BGH contra VW

Nach dem EuGH hat sich heute am 5.5.2020 erstmals auch der Bundesgerichtshof (BGH) mit dem Fall VW beschäftigt. Der Vorsitzende Richter Stephan Seiters erklärte in seinem einleitenden Vortrag zum Verfahren VI ZR 252/19 zahlreiche Argumente des Autobauers in dessen Revisionsantrag für unzutreffend oder stellte diese zumindest infrage. Mit einem Urteil wird in einigen Wochen gerechnet. Nach der vorläufigen Einschätzung des BGH in der ersten mündlichen Verhandlung im VW-Abgasskandal und Ansprüchen wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB haftet VW wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB, so dass VW den Kaufpreis erstatten muss, Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs.

Auch muss sich VW das Handeln leitender Angestellter, auch wenn diese nicht im Vorstand sind, zurechnen lassen.

Der Schaden besteht nach den Ausführungen des BGH bereits in der Gefahr der Stilllegung des Fahrzeugs, in dem mit dem Software-Update verbundenem Aufwand und der enttäuschten Erwartung des Käufers einen Beitrag zum Umweltschutz zu leisten.

Allerdings muss sich die Klagepartei – nach der vorläufigen Rechtsauffassung des BGH – eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer anrechnen lassen. Hier bleibt noch abzuwarten, auf welchen Kilometerstand der BGH abstellt (Zeitpunkt der außergerichtlichen Aufforderung, wie OLG Hamburg oder Zeitpunkt der 1. mündlichen Verhandlung, oder aktuellen Kilometerstand zum 5.5.2020).

Die Entscheidung bleibt also hinsichtlich der Nutzungsentschädigung spannend.

Am 21.7.2020 und 28.7.2020 stehen noch drei weitere mündliche Verhandlungen im VW-Abgasskandal vor dem BGH an. Dann soll der BGH sich mit dem Deliktszins, also einem Anspruch des Klägers auf Zinszahlung (4%) ab dem Kaufdatum, dem Kauf eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs erst nach Bekanntwerden des VW-Abgasskandals und der Frage, ob das Software-Update für den VW-Motor EA 189 den Schaden des Käufers behoben hat oder nicht, auseinandersetzen.

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OLG Stuttgart contra VW

Das OLG Stuttgart hat VW mit Urteil vom 30.4.2020, 7 U 470/19 wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB zum Schadenersatz verurteilt.

VW muss das Fahrzeug, Zug um Zug gegen Rückerstattung des Kaufpreises, zurücknehmen. Die Klagepartei muss sich für die gefahrenen Kilometer eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen, welche vom Kaufpreis in Abzug gebracht wird.

Die VW und die Vorinstanz berief sich auf Verjährung, da die Klage erst 2019 erhoben wurde. Das OLG Stuttgart stellte klar, dass die Verjährungsfrist drei Jahre betrage und mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger (hier der Kläger) von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen, beginnt.

Weder für eine Kenntnis des Klägers noch für eine grob fahrlässige Unkenntnis ergäben sich bis zum Schluss des hier relevanten Jahres 2015 ausreichende Anhaltspunkte, meint der 7. Zivilsenat des OLG Stuttgart. Die öffentlich verbreiteten Informationen durch die Adhoc-Mitteilung von VW vom 22.09.2015 und die nachfolgende Presseberichterstattung ließen nicht auf eine hinreichende Kenntnis oder eine grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers von der Betroffenheit seines Fahrzeugs vom sogenannten VW-Abgasskandal und von einem vorsätzlich sittenwidrigen Handeln von VW schließen. Dem Kläger sei eine grobe Fahrlässigkeit auch nicht deshalb vorzuwerfen, weil er von der Möglichkeit, auf einer von VW eingerichteten Internetplattform die Betroffenheit seines Fahrzeugs zu überprüfen, nicht schon im Jahr 2015 Gebrauch gemacht habe. Zu diesem Zeitpunkt habe ihm sich – trotz der Medienberichterstattung – ein aktives Bemühen um die Feststellung der Betroffenheit seines Fahrzeugs noch nicht aufdrängen müssen.

Die Verjährung, die danach frühestens mit dem Ablauf des Jahres 2016 begonnen habe, sei deshalb durch die am 25.02.2019 erhobene Klage rechtzeitig gehemmt worden.

Richtigerweise kann die Kenntnis erst als erlangt angesehen werden und damit die Verjährung beginnen, wenn VW den Kunden über die Betroffenheit seines individuellen Fahrzeugs informiert hat. Dies erfolgte durch die Rundschreiben von VW.

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OLG Koblenz contra VW

Das OLG Koblenz hat VW mit Urteil vom 3.4.2020, 8 U 1956/19 wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB zum Schadenersatz verurteilt.

VW muss das Fahrzeug, Zug um Zug gegen Rückerstattung des Kaufpreises, zurücknehmen. Die Klagepartei muss sich für die gefahrenen Kilometer eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen, welche vom Kaufpreis in Abzug gebracht wird.

Besonders war vorliegend, dass der Kauf nach Bekanntwerden des VW-Abgasskandals erfolgte. Der Kauf des gebrauchten VW Passat erfolgte erst am 17.10.2017, mithin 2 Jahre nach Berkanntwerden des VW-Abgasskandals.

Eine Mitteilung vom 22.09.2015 und eine im Oktober 2015 freigeschaltete Website mit Informationen für die Öffentlichkeit über den Einbau der beanstandeten Software ließen das objektiv sittenwidrige Verhalten nicht entfallen, weil die Gefahr der Stilllegung des Fahrzeugs nicht offengelegt worden sei, so der 8. Senat des Oberlandesgerichts Koblenz.

Nach Auffassung des 8. Senats haftet VW auch für diese „späten“ Käufe aus sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung. Ihr objektiv sittenwidriges Verhalten habe zum Zeitpunkt des jeweiligen Kaufs weiterhin angedauert, weil sie die Öffentlichkeit im Zusammenhang mit dem Manipulationsvorwurf nicht hinreichend informiert habe. Die Beklagte vertrete bis heute die Auffassung, gar keine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut zu haben. Auch habe sie nicht offengelegt und eingeräumt, dass durch die Verwendung der Abschaltsoftware die Stilllegung der betroffenen Fahrzeuge drohe. Bis heute bagatellisiere die Beklagte auch den Schaden für die Umwelt.

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OLG Koblenz contra VW

Das OLG Koblenz hat VW mit Urteil vom 13.3.2020, 8 U 1351/19 wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB zum Schadenersatz verurteilt.

VW muss das Fahrzeug, Zug um Zug gegen Rückerstattung des Kaufpreises, zurücknehmen. Die Klagepartei muss sich für die gefahrenen Kilometer eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen, welche vom Kaufpreis in Abzug gebracht wird.

Besonders war vorliegend, dass der Kauf nach Bekanntwerden des VW-Abgasskandals erfolgte. Der Kauf des gebrauchten VW Touran erfolgte am 17.02.2016.

Eine Mitteilung vom 22.09.2015 und eine im Oktober 2015 freigeschaltete Website mit Informationen für die Öffentlichkeit über den Einbau der beanstandeten Software ließen das objektiv sittenwidrige Verhalten nicht entfallen, weil die Gefahr der Stilllegung des Fahrzeugs nicht offengelegt worden sei, so der 8. Senat des Oberlandesgerichts Koblenz.

Nach Auffassung des 8. Senats haftet VW auch für diese „späten“ Käufe aus sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung. Ihr objektiv sittenwidriges Verhalten habe zum Zeitpunkt des jeweiligen Kaufs weiterhin angedauert, weil sie die Öffentlichkeit im Zusammenhang mit dem Manipulationsvorwurf nicht hinreichend informiert habe. Die Beklagte vertrete bis heute die Auffassung, gar keine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut zu haben. Auch habe sie nicht offengelegt und eingeräumt, dass durch die Verwendung der Abschaltsoftware die Stilllegung der betroffenen Fahrzeuge drohe. Bis heute bagatellisiere die Beklagte auch den Schaden für die Umwelt.

Wir sind eine der erfolgreichsten Kanzleien im VW-Abgasskandal (98% gewonnene Prozesse) und helfen Betroffenen deutschlandweit. Profitieren auch Sie von unserer Erfahrung und unserem Fachanwalt für Verkehrsrecht. Wir beraten Sie gerne und helfen Ihnen, Ihren vom VW-Abgasskandal betroffen Diesel (Audi, Porsche, Seat, Skoda, VW) gegen Erstattung des Kaufpreises, unter Abzug einer Nutzungsentschädigung für Ihre Laufleistung, zurück zu geben. Die Erstberatung (auch telefonisch) bieten wir Ihnen kostenlos an.

