LG Freiburg contra VW

Das Landgericht Freiburg verurteilte mit Urteil vom 25.08.2017, 2 O 317/16 einen Autohändler zur Rücknahme eines vom VW-Abgasskandals betroffenen VW Passat.

Vorliegend geht das LG Freiburg offensiv mit den Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit des Softwareupdates um. So führt das Gericht in dem Urteil aus:“Es ist gerichtsbekannt, dass die Folgewirkungen des sogenannten VW-Diesel-/Abgasskandals in ihrem Umfang nicht absehbar sind, insbesondere, welche Auswirkungen das Aufspielen eines Softwareupdates auf die Leistungsfähigkeit des Motors, den Benzinverbrauch oder den Wiederverkaufswert tatsächlich hat. Fest steht wohl, dass das Aufspielen des Software-Updates zwar den Stickoxidausstoß vermindert, aber immer noch die zulässigen Grenzwerte im realen Fahrbetrieb überschreitet.“

Weiter bestätigt das LG Freiburg einmal mehr die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch VW und bejaht den Schadenersatzanspruch nach § 826 i.V.m. 31 BGB. Hierzu heißt es im Urteil: „Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 2 zumindest nach 826 BGB in Verbindung mit § 31 BGB zu.

1. Durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs mit der manipulierten Software hat die Beklagte zu 2 die Klägerin vorsätzlich in sittenwidriger Weise geschädigt.

Die Beklagte zu 2 hat in groß angelegtem Stil die beschriebene manipulierte Software in tausende von Dieselfahrzeugen eingebaut. Dabei steht nicht nur ein etwaiger Verstoß gegen das Verbot unzulässiger Abschalteinrichtungen nach Art. 5 Abs. 2, Art. 3 Ziffer 10 der Verordnung (EU) 715/2007 im Vordergrund der Betrachtung, sondern eine bewusste Täuschung des Verbrauchers durch Verschleiern der tatsächlichen Umstände aus reinen Profitinteressen, die letztlich den so genannten Diesel-Abgasskandal in ungeahntem Ausmaß ausgelöst hat. Ein derartiges planmäßig betrügerisches Verhalten der Beklagten zu 2 kann nur als sittenwidrig angesehen werden (vgl. BGH, NJW-RR 2005, 611, 612). In der Öffentlichkeit würde es niemand verstehen, wenn mit der Begründung, über die streitgegenständliche Software bestehe keine Offenbarungspflicht gegenüber dem Fahrzeugkäufer, die Sittenwidrigkeit eines Verschweigens in Abrede gestellt wird ( so aber LG Braunschweig, Urteil vom 16.06.2017,11 03705/16, juris Rdnr. 70).

Die Beklagte handelte mit Schädigungsvorsatz.

Es ist zwar richtig, das die Haftung juristischer Personen aus § 826 BGB in Verbindung mit § 31 BGB voraussetzt, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne des § 31 BGB -hier der Vorstand der Beklagten zu 2- den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat (BGH, Urteil vom 28.06.2016, VI ZR 536/15, juris Rdnr. 13 m.w.N.). Im vorliegenden Fall allerdings finden die Grundsätze der sekundären Darlegungslast -entgegen der Ansicht der Beklagten zu 2- Anwendung. Diese besagen, dass derjenige sich substantiiert zu Umständen äußern muss, die sich in seiner Sphäre und in seinem Einflussbereich abgespielt haben und in die der Geschädigte keinen Einblick hat. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass ein solcher Fall hier gegeben ist. Die streitgegenständliche Software wurde von Ingenieuren der Beklagten zu 2 in die Dieselfahrzeuge eingebaut. Es ist deshalb nicht zu viel verlangt – und insoweit ist die Beklagte zu 2 ihrer Aufklärungspflicht bis heute noch nicht in vollem Umfang nachgekommen, von der Beklagten nähere Angaben dazu zu erhalten, wer die Entwicklung und den Einbau der streitgegenständlichen Software angeordnet hat und wie der Einbau ohne Kenntnis des Vorstands  vorgenommen werden konnte (vgl. LG Arnsberg, a.a.O., Rdnr. 48 m.w.N.; LG Offenburg, Urteil vom 12.05.2017, 6 O 119/16, juris Rdnr. 23). Hierzu fehlt substantiierter Vortag der Beklagten zu 2, so dass entsprechend dem schlüssigen Vortrag des Klägers zur Kenntnis des damaligen Vorstands im Zeitpunkt des Kaufabschlusses von der Kenntnis des Vorstand vom manipulierten Softwareeinbau ausgegangen werden muss.“

Mit dem Verweis auf die sekundäre Beweislast folgt das LG Freiburg zahlreichen anderen Gerichten, was mittlerweile als gängige Rechtsprechung angesehen werden kann.

LG Heilbronn contra VW und Kritik am KBA

Das Landgericht Heilbronn hat mit seinem Urteil vom 15.08.2017, 9 O 111/16, durch welches ein Audihändler zur Rücknahme eines vom VW-Abgasskandals betroffenen Audi Q3 verurteilt wurde, nicht nur die derzeite Rechtsprechung bestätigt, sondern gleichsam deutliche Worte nach Flensburg, in Richtung des Kraftfahrtbundesamtes entsandt.

In dem Urteil betonte das LG Heilbronn, dass das Software-Update keineswegs geeignet sei, den Mangel des Fahrzeugs zu beheben. Wörtlich heißt es im Urteil: „Die Genehmigung des Software-Updates durch das Kraftfahrtbundesamt ist offensichtlich auch politisch motiviert und dient dem Schutz eines systemrelevanten Motorenherstellers (VW-Konzern). Sie besagt gerade nichts darüber, ob das Fahrzeug nach dem Software-Update die beim Verkauf zugesagte Beschaffenheit erreicht“. Mit diesen deutlichen, aber sicherlich richtigen Worten, spricht endlich ein Gericht das politisch gewollte Handeln an und wirft Zweifel an der Kompetenz des Kraftfahrtbundesamtes auf.
Ebenfalls zutreffend lässt das Urteil der Argumentation von VW, wonach der Mangel nunerheblich sei, da er mit geringem Aufwand und Kosten (Softwareupdate für ca. 100 €) zu beseitigen sei, keinen Raum. Hierzu führt das LG Heilbronn aus: „Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, die Pflichtverletzung sei unerheblich, weil die Kosten der Nachbesserung für das Fahrzeug des Klägers lediglich circa 100 € betragen würden. Es greift bereits zu kurz, lediglich auf den bloßen Aufwand der Fachwerkstatt abzustellen, der im Rahmen der tatsächlichen Nachbesserungsarbeiten entsteht. Dies ließe zu Unrecht den ganz erheblichen und kostenträchtigen Aufwand zur Entwicklung der Nachbesserungsmaßnahmen unberücksichtigt, der bei dem Hersteller des Motors (und wahrscheinlich auch dem Hersteller der verwendeten Software) entstanden ist, und vermag den eingetretenen merkantilen Minderwert des Fahrzeugs nicht zu beseitigen.“

OLG München mit richtungsweisendem Hinweis

Das OLG München, welches sich mit diversen Berufungsverfahren im VW-Abgasskandal auseinander zu setzen hat, ist nicht allein durch den Vortrag des Händlers überzeugt, dass das Software-Update geeignet ist, um den Mangel wegen der Abgaswerte zu beheben. Neben den bestehenden Zweifeln über die Wirkungsweise des Software-Updates sieht das OLG München den Händler dafür in der Beweislast.

Das OLG München (8. Senat) hat sich nunmehr zu dieser deutschlandweit in zahlreichen Gerichtsprozessen wegen des VW-Abgasskandals diskutierten Frage in gleich fünf Berufungsverfahren geäußert (Hinweise vom 20.6.2017 zu den folgenden Verfahren: 8 U 1706/17; 8 U 1707/17; 8 U 1710/17; 8 U 1711/17 und 8 U 1712/14).

Da das OLG München davon ausgeht, dass der Händler darlegungs- und beweisbelastet ist für die Behauptung, dass das von VW entwickelte Software-Update den Mangel beheben kann, muss gerade eben der betroffene Käufer nicht nachweisen, dass das Software-Update den Mangel nicht behebt. Der Händler muss also beweisen, dass das Softwareupdate funktioniert und keine Folgemängel nach sich zieht. Das sahen bislang viele Landgericht in der Republik in der ersten Instanz anders, so dass von einer Richtungsänderung ausgegangen werden kann.

Für den betroffenen Käufer als Kläger hat diese Beweislastumkehr gravierende positive Folgen. Wenn dem Händler dieser Beweis nicht gelingt geht dies zu seinen Lasten. Er kann sich im Prozess dann nicht damit verteidigen, dass der Rücktritt, die Neulieferung oder auch die Minderung wegen der „einfachen“ Mangelbeseitigung nicht berechtigt sei.

Außerdem hilft diese Beweislastumkehr dem Kläger auch bei der strittigen Frage, ob das Software-Update den Mangel folgenlos beheben kann. Denn auch dies muss nun der Händler beweisen. Gelingt ihm der Beweis nicht, dann geht dies ebenfalls zu Lasten des Händlers.

Mit dieser Beweislastverteilung steigen die Chancen der vom VW-Abgasskandal betroffenen Kunden auf ein Obsiegen gegen VW und Händler weiter an.

LG Stuttgart contra VW

Das LG Stuttgart hat in seiner Entscheidung vom 30.06.2017, Az. 20 O 425/16, klargestellt, dass „die Installation einer Abschalteinrichtung und einer Software, welche die korrekte Messung von Emissionswerten verhindert und im Prüfbericht niedrigere Ausstoßmengen vortäuscht, als sie im Fahrbetrieb entstehen, eine negative Abweichung von der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Farzeuge darstellt“. Damit schließt sich auch das LG Stuttgart der Meinung an, dass durch die Manipulationssoftware ein Mangel vorliegt.

Dieser Mangel wurde auch als erheblich eingestuft. Hierzu führt das LG Stuttgart zutreffend wie folgt aus:

„Einer Unerheblichkeit des Mangels steht vorliegend auch ungeachtet des Kosten- und Zeitaufwandes des Software-Updates jedenfalls entgegen, dass – vom maßgeblichen Zeitpunkt der Rücktrittserklärung aus betrachtet – negative Auswirkungen auf andere Parameter des Fahrzeuges und seinen Marktpreis ernstlich zu befürchten waren. Denn aus Käufersicht durfte im maßgeblichen Rücktrittszeitpunkt – und angesichts der gerichtsbekannt weiterhin unklaren und in der Tagespresse dokumentierten Entwicklung auch noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung – berechtigterweise befürchtet werden, dass das Update nachhaltig negativ auf den Verbrauch, andere Abgaswerte oder die Haltbarkeit von Fahrzeugbauteilen wirken würde. Denn aus dem mit der Täuschung auf dem Prüfstand eingegangenen unternehmerischen Risiko von Strafzahlungen, Schadensersatzklagen und Imageverlust konnte jedenfalls vom Rücktrittszeitpunkt aus nur der Schluss gezogen werden, dass es für die Reduzierung der Abgasrückführung im Fahrbetrieb aus Sicht des Herstellers wichtige, wenn nicht sogar zwingende technische Gründe gab. Ebenso wenig wurden dem Kläger die Beweggründe für die vom Hersteller installierte Abschaltlogik offenbart, welche ihn in die Lage versetzt hätten, zu beurteilen, welche Folgen die Beseitigung der Umschaltlogik für das Fahrzeug haben würde.

Darüber hinaus steht selbst zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung nicht fest, dass das in Rede stehende Update etwaige Mängel behebt. So wird in der aktuellen Presse berichtet, ein derartiges Update führe nicht zum Erfolg (s. http://www…de/auto/aktuell/ …-abgasskandal-auch-umgeruestete-diesel-weiter-dreckig-a-1150977.html). Ist die Mangelbehebung mit derartigen und über Monate andauernden Unsicherheiten behaftet, kann von einer Geringfügigkeit der Pflichtverletzung keine Rede sein.“

Der Klage des vom VW-Abgasskandal Betroffenen gegen den Händler auf Rücktritt wurde stattgegeben.

Abgasskandal nun auch bei Ford?

Dem Kraftfahrtbundesamt (KBA) sollen Ergebnisse von Abgastests vorliegen, welche Rückschlüsse auf illegale Abschalteinrichtungen zulassen. Die Untersuchungskommission des Bundesverkehrsministeriums hatte im vergangenen Jahr die Ford-Modelle Focus und C-Max auf mögliche illegale Abschalteinrichtungen hin überprüfen lassen. Fehlanzeige.

Allerdings stieß der C-Max nach dem Abschlussbericht sehr hohe Stickoxidemissionen aus, sobald sich das Fahrzeug nicht mehr auf dem Prüfstand, sondern auf der Straße befand.

Das Bundesverkehrsministerium hat das KBA daher mit der Prüfung/Untersuchung des Ford Mondeo auf illegale Abschalteinrichtungen beauftragt.

Weitet sich der Abgasskandal nun auch auf Ford aus?

Neuer Cayenne nicht mehr als Diesel?

Der Autobauer Porsche zieht erste Konsequenzen aus dem Abgasskandal und erwägt den Verzicht auf ein bislang erfolgreiches Dieselmodell. Bei Porsche wird offenbar darüber diskutiert, bei der Vorstellung des neuen Cayenne Ende August auf die Dieselvariante zu verzichten.

Porsche baut die Dieselmotoren nicht selber, sondern verbaut die Motoren von Audi. Porsche-Betriebsratschef Uwe Hück hatte aufgrund der Manipulationssoftware bereits lautstark Richtung Ingolstadt gewettert.

