KBA Rückruf für VW T5 und T6

VW muss den Bulli zurückrufen.

Betroffen von dem Rückruf sind weltweit 29.381 Autos vom Typ T5 und T6 der Baujahre 2009 bis 2016, wovon ca. 8.730 in Deutschand zugelassen sind.

Es handelt sich um Fahrzeuge mit dem 103kW-Dieselmotor und dem DQ500-Automatikgetriebe in den Abgasnormen „EU5mod“ und „EU5J“.

Laut dem amtlichen Rückruf des KBA vom 24.1.2020 muss VW das Getriebe und/oder Motorsteuergerät neu programmieren. Von unzulässigen Abschalteinrichtungen ist in dem Rückruf nicht die Rede, nur von einer „Konformitätsabweichung“, die zur Überschreitung des Euro-5-Grenzwertes für Stickoxide führt.

Der erhöhte Stickoxid-Ausstoß und der verpflichtende Rückruf kann durchaus den Verdacht erhärten, dass VW auch beim T5 und T6 eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut hat. Schließlich sind die Fahrzeuge mit dem Motor EA189 unterwegs, und der hatte im September 2015 den VW-Abgasskandal ausgelöst.

LG Duisburg contra Verjährung

Das LG Duisburg vertritt in seinem Urteil vom 20.1.2020, Az. 4 O 165/19 die Ansicht, dass der Verjährungsbeginn der klägerischen Ansprüche erst dann eintritt, wenn eine zutreffende Einschätzung der Rechtslage möglich ist. Eine zutreffende Einschätzung der Rechtslage wäre spätestes mit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem vergleichbaren Fall möglich. Für das LG Duisburg hat daher die Verjährungsfrist noch gar nicht zu laufen begonnen. Mit diesem Ansatz wäre noch kein einzelner Fall verjährt.

OLG Hamm contra VW

Das OLG Hamm hat in einer Entscheidung vom 10.12.2019, Az. 13 U 86/18 festgestellt, dass auch einem Leasingnehmer ein Schadenersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB zusteht.

VW habe in Kauf genommen, dass Leasingverträge mit Kunden abgeschlossen würden, die diese in Kenntnis der Abschalteinrichtung nicht geschlossen hätten, da der Leasingvertrag sodann nicht den berechtigten Erwartungen des Klägers entsprochen hätte, so das OLG Hamm.

OLG Brandenburg keine Nutzungsentschädigung

VW hat nach der mündlichen Verhandlung vor dem OLG Brandenburg, Az. 3 U 61/19, die Berufung gegen das Urteil des LG Potsdam vom 12.04.2019, Az. 6 O 38/18 zurückgenommen, so dass dieses rechtskräftig geworden ist. Das LG Potsdam hatte VW zum Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung verurteilt. VW musste das Auto zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten. Die Klagepartei musste sich für die Laufleistung keine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen.

Das OLG Brandenburg signalisierte in der mündlichen Verhandlung, dass es das angefochtene Urteil bestätigen würde, woraufhin VW die Berufung zurücknahm.

Hintergund wird sein, dass damit das erste Urteil des OLG verhindert werden konnte, dass keine Nutzungsentschädigung ansetzt.

OLG Düsseldorf contra Porsche

Das OLG Düsseldorf hat Porsche mit Urteil vom 30.01.2020, Az. I-13 U 81/19 wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Porsche muss das Fahrzeug zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten. Die Klagepartei muss sich eine Nutzungsentschädugung für die Laufleistung anrechnen lassen.

Vorliegend ging es um einen Porsche Cayenne, in dem der 3,0-Liter-Dieselmotor von Audi verbaut war.

Der mitverklagte Händler wurde zum Rücktritt verurteilt und muss das Fahrzeug, welches an einem Mangel leidet, zurücknehmen.

LG Hamburg mit richtungsweisendem Hinweis bzgl. der Nutzungsentschädigung

Wie schon das Hanseatische Oberlandesgericht angeregt hat, hat auch das LG Hamburg mit Hinweisbeschluss vom 23.1.2020, Az.: 330 O 277/19 darauf hingewiesen, dass die Nutzungsentschädigung nicht mehr auf den Kilometerstand zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abgestellt werden soll, sondern auf den Kilometerstand zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Rückabwicklung. Damit schließt sich das LG Hamburg der Auffassung des OLG Hamburg (Hinweisbeschluss vom 13.1.2020, Az.: 15 U 190/19) an.

Damit steigt der Wert, den die Klagepartei am Ende für das Fahrzeug erhält.

Weiter führte das LG Hamburg aus, dass es der Klagepartei auch 4% deliktischen Zins nach § 849 BGB zuspricht.

Damit reduziert sich der Verlust weiter.

Sind auch Sie vom VW-Abgasskandal betroffen, dann kontaktieren Sie uns und profitieren Sie von unsere kostenlosen Erstberatung, sowie unserer erfolgreichen Kompetenz auf dem Gebiet des VW-Abgasskandals. Wir sind eine der ersten vier Kanzleien in Deutschland, die sich mit der Thematik auseinander gesetzt haben und wir können auf eine Erfolgsquote von 98% zurückblicken.

OLG Brandenburg zur Nutzungsentschädigung

Auch das OLG Brandenburg zweifelt an der Nutzungsentschädigung. In dem Verfahren (Az. 3 U 61/19) sieht das Gericht gute Argumente, die Nutzungsentschädigung nicht zu gewähren.

