Autoindustrie gerät weiter unter Druck

Die Autoindustrie gerät wegen verschärfter Klimaschutzvorgaben in Europa und weiterer Diesel-Fahrverbote in Deutschland immer stärker unter Druck. Viele Hersteller sollen einem umstrittenen Kompromiss der EU-Umweltminister zufolge den Ausstoß des Treibhausgases CO2 aus ihren Fahrzeugen deutlich senken. Gleichzeitig drohen deutschen Dieselfahrern nach dem Berliner Gerichtsurteil zu Streckensperrungen in der Hauptstadt noch mehr Einschränkungen. Aus der Politik kommen Forderungen, den Konzern notfalls hohe Bußgelder aufzubrummen, sollten sie die Auto-Emissionen nicht weiter senken.

Nach langen Verhandlungen hatten sich die EU-Staaten darauf verständigt, dass Neuwagen im Jahr 2030 durchschnittlich 35 Prozent weniger CO2 ausstoßen sollen als 2020. Deutschland – vertreten durch Umweltministerin Svenja Schulze (SPD) – trug das Ziel mit, obwohl es über die ursprünglichen Wünsche der Bundesregierung hinausging. Diese wollte nur 30 Prozent Minderung, wobei Schulze aber die abgestimmte Linie der Koalition vertreten musste und eigentlich auch mehr Klimaschutz wollte.

Beim Kohlendioxid (CO2) hatte die EU-Kommission eine Senkung um 30 Prozent gegenüber 2020 vorgeschlagen – ein Wert, den die deutsche Autoindustrie als machbar erachtete. Viele andere Länder wollten jedoch eine Reduktion um 40 Prozent und mehr. Österreich, das derzeit den EU-Vorsitz führt, plädierte als Kompromiss für 35 Prozent Minderung und setzte dies letztlich durch. Als Zwischenziel sollen bis 2025 mindestens 15 Prozent erreicht sein.

Die neuen Vorgaben sollen helfen, die Klimaziele der EU insgesamt zu erreichen und die Emissionen aus dem Straßenverkehr zu drücken. Die Entscheidung ist für die Autoindustrie von großer Bedeutung. Bisher ist festgelegt, dass Neuwagen im Flottendurchschnitt 2020 nicht mehr als 95 Gramm Kohlendioxid pro Kilometer ausstoßen sollen. Die verschärften Regeln bedeuten, dass Hersteller neben Diesel und Benzinern auch viele Fahrzeuge ohne Emissionen verkaufen müssen, um ihren Schnitt insgesamt zu erreichen – zum Beispiel reine E-Autos.

Aber vorsicht vor der Elektromobilität. Denn allein bei der Herstellung einer Batterie für die Elektrofahrzeuge werden neben sehr viel Energie auch wertvolle Rohstoffe erforderlich. Das Tanknetz ist bei weitem nicht ausgebaut und wird auch realistisch betrachten niemals ausreichend ausgebaut werden können. Darüber hinaus wäre, insbesondere vor dem Hintergrund der CO2-Reduzierung ein Abschied vom Kohlestrom, hin zu regenerativen Energien erforderlich. Ein weiteres Problem ist die Haltbarkeit der Batterie und die Energie, welche für die Entsorgung der Batterie erforderlich ist.

Fahrverbote in Berlin

Viele VW Manager wussten offenbar Bescheid

Auch in der Hauptstadt wird es Fahrverbote für ältere Dieselautos geben. Das Verwaltungsgericht Berlin gab einem entsprechenden Antrag der Deutschen Umwelthilfe (DUH) statt. Danach muss der Berliner Senat bis Ende März 2019 einen neuen Luftreinhalteplan aufstellen, der auch Fahrverbote enthalten soll. Diese müssten „zwingend“ dort gelten, wo sich die Stickstoffdioxid-Werte nicht anders einhalten lassen.

