vorliege, wenn ein „nicht ausräumbarer Verdacht eines nicht ganz unerheblichen Mangels besteht“. Dabei sei entscheidend darauf abzustellen, ob der Mangel oder Mangelverdacht überhaupt restlos beseitigt werden könne. Es sei nicht auszuschließen, dass Fahrzeuge nach dem Softwareupdate mehr Kraftstoff verbrauchen als zuvor. Insoweit könne sich der Händler bzw. die VW auch nicht auf die im Prozess vorgelegten Bestätigungen des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) berufen, da das KBA diese Verbrauchsprüfung überhaupt nicht selbst vorgenommen habe und daher – so das Gericht – „nicht einmal das Kraftfahrt-Bundesamt aufgrund eigener Erkenntnis Gewähr hierfür übernimmt“.

Ebenso hat das LG Potsdam erstmalig berücksichtigt, dass auch etwa die fehlende Zulassungsmöglichkeit in der Schweiz, wovon ich an früherer Stelle berichtet hatte, eine zwar abstrakte aber doch beachtliche Beeinträchtigung der Entschließungsfreiheit des Käufers beim Weiterverkauf darstelle.