Paukenschlag vom EuGH

Die Generalanwaltschaft des Europäischen Gerichtshof (EuGH) hat heute (30.4.2020) in einem Schlussantrag relevante Rechtseinschätzungen zum Dieselskandal veröffentlicht. Demnach wertet Generalanwältin Eleanor Sharpston die Abschalteinrichtungen in VW-Fahrzeugen mit dem Motor vom Typ EA 189 als illegal, was zu erwarten war. Von besonderer Bedeutung ist, dass sie auch alle anderen Abschalteinrichtungen als unzuzlässig einstuft, sofern der Schadstoffausstoß dadurch im Normalbetrieb über den vorgeschriebenen Grenzwerten liegt bzw. wenn es im Realbetrieb zu einem höheren Abgasausstoß kommt als auf dem Prüfstand.

Dies gilt demnach auch für die Nutzung sogenannter Thermofenster. Hinter dieser Begrifflichkeit steckt eine Abschalteinrichtung, welche die Abgasreinigung herunterfährt, sobald sich die Außentemperatur außerhalb eines gewissen Temperaturfensters befindet. Demnach halten betroffene Fahrzeuge die vorgeschriebenen EU-Umwelrichtlinien nur bei Temperaturen zwischen ungefähr 15 und 30 Grad ein. In Deutschland werden diese Grenzwerte in nahezu jedem Monat im Schnitt unter- oder überschritten.

Zahlreiche Autobauer – darunter BMW, Mercedes-Benz und Volvo – nutzen diese Thermofenster. Tests haben zudem ergeben, dass auch die manipulierten VW-Dieselfahrzeuge nach der Durchführung des verpflichtenden Software-Updates nur bei bestimmten Temperaturen tatsächlich sauber sind. Die jeweiligen Hersteller begründeten die Verwendung von Thermofenstern in der Regel mit dem Schutz der jeweiligen Motoren.

Dieser Auffassung widerspricht die EuGH-Generalanwaltschaft nun. So seien Abschalteinrichtungen nur dann zu rechtfertigen, wenn unmittelbare Beschädigungsrisiken, die die Zuverlässigkeit des Motors beinträchtigen und eine konkrete Gefahr bei der Lenkung des Fahrzeugs darstellen, vorhanden sind. Im Normalfall schützen Thermofenster jedoch lediglich vor dem Verschleiß oder der Verschmutzung des jeweiligen Motors. Die Generalanwältin Sharpston wies jedoch auch darauf hin, dass diese Ausnahmen eng auszulegen seien.

Experten des deutschen Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) und der nach dem VW-Abgasskandal eingesetzten Untersuchungskommission sind zu dem Ergebnis gekommen, dass die gesetzlich mögliche Ausnahme von der Abgasreinigung von allen deutschen Herstellern exzessiv genutzt wird, über Thermofenster.

Sollte der EuGH dem Schlussantrag der Generalanwältin Eleanor Sharpston folgen und diese Ausnahme vom generellen Verbot kippen, könnte das ein Beben in der Automobilindustrie auslösen. Dann käme es unweigerlich zu einem Abgasskandal 2.0, von dem dann alle Hersteller betroffen sein dürften.

Dadurch nimmt der Dieselskandal komplett neue Ausmaße an. Allein in Deutschland sind mehrere Millionen Fahrzeuge mit eingebauten Thermofenstern oder anderen Abschalteinrichtungen zugelassen. Der gesamten Automobilindustrie drohen nun Rückrufs- und -Klagewellen sowie Strafen in Milliardenhöhe.

Zwar ist ein Schlussantrag durch die Generalanwaltschaft kein rechtsgültiges Urteil, doch in der Regel folgen die Richter des EuGH dieser Rechtseinschätzung.

Ein Urteil veröffentlicht der Europäische Gerichtshof üblicherweise in einem Zeitraum von drei bis sechs Monaten nach dem Schlussantrag der Generalanwaltschaft. Vermutlich wird es vorliegend schneller gehen.

LG Bochum holt Gutachten bzgl. EA288 ein

Das LG Bochum setzt die Vorgaben des BGH vom 28.1.2020, VIII ZR 57/19 bzgl. des Thermofensters um und holt in dem Verfahren I-5 O 306-19 ein Sachverständigengutachten ein. Der Sachverständige soll feststellen, ob das Fahrzeug mit dem Motor vom Typ EA288 über ein Thermofenster verfügt und ob dieses Thermofenster eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt.