Konkret benannte das Gericht 11 Abschnitte auf 8 wichtigen Durchgangsstraßen, darunter die zentrale Leipziger Straße und die Friedrichstraße. Die Verbote müssten Autos wie auch Lastwagen umfassen, erklärte das Gericht. Ob auch Dieselfahrzeuge der Euro-6-Norm ausgesperrt werden müssen, blieb offen. Dies liege im Ermessen der Behörden. Auch auf über hundert weiteren Straßenabschnitten müsse der Berliner Senat etwas gegen schlechte Luft unternehmen. Dies verlange aber nicht überall Fahrverbote.

Die Berliner Landesregierung prüft nun, ob Fahrverbote ab 2020 auch für modernere Diesel (EURO-6) notwendig sind. „Auch die EURO-6-Diesel sind ja bekanntermaßen nicht alle sauber“, sagte ein Sprecher der Senatsverkehrsverwaltung zu einem entsprechenden Bericht des RBB. In Szenarien würden daher auch Einschränkungen für Diesel mit den Abgasnormen Euro 6a, 6b und 6c untersucht. Lediglich Autos, die die Abgasnorm Euro 6d-temp erfüllen, gelten tatsächlich als sauber bzw. konform.

Bisher ging es in der Debatte vor allem um ältere Dieselautos bis zur Norm Euro 5. Betroffen von den Fahrverboten bis Euro-5 sind mehr als 200.000 Pkw in Berlin, aber auch Autos von Pendlern.

Der Berliner Vorstoß läuft dem Dieselkompromiss entgegen, den die Große Koalition geschlossen hatte. Danach sollen Fahrzeughalter ihre von Fahrverboten bedrohten Dieselautos der Normen Euro 4 und Euro 5 gegen moderne Fahrzeuge beim Hersteller in Zahlung geben können und im Gegenzug erhalten sie einen verbilligten, vermeintlich sauberen Neuwagen. Dazu zählen auch Euro-6-Fahrzeuge. Diese seien nicht von möglichen Fahrverboten betroffen, so die politische Aussage. Die Überlegung der Berliner wird gestützt auf Messungen des ADAC und diverser Umweltverbände, welche auch bei Euro-6-Dieselfahrzeugen stark erhöhte Abgaswerte gemessen hatten. Dem Umweltbundesamt zufolge stoßen die Fahrzeuge im Realbetrieb bis zu 6x mehr Stickoxid aus als auf dem Prüfstand erlaubt.

Betroffenen ist daher zu raten, nur Fahrzeuge mit der EURO-6d-temp zu erwerben.

Urkundenfälschung und Betrug bei Audi?

Nach Mitteilungen der Staatsanwaltschaft München II soll Audi jahrelang Fahrgestellnummern und Testprotokolle gefälscht haben, um die südkoreanischen Behörden zu täuschen. Spezielle, dort geforderte Vorschriften habe der Autobauer nicht einhalten können. Man habe aber dennoch die Betriebserlaubnis für die betreffenden Wagen erhalten wollen.

Um die dortigen Behörden zu täuschen, hat Audi jahrelang Fahrgestellnummern und Testprotokolle gefälscht. Man habe spezielle Vorschriften nicht abdecken, sprich nicht einhalten können, heißt es in einem Prüfbericht der eigenen Revisionsabteilung. „Wir haben festgestellt, dass Abgaswerte manipuliert wurden“, sagte ein Audi-Sprecher. „Das ist in zwei Prüfberichten festgehalten worden.“ Diese habe die Staatsanwaltschaft bei ihrer Durchsuchung im März 2017 gefunden.

Audi hat sich also in Südkorea mit falschen Angaben die Zulassung von Autotypen erschlichen, die sonst keine Betriebserlaubnis erhalten hätten. Die Staatsanwaltschaft München II ermittelt, ebenso wie in der Abgasaffäre, nun auch in diesem Fall wegen Betrugsverdacht.

Dieser richtet sich gegen drei Audi-Beschäftigte. Von sich aus hatte Audi die Ermittler nicht eingeschaltet. „Audi hat die Staatsanwaltschaft nicht informiert“, teilte die Behörde auf Anfrage mit. Man habe von den Vorgängen erst durch Unterlagen erfahren, die bei der Abgas-Razzia sichergestellt worden seien, so die Staatsanwaltschaft.

Die Prüfergebnisse besagten, dass Mitarbeiter in den Werken Ingolstadt und Neckarsulm seit 2013 Testprotokolle für die Zulassung von Fahrzeugen in Südkorea „gezielt manipuliert“ hatten. Das betraf Messergebnisse des Schadstoffausstoßes und des Kraftstoffverbrauchs. Testdaten und Kilometerzahlen der betreffenden Autos seien manipuliert worden, um vorzutäuschen, dass die gesetzlichen Vorgaben eingehalten würden. Um zu verhindern, dass dies nachvollziehbar sei, seien Fahrgestellnummern gefälscht worden. In 18 Fällen sei eine falsche Fahrgestellnummer ins Testprotokoll eingetragen worden. Die manipulierten Unterlagen seien an den Verkauf in Südkorea geschickt worden, zur Vorlage bei den dortigen Behörden. Das besagt der Prüfbericht der Revisionsabteilung bei Audi vom Juli 2016.

Das Ergebnis des Dieselgipfels und seine Probleme

Das sagt der Bundestag zum VW-Skandal

Die Politik hat scheinbar eine Lösung im VW-Abgasskandal, welcher sich zunehmend zu einem allgemeinen Dieselskandal ausweitet, gefunden.

Das Konzept der Koalition sieht zwei zentrale Punkte vor: Umtausch und Nachrüstung. Wer seinen alten Wagen mit der Abgasnorm EURO-4 oder 5 abgibt und dafür ein moderneres Fahrzeug – neu oder gebraucht – kauft oder least, bekommt von Herstellern eine Prämie. Daneben geht es um die technische Nachrüstung von Euro-5-Dieseln, Hardware-Nachrüstung. Die will die Regierung grundsätzlich ermöglichen und den Konzernen in Rechnung stellen.

Dabei geht es um den Einbau sogenannter SCR-Katalysatoren, um den Schadstoff-Ausstoß zu senken.

Doch bislang liegt dem Kraftfahrtbundesamt genau ein solches System zur Freigabe vor, wie das Bundesverkehrsministerium auf Anfrage der Deutschen Presse-Agentur mitteilte. Und ob das am Ende auch in Städten mit Fahrverboten einsetzbar ist, ist mehr als fraglich. Denn die Voraussetzungen dafür stehen noch überhaupt nicht fest. „Der Bund wird umgehend Anforderungen für wirksame Systeme definieren und das Kraftfahrtbundesamt wird Genehmigungen erteilen, damit diese zeitnah auf dem Markt angeboten werden können“, heißt es im Bundesverkehrsministerium.

Das nächste Problem besteht darin, dass kaum ein Hersteller sich bislang ernsthaft auf diese Spielart eingelassen hat. So lehnen Opel und BMW Hardware-Nachrüstungen kategorisch ab. VW und Daimler dagegen spielen den Ball an die Nachrüstfirmen zurück. „Diese Lösungen müssen vorliegen, zugelassen und dauerhaft haltbar sein und damit die Kunden überzeugen“, heißt es dort. Außerdem erwarte man, „dass die Bundesregierung sicherstellt, dass sich alle Hersteller an den entsprechenden Maßnahmen beteiligen“. Auch wer am Ende für etwaige Schäden haftet, ist noch offen.

Die Nachrüstfirmen – genau wie die Werkstätten – beteuern, sie stünden bereit. Baumot-Chef Marcus Hausser sagte der Deutschen Presse-Agentur jüngst, der Hersteller habe kein Problem damit, die Gewährleistung zu übernehmen. Aus seiner Sicht könnten die Umbauten 2019 beginnen. Auch Stefan Lefarth, Strategiechef beim Konkurrenten HJS, rechnet damit, dass die Systeme binnen Jahresfrist am Markt sein könnten – allerdings nur unter der Bedingung, dass die Hersteller mit im Boot sitzen.

