BGH contra VW
Nach dem EuGH hat sich heute am 5.5.2020 erstmals auch der Bundesgerichtshof (BGH) mit dem Fall VW beschäftigt. Der Vorsitzende Richter Stephan Seiters erklärte in seinem einleitenden Vortrag zum Verfahren VI ZR 252/19 zahlreiche Argumente des Autobauers in dessen Revisionsantrag für unzