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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat mit Urteil vom 14.7.22, C-217/20; C-134-20 und C-145/20 entschieden, dass sogenannte Thermofenster in...
Das KBA hat am 17.02.2022 weitere Rückrufaktion (Rückrufcode E222115640 (22-C-013) O7A) veröffentlicht, wovon 74. 554 Fahrzeuge in Deutschalnd umfasst sind....
Mit Urteil vom 30.10.2018, 1 O 231/18, verurteilte as LG Duisburg VW zum Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB. Soweit nichts besonderes. Besonders an diesem Fall war aber, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug um einem VW Golf VII mit dem Motor EA 288 und der Abgasnorm Euro 6 handelte und nicht, wie sonst, um den Vorgänger, den EA 189.
Das Berufungsverfahren, welches im November 2019 vor dem OLG Düsseldorf stattfinden sollte, wurde aber kurzfristig verschoben, ein Grund für die Verschiebung ist nicht bekannt. Es kann aber vermutet werden, dass VW wie auch schon beim EA 189 ein wegweisendes Urteil durch ein Oberlandesgericht vermeiden möchte und deshalb lieber eine außergerichtliche Einigung mit dem Kläger sucht.
Sollte sich bestätigen, dass auch der EA 288 mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist, droht VW ein 2. Abgasskandal.
Mit Urteil vom 12.12.2019, I-13 U 84/19, verurteilte das Oberlandesgericht Düsseldorf im VW-Abgasskandal einen Autohändler zur Zahlung eines Minderungsbetrages. Der Händler muss dem Kläger 25% des Kaufpreises für einen Seat Altea XL als Minderungsbetrag bezahlen.
Das Fahrzeug des VW-Tochterunternehmens Seat sei mit einem manipulierten Motor ausgerüstet, daher mangelhaft und nicht für die gewöhnliche Verwendung geeignet gewesen, urteilte das OLG . Eine Revision ließ das Gericht nicht zu.
Damit bestätigte das OLG Düsseldorf die Rechtsauffassung des BGH aus dem Hinweisbeschluss vom 8.1.2019, VII ZR 225/17, wonach in einer unzulässigen Abschalteinrichtung ein Mangel zu sehen ist.
Mittlerweile liegen sechs Verfahren aus Deutschland bei den Richtern in Luxemburg zur Vorabentscheidung auf dem Tisch. Besonders spannend erweist sich die Vorlage des Verwaltungsgerichts Schleswig (Az. 3 A 113/18). Hier geht es letztlich um die Zulässigkeit des Software-Updates, das die Volkswagen AG in vom Diesel-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugen mit dem Motor EA 189 aufgespielt hat. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hatte am 20.6.2016 dem Update seinen Segen gegeben und festgestellt, dass das sogenannte Thermofenster keine illegale Abschalteinrichtung im Abgaskontrollsystem darstellt. Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) reichte gegen den Zulassungsbescheid Klage ein, weil sie das Update weiterhin für eine illegale Manipulation hält.
Wenn der EuGH das Software-Update von VW für illegal erklärt, erreicht der VW-Abgasskandal eine neues Ausmaß. Zum einen müsste der Fall um den betroffen Motor EA 189 juristisch neu aufgerollt werden, so dass auch etwaige Verjährungen vom Tisch sind und zum anderen wären auch alle anderen Fahrzeuge, in die Hersteller wie VW, Daimler, Volvo usw. ein Thermofenster verbaut haben, nicht mehr zulässig auf deutschen und europäischen Straßen.
Der Zusammenhang zwischen Temperatur und Abgasreinigung ist ein Verfahren, welches seit Bekanntwerden des Diesel-Skandals kontrovers diskutiert wird. In einem gewissen Temperaturbereich funktioniert die Abgasreinigung wie sie sollte. Außerhalb des programmierten Bereichs wird die Abgasreinigung dann reduziert und auch ganz abgestellt. Dieser Bereich, in welchem die Abgsreinigung aktiv ist, nennt sich dann „Thermofenster“.
Die Autoindustrie beruft sich auf den sogenannten Bauteilschutz und sieht die Thermofenster als zulässig und legal an. Um mögliche Schäden an den Motoren oder den Bauteilen der Abgasreinigung zu vermeiden, müsse die Abgasreinigung bei niedrigen Temperaturen heruntergeregelt werden, heißt es. Selbst die Bundesregierung hatte diese Argumentation bislang stets übernommen.
Auffällig ist jedoch, dass sobald die Temperaturen unter jenen Wert sinken, der in Testlaboren vorgeschrieben ist (20°C – 30°C), fahren die Hersteller per Softwarebefehl die Reinigungssysteme herunter.
Unabhängige Sachverständige halten das aus Motorschutzgründen für unnötig, Juristen das Verfahren für illegal. „Die starken Unterschiede in den Emissionen abhängig von der Temperatur sprechen eindeutig dafür, dass hier eine Abschalteinrichtung eingebaut ist“, sagte der Verwaltungsrechtler Martin Führ von der Uni Darmstadt dem Rechercheteam. „Der Umstand, dass einige Hersteller deutlich bessere Motoren mit angepasster Emissionsminderung konstruiert haben, zeigt, dass es nach dem Stand der Technik möglich war“.
Die entsprechende Richtlinie der Europäischen Union fordert, die Motoren müssten „im normalen Gebrauch“ ihre Abgase reinigen können. Eine höchstrichterliche Entscheidung könnte schon bald Klärung bringen darüber, wie genau die Formulierung „normaler Gebrauch“ auszulegen ist. Die Argumentation der Autoindustrie könnte allerdings bald ihre Grundlage verlieren, und zwar durch die höchstrichterliche Instanz des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Die Generalanwältin Eleanor Sharpston stellte ihr Gutachten zu der temperaturabhängigen Effektivität der Abgasreinigung vor. Sie will definieren, wann solche Temperatursteuerung zulässig ist und wann nicht. In diesem Verfahren, das ein französisches Gericht zur Klärung nach Luxemburg verwiesen hat, geht es um den Volkswagen-Diesel-Motor EA189, an dem die umstrittenen Abschalteinrichtungen im Jahre 2015 erstmals entdeckt worden waren.
Die Entscheidung des EuGH wird mit Spannung erwartet, da auch Daimler aktuell ihre Reduzierung und Abschaltung der Abgasreinigung mit einem zulässigen Thermofenster verteidigt.
Wegen möglicher Manipulationen an Dieselmotoren in Autos der Marke Mitsubishi hat es Razzien gegeben. Ermittelt werde gegen Mitsubishi wegen des Verdachts auf Betrug, teilte die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main mit.
In den 1,6l- und 2,2l-Dieselmotoren von Mitsubishi mit den Abgasnormen Euro 5 und Euro 6 sollen demnach eine unzulässige Abschalteinrichtung zur Schadstoffminderung vorhanden sein, „die dafür sorgt, dass die zulässigen Grenzwerte für Stickoxide zwar auf dem Prüfstand, nicht jedoch im Realbetrieb eingehalten werden.“
Käuferinnen und Käufer, die entsprechende Modelle seit 2014 als Neuwagen erworben hatten, rief die Staatsanwaltschaft dazu auf, sich als Zeugen bei der Polizei zu melden. Da ihre Fahrzeuge nicht genehmigungsfähig sein könnten, könnten ihnen Fahrverbote oder Stilllegungen drohen, wie die Ermittler mitteilten.
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Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) kritisiert eine aus ihrer Sicht „illegale Abschaltung der Abgasreinigung“ konkret beim Diesel-SUV XC60.
Bei Abgasmessungen habe das Emissions-Kontroll-Institut (EKI) der Organisation „temperaturgesteuerte, nach Ansicht der DUH eindeutig illegale Abschalteinrichtungen“ bei einem Modell der Baureihe XC60 mit der Schadstoffklasse Euro 5 gefunden, teilte die DUH mit. Das Fahrzeug habe den Stickstoffdioxid-Grenzwert „bis um das 11,9-fache“ überschritten.
Bereits bei Außentemperaturen zwischen 9° und 22° C überschritt der Volvo XC60 demnach die geltenden Stickoxid-Grenzwerte. Bei simulierten Wintertemperaturen von 6° bis -4° C sei die Abgasreinigung „über einen im Außenspiegel verbauten Temperaturfühler“ sogar ganz abgeschaltet worden. „Dies hat keine technischen Gründe und ist unzulässig“, kritisierte die Umwelthilfe.
Interessant in diesem Zusammenhang ist, dass die Jahresdurchschnitttemperatur in Deutschland bei ca. 10° C liegt.
Wie auch Daimler beruft sich Volvo auf ein zulässiges Thermofenster. Die Entscheidung zur Zulässigkeit solcher Thermofenster wird in Kürze vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) geklärt werden.
Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hat letzte Woche den Rückruf von weiteren VW- und Audi-Fahrzeugen angeordnet. Grund ist eine unzulässige Abschalteinrichtung, die in den 3.0l Dieselmotoren mit der Euro-4 Norm verbaut ist.
Der Rückruf betrifft etwa 50.000 Fahrzeuge der Audi-Modelle A4, A6 und A8, sowie ca. 27.500 Fahrzeuge des VW Touareg und etwa 5.700 Fahrzeuge des VW Phaeton. Alle Fahrzeuge verfügen über den 3.0l Dieselmotor der Euro 4 Norm. Die Fahrzeuge wurden zwischen 2003 und 2009 in Deutschland zugelassen.
Erst Anfang November hatte Audi 40.000 Euro-4-Diesel zurückgerufen. Der weitere Rückruf zeigt, dass Audi schon ab 2003 bei Dieselautos offenbar flächendeckend manipuliert hat.
Dabei soll es um die sogenannte Akustikfunktion gehen. Sie wurde bei Audi entwickelt, um beim damals neuen V6-Dieselmotor unangenehme Geräusche, häufig beschrieben als „Nageln“, zu vermindern. Tatsächlich erkennt die Software aber, ob ein Fahrzeug auf dem Prüfstand steht. Dann wird der Stickoxid-Ausstoß des Motors verringert. Bei Fahrten auf der Straße wird die Abgasreinigung dagegen abgeschaltet.
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Mit Urteil vom 22.11.2019, 17 U 44/19, hat nun auch ertsmalig das schleswig-holsteinische Oberlandesgericht in Schleswig (OLG Schleswig) VW auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt. VW muss das Fahrzeug zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten. Die Klägerin muss sich für die gefahrenen Km eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen.
Damit folgt nun auch das OLG Schleswig unserer Argumentation.
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Das OLG Koblenz hat VW mit Urteil vom 16.09.2019, 12 U 61/19, wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung zum Schadenersatz verurteilt. VW muss das Fahrzeug gegen Erstattung des Kaufpreises zurücknehmen. Der Kläger muss sich die gefahrenen Kilometer als Nutzungsentschädigung anrechnen lassen.
Das OLG Koblenz sieht eine Wertminderung, welche zu verzinsen ist. Der Einbau der unzulässigen Abschalteinrichtung mindere den Wert des Fahrzeugs, da diesem durch die Manipulation schon im Zeitpunkt der Übergabe das Risiko der Stilllegung angehaftet habe, so das OLG Koblenz. VW müsse dem Käufer daher aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nicht nur den Kaufpreis zurückerstatten, sondern diesen in Höhe der Wertminderung auch ab Zahlung des Kaufpreises verzinsen (Urteil vom 16.09.2019, Az.: 12 U 61/19).
Dies umfasse nicht nur die Rückzahlung des – um den Nutzungsvorteil gekürzten – Kaufpreises, sondern auch die Verzinsung des gezahlten Kaufpreises in Höhe des manipulationsbedingten Minderwerts des Fahrzeugs ab Datum der Kaufpreiszahlung. Dieser Anspruch folge aus § 849 BGB. Nach dieser Vorschrift könne derjenige, der durch eine unerlaubte Handlung dazu gebracht werde, Geld zu überweisen oder zu übergeben, vom Schädiger eine Verzinsung jenes Betrages verlangen, hinter dem der Wert des im Gegenzug zur Zahlung Erlangten zurückbleibt. Diesen Minderwert schätzte das OLG beim Einbau der unzulässigen Steuerungssoftware auf etwa zehn Prozent des für das Fahrzeug gezahlten Kaupreises.
Damit hat nun ertsmals ein OLG den deliktischen Zinsanspruch angesetzt.
Das KBA hat am 11.10.2019 den Rückruf der Audi Modelle A6 und A7 mit dem 3.0 l Biturbo TDI-Motor der Schadstoffklasse Euro 5 angeordnet.
Laut Auskunft von Audi liegt das Software-Update für beide Modelle dem KBA bereits zur Prüfung vor. Sobald das Update genehmigt ist, sollen die Fahrzeughalter angeschrieben und die Fahrzeuge in die Werkstätten zurückgerufen werden. Von diesem Rückruf sind rund 22.000 Fahrzeuge betroffen.
Auch in diesem Fall haben das KBA und das Bundesverkehrs-ministerium die Öffentlichkeit nicht über den Rückruf informiert.
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