 

Porsche Cayenne und Macan mit illegaler Abschalteinrichtung

Die beiden Fahrzeugtypen Cayenne und Macan aus dem Hause Porsche, welche mit dem von Audi stammenden 3.0 Turbodieslemotor ausgerüstet sind, verfügen über illegale Abschalteinrichtungen. Dies hat zur Folge, dass die betroffenen Fahrzeuge nicht mehr zugelassen werden dürfen oder zurückgerufen werden (s. früheren Bericht).

Damit sind diese beiden Modelle von Porsche ebenso wie die anderen Fahrzeuge mit Dieselmotor vom VW-Abgasskandal betroffen.

Für die betroffenen Kunden ergeben sich daher die gleichen Rechte. So können bei Neuwagen innerhalb von 2 Jahren (bei Gebrauchtwagen 1 Jahr) gegen den Händler im Wege der Gewährleistungsrechte Neulieferung oder Rücktritt geltend gemacht werden und gegen den Hersteller selbst Schadenersatz nach § 826 BGB aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gefordert werden.

Wir beraten Sie hierzu gerne.

Verwaltungsgericht Stuttgart gibt Klage statt

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat heute, 28.7.2017, einer Klage der Deutschen Umwelthilfe (DHU) stattgegeben, wonach in Stuttgart die Luftverschmutzung notfalls auch mit Diesel-Fahrverboten eingedämmt werden muss. Die geplante Nachrüstung von Diesel-Fahrzeugen reiche hierfür nicht aus.

Im neuen Luftreinhalteplan, den das Gericht geprüft hat, stehen verschiedene Varianten von Fahrverboten ab 2018 für viele Diesel mit einer Abgasnorm unterhalb von Euro 6.

„Das Verkehrsverbot verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil der Gesundheitsschutz höher zu gewichten ist als das Recht auf Eigentum und die allgemeine Handlungsfreiheit der vom Verbot betroffenen Kraftfahrzeugeigentümer“, sagte Richter Wolfgang Kern.

KBA droht mit Entziehung der Zulassung bei Updateverweigerung

Das Kraftfahrtbundesamt (KBA) droht nunmehr den ersten Fahrzeughaltern konkret mit dem Entzug ihrer Zulassung, wenn sie das geforderte Software-Update nicht durchführen lassen. In diesen Briefen kündigt das Amt „die Untersagung des weiteren Betriebs des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen“ an. Die Stilllegung des Fahrzeugs sei „in der Regel gebührenpflichtig“.
Zunächst betrifft dieses behördliche Drohschreiben nur wenige Halter eines VW Amarok. Vermutlich ist dies aber nur der Anfang und wird in den kommenden Monaten nach und nach auch auf die anderen vom VW-Abgasskandal betroffene Fahrzeuge und deren Halter ausgeweitet werden. VW, die Behörde (KBA) und die Politik wollen so Druck machen, dass die Fahrzeuge das umstrittene Software-Update aufsgespielt bekommen. Viele Betroffene haben vor den Folgen des Updates, insbesondere vor dem Hintergrund, dass VW keine Garantie hierfür übernimmt, Angst und verweigern bislang die Softwareaktualisierung. Aus gutem Grund, wie ich finde.

Zulassungsverbot für Porsche Cayenne

Auch bei einem Modell des Porsche Cayenne (3.0 TDI) ist nun eine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt worden. Bundesverkehrsminister Dobrindt erlies aufgrund dessen kurzerhand ein Zulassungsverbot für die betroffenen Modelle, so dass keine weiteren Fahrzeuge auf den Markt kommen können.

Für europaweit etwa 22 000 bereits zugelassenen Fahrzeuge des Cayenne 3.0 TDI wurde ein Pflicht-Rückruf angeordnet.

Wie bereits berichtet stammen die Motoren mit der illegalen Abschalteinrichtung in der Motorsteuerungssoftware von der VW-Tochter Audi. Infolge dessen fand Porsche-Betriebsratschef Uwe Hück, welcher sein Unternehmen wegen der Abgas-Affäre hintergangen sieht, klare Worte in Richtung Audi: „Ich werde es nicht zulassen, dass Porsche durch Tricksereien von Audi in Gefahr gerät“. Er fordert gar die Entlassung von Vorständen bei der VW-Konzernschwester Audi:„Eigentlich muss der Audi-Aufsichtsrat die Vorstände freistellen.“

Die mit der illegalen Abschalteinrichtung versehenen 3.0 TDI-Motoren, die von Audi an Porsche gingen, bezeichnete Hück als „kranke Motoren“. „Wir fühlen uns von Audi betrogen“ so Hück weiter. Er könne nun „diese ganzen Lügen nicht mehr ertragen“.