Nach alledem zeigt sich mal wieder, dass die Realität nicht so einfach ist, wie die Politik sie gerne hätte oder sieht.

Wir raten daher allen vom Abgasskandal Betroffenen nach wie vor ihre Rechte gerichtlich geltend zu machen und das Auto gegen Erstattung des Kaufpreises (unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung) an den Hersteller zurückzugeben.

LG Flensburg contra VW

Wir konnten einen weiteren Erfolg gegen VW vor dem heimischen Landgericht in Flensburg erwirken.

Das LG Flensburg hat mit Urteil vom 12.9.2018, Az. 3 O 359/16, der Klage des Klägers stattgegeben. Beklagte waren sowohl ein Autohaus, als auch VW.

Gegen das Autohaus wurde auf Rücktritt vom Kaufvertrag geklagt, gegen VW auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus § 826 BGB.

Das LG Flensburg verurteilte das Autohaus und VW als Gesamtschuldner zur Zahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Rückgabe des vom VW-Abgasskandal betroffenen VW Touran 1,6 TDI.

Damit hat das LG Flensburg erneut neben dem Schadenersatzanspruch gegen VW aus § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung auch den Rücktrittsanspruch gegen den Händler bejaht.

Der Kläger muss sich die gefahrenen Kilometer als Nutzungsentschädigung anrechnen lassen. Hierbei nahm das Gericht eine zu erwartende Gesamtlaufleistung von 250.000 km an.

Musterfeststellungsklage pro & contra

Am Mittwoch wurde die Musterfeststellungsklage, bei welcher nun auch der ADAC unterstützt, vorgestellt. Einzelheiten hierzu wurden bis dato noch nicht veröffentlicht. Diese Klage soll nun ab dem 1.11.2018 vielen vom VW Abgasskandal Betroffenen helfen. Jeder kann sich der Klage anschließen.

Allerdings zeigt die tägliche anwaltliche Praxis, dass eine nicht unerhebliche Differenz zwischen dem Ansinnen der Politik und dem Verständnis der Betroffenen liegt. Denn nach der Musterfeststellungsklage muss jeder Betroffene einzeln für sich selbst, wie gehabt, den zivilrechtlichen Klageweg gegen VW bestreiten. Hierbei ist von besonderer Bedeutung, dass die Ansprüche gegen VW aus dem VW Abgasskandal zum Ende des Jahres 2018 verjähren. Die Musterfeststellungsklage hemmt die Verjährung. Voraussetzung ist aber, dass man sich der Musterfeststellungsklage auch angeschlossen hat. Mit anderen Worten, wer zunächst abwarten möchte, wie die Musterfeststellungsklage ausgeht, ohne sich dieser anzuschließen, kann dann anschließend seine Ansprüche nicht mehr geltend machen, da diese dann verjährt sind.

Haben Sie Fragen, kontaktieren Sie uns. Wir bieten Ihnen eine kostenlose Erstberatung, deutschlandweite Vertretung gegen VW und nehmen auch die Gerichtstermine selber für Sie wahr.

LG Flensburg bleibt seiner Linie contra VW treu

Wir konnten vor dem LG Flensburg einen weiteren Erfolg gegen VW erzielen.

Das LG Flensburg verurteilte VW mit Urteil vom 7.9.2018, 8 O 164/17, auf Schadenersatz aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zur Erstattung des Kaufpreises, Zug-um-Zug gegen Rückgabe des vom VW Abgasskandal betroffenen Golf 1,6 TDI. Der Kläger muss sich die gefahrenen Kilometer als Nutzungsentschädigung anrechnen lassen. Hinsichtlich der Nutzungsentschädigung nahm das LG Flensburg eine zu erwartende Gesamtlaufleistung von 250.000 km an.

Sind auch Sie vom VW Abgasskandal betroffen, wir helfen Ihnen, Ihre Rechte gegen VW deutschlandweit durchzusetzen.

VG Düsseldorf weist Antrag auf Zwangsgeld ab

Mangel an der erworbenen Sache: Gewährleistungsrechte

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat einen Antrag der Deutschen Umwelthilfe auf Verhängung von Zwangsgeld gegen die Landesregierung NRW ab. Die DUH hatte den Antrag darauf gestützt, dass die Landesregierung keine Fahrverbote umgesetzt habe. Das VG Düsseldorf lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass die Landesregierung seiner Pflicht, Diesel-Fahrverbote  ernsthaft zu prüfen und abzuwägen, nachgekommen sei.

Ob diese Prüfung rechtlich fehlerfrei erfolgt sei, müsse in einem neuen Klageverfahren geklärt werden.

VG Wiesbaden urteilt Fahrverbote in Frankfurt aus

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat durch Urteil vom 06.09.2018, Az. 4 K 1613/15. WI, das Land Hessen antragsgemäß verpflichtet, bis zum 01.02.2019 den Luftreinhalteplan für die Stadt Frankfurt am Main unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts fortzuschreiben. Der derzeit gültige Luftreinhalteplan vom Herbst 2011 hat nach Auffassung der Kammer keine ausreichenden Maßnahmen zur Verbesserung der Luftsituation vorgesehen, um den Grenzwert für Stickoxide von 40 Bg/m³ einzuhalten.

Angesichts der hohen Grenzwertüberschreitung im Stadtgebiet hält das Gericht die Einführung eines zonenbezogenen Fahrverbots für notwendig.

Das VG Wiesbaden verurteilte deshalb das Land Hessen, dieses Fahrverbot für Fahrzeuge der Dieselfahrzeuge einschließlich der Klasse Euro 4 und Benziner der Klassen 1 und 2 bereits ab dem 01.02.2019 vorzusehen. Für die Dieselfahrzeuge der Klasse Euro 5 soll das Fahrverbot zum 01.09.2019 eingeführt werden. Bei der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zum Fahrverbot sind nach Auffassung des VG durch zeitliche Begrenzung derselben sowie durch entsprechende Höhe der Gebühren deutliche Anreize zur Um- oder Nachrüstung zu setzen.

Als weitere Maßnahme hat das VG dem Land Hessen aufgegeben, für eine Nachrüstung der Busflotte mit SCRT-Filtern zu sorgen.

Schließlich hat das VG dem Land Hessen vorgegeben, mit der Parkraumbewirtschaftung zusätzliche Anreize für den Umstieg auf den öffentlichen Nahverkehr zu setzen, insbesondere durch Schaffung von außerhalb der Kernzonen gelegenen kostenlosen Park & Ride-Parkplätzen.

LG Hamburg lässt Widerruf vom Darlehensvertrag zu

Das Landgericht Hamburg hat eine Bank zur Rückabwicklung der Finanzierung eines Autos mit Dieselmotor verurteilt (Az. 330 O 145/18). Damit hat erstmals ein Gericht geurteilt, dass ein Verbraucher, der seinen Kredit erfolgreich widerrufen hat, keinen sogenannten Nutzungswertersatz zahlen muss.

Das LG Hamburg begründete sein Urteil damit, dass mehrere Fehler in den Vertragsunterlagen, insb. der Widerrufsbelehrung waren, mit der Folge dass die 14-tägige Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wurde und der Darlehensnehmer somit den Darlehensvertrag noch widerrufen konnte.

Dieser Widerruf führt nicht nur zur Rückabwicklung des Darlehensvertrags, sondern auch zur Rückabwicklung des Fahrzeug-Kaufvertrags, da es sich um verbundene Geschäfte handelt. Die Bank tritt im Rahmen der Rückabwicklung an die Stelle des Autohauses. Daher erhält der Verbraucher nicht nur sämtliche Leistungen auf das Darlehen, sondern auch eine Zahlung in Höhe einer etwaigen Anzahlung für das Fahrzeug direkt von der Bank zurück. Mit anderen Worten, sämtliche Ausgaben, die er bislang getätigt hat.

Hinzukommt, dass sich der Kunde keine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer anrechnen lassen muss.