LG Düsseldorf contra BMW

Das Landgericht Düsseldorf verurteilte BMW am 31.3.2020, 7 O 67/19, als erstes Gericht zur Rücknahme eines Diesel-PKW. BMW habe eine unzulässige Abschalteinrichtung eingesetzt. Durch die Programmierung des „Thermofensters“, führte das Gericht weiter aus, wird die Abgasrückführung bei kühleren und besonders hohen Temperaturen zurückgefahren. Sofern die Abgasrückführung bei einer Außentemperatur von unter 17 Grad und über 33 Grad reduziert bzw. vollständig ausgeschaltet wird, stellt dies eine Abschalteinrichtung dar, weil eine Software die Außentemperatur erkennt und die Funktion des Emissionskontrollsystems verändert. oder sogar deaktiviert. Die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems wird durch Implementierung dieses Systems an die Fahr- und Umweltbedingungen, die bei normalem Fahrbetrieb herrschen, angepasst.

Als Folge des Beschlusses des BGH vom 28.1.2020, VIII ZR 57/19, zum Thermofenster und der Anweisung Sachverständigengutachten einzuholen, reichten dem LG Düsseldorf die klägerischen Ausführungen aus, um ein Thermofenster anzuznehmen und als unzulässig einzustufen.

Welche BMW Fahrzeuge sind betroffen?

Wer ein Rückrufschreiben mit der Aufforderung zum Aufspielen eines Software-Updates erhält, kann davon ausgehen, dass er ein manipuliertes Fahrzeug besitzt. Allerdings ist dies noch lange nicht abschließend, da das KBA weiter prüft. Stand jetzt können die folgenden Modelle vom Diesel-Abgasskandal betroffen: 1er, 2er, 3er, 4er, 5er, 7er, X1, X3, X4, X5, X6 – jeweils Euro 5 und Euro 6.

LG Regensburg contra VW EA288!

Nach dem LG Duisburg hat jetzt auch das LG Regensburg VW zum Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB bei einem Motor vom Typ EA288 verurteilt.

Das LG Regensburg verurteilte VW mit Urteil vom 06.02.2020, 73 O 1181/19 und begründete dies mit einer Zykluserkennung des Fahrzeugs.

Damit reiht sich das LG Regensburg in die Reihe der nachstehenden Gerichte ein, welche beim EA288, dem Nachfolger des Abgasskandal-Motors EA189, eine unzulässige Abschalteinrichtung sehen:

LG Duisburg (30.10.2018, Az. 1 O 231/18 )

LG Wuppertal (15.03.2019, Az. 2 O 273/18),

LG Baden-Baden (13.01.2020, Az. 4 O 247/19)

OLG Köln (12.09.2019, Az. 15 U 234/18 und 19.09.2019, Az. 15 U 117/19)

OLG Dresden contra VW

Das OLG Dresden hat VW mit Urteil vom 7.4.2020, 9a U 2423/19 wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB zum Schadenersatz verurteilt.

VW muss das Fahrzeug, Zug um Zug gegen Rückerstattung des Kaufpreises, zurücknehmen. Die Klagepartei muss sich für die gefahrenen Kilometer eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen, welche vom Kaufpreis in Abzug gebracht wird.

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KBA ruft Audi 3.0 l TDI Euro 5 zurück

Mangel an der erworbenen Sache: Gewährleistungsrechte

Nun ist es offiziell. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hat am 21.2.2020 einen neuen Rückruf in seiner Datenbank veröffentlicht. In den Modellen A6 und A7 mit einem 3-Liter-Motor der Abgasnorm Euro 5 müssen unzulässige Abschalteinrichtung entfernt werden, die das Emissionskontrollsystem in unzulässiger Weise manipulieren. Weltweit sind von dem Rückruf 38.030 Fahrzeuge betroffen, in Deutschland 21.523. Die Fahrzeuge wurden zwischen 2010 und 2015 produziert.

Unter dem Code „23X6“ werden derzeit Halter von Audi A6 und A7 Fahrzeugen aufgefordert, ein Software-Update in einer Audi-Werkstatt aufspielen zu lassen. Grund für den Rückruf: „Entfernung unzulässiger Abschalteinrichtungen bzw. der unzulässigen Reduzierung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems“. Wir raten dringend von dem Aufspielen des Software-Updates ab. Nutzen Sie besser die Chance auf Schadenersatz wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung nach § 826 BGB.

Sie sind auch vom Abgasskandal betroffen und verunsichert wie es weitergehen soll.

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