Das OLG Brandenburg ist der Auffassung, dass die Klagepartei den Kaufvertrag durch die Täuschung von VW unfreiwillig abgeschlossen habe. Der Abzug einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer würde VW Kapital zuspielen, welches durch Täuschung erschlichen wurde. Der Senat des OLG Brandenburg stellte daher die Überlegung an, dass der geschädigten Klagepartei im Falle des Abzugs einer Nutzungsentschädigung eine Kompensation zusteht. Jedenfalls dürfe die Nutzungsentschädigung nicht aus dem vollen Kaufpreis berechnet werden, da das Fahrzeug aufgrund des gravierenden Mangels von Anfang an mangelhaft war und somit einen Minderwert in sich trug. Demzufolge müsste der Kaufpreis „fiktiv“ angesetzt werden.

Eine abschließende Entscheidung oder Hinweis steht noch aus.

OLG Hamburg zur Nutzungsentschädigung

Das Hanseatische Oberlandesgericht regt an, dass die Dieselfahrer weniger für die Nutzung ihrer Fahrzeuge zahlen sollten. So soll bei der Berechnung der Nutzungsentschädigung nicht mehr auf den Kilometerstand zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abgestellt werden, sondern auf den Kilometerstand zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Rückabwicklung. Das OLG Hamburg führt in seinem Hinweisbeschluss vom 13.1.2020, Az.: 15 U 190/19 aus, dass eine darüberhinausgehende Anrechnung von Kilometern als Nutzungsentschädigung zu einer unbilligen Entlastung der Beklagten (VW) führe. Dies würde eine Belastung darstellen, die insbesondere vor dem Hintergrund, dass VW den Kunden vorsätzlich sittenwidrig geschädigt habe unverhältnismäßig ist.

Damit steigt der Wert, den die Klagepartei am Ende für das Fahrzeug erhält.

Rückruf beim EA288 – oder VW-Abgasskandal reloaded

Viele VW Manager wussten offenbar Bescheid

Nachdem das LG Duisburg VW in einem Verfahren, bei welches es um den Nachfolger des vom VW-Abgasskandal betroffen Motortyps EA189, nämlich den EA288 zu Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung verurteilt hat, da für das Gericht fest stand, dass auch der EA288 über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfügt, versucht VW nun ihre Kunden mit EA288 Motoren zu einem Software-Update zu bewegen. VW schreibt die Halter an und erklärt ihnen im Rückruf mit der Aktionsnummer 23×4, dass es „infolge eines thermischen Alterungsprozesses des NOx-Speicherkatalysators zu einer verminderten Katalysator-Aktivität“ kommen kann und dadurch die Abgaswerte ansteigen. Nach dem Update verspricht VW einen reduzierten Schadstoffausstoß.

Nach dem Urteil des LG Duisburg und diversen Beweisbeschlüssen von anderen Landgerichten, wonach Sachverständigengutachten zur Klärung, ob unzulässige Abschalteinrichtungen beim EA288 verbaut sind, eingeholt werden sollen, steht zu befürchten, dass VW mit dem Update diese unzulässigen Abschalteinrichtungen entfernen will, um sich etwaiger Schadenersatzforerungen zu entziehen.

Wir raten daher dringend von dem Aufspielen des Software-Updates ab.

Sollte das LG Duisburg Recht behalten und VW hat auch in den EA288 Motoren unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut, droht dem Wolfsburger Konzern ein zweiter VW-Abgasskandal.

Haben auch Sie einen VW mit dem Motortyp EA288, dann kontaktieren Sie uns und profitieren Sie von unsere kostenlosen Erstberatung, sowie unserer erfolgreichen Kompetenz auf dem Gebiet des VW-Abgasskandals. Wir sind eine der ersten vier Kanzleien in Deutschland, die sich mit der Thematik auseinander gesetzt haben und wir können auf eine Erfolgsquote von 98% zurückblicken.

OLG Oldenburg contra VW trotz möglicher Kenntnis

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat VW zum Schadenersatz aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt. Das Besondere an dem Urteil des OLG Oldenburg vom 16.1.2020, 14 U 166/19, ist, dass der Kläger das Fahrzeug nach Bekanntwerden des VW-Abgasskandalsund nach der Ad-Hoc Mitteilung von VW erworben hat, nämlich im Februar 2016. Laut OLG Oldenburg hat die Kenntnis des Käufers hinsichtlich der illegalen Abschalteinrichtung keinen Einfluss auf die Haftung des Autoherstellers.

Auf die Sachlage hat auch die Ad-Hoc Mitteilung von VW keine Auswirkung. Denn nachträgliche Änderungen wie die aufklärende Maßnahme der Ad-Hoc Mitteilung haben auf die zivilrechtliche Haftung des Konzerns keinen Einfluss, wenn der Schaden dennoch eintrete. Das Gericht argumentiert, dass analog zum Strafrecht es nicht angemessen sei, bei einem beendeten Versuch Rücktrittsbemühungen des Täters mit Straflosigkeit zu belohnen, wenn sie im Ergebnis ohne Erfolg bleiben und die „Tat“ dennoch vollendet wird. Dass das Risiko der gegebenenfalls den Einzelnen nicht erreichten Aufklärungsmaßnahme von VW dem geschädigten Käufer angelastet wird, erscheint dem OLG Oldenburg als nicht sachgerecht.

Zusätzlich erhält der Kläger 4% Deliktzinsen auf den Bruttokaufpreis minus der Nutzungsentschädigung ab Kauf. Dem Käufer des VW Caddys stehen laut dem OLG Oldenburg die Zinsen zu, denn nach der Rechtsprechung des BGH kann derjenige, dem Geld deliktisch entzogen worden ist, die Verzinsung des Betrages ab dem Zeitpunkt verlangen, zu dem ihm der Betrag entzogen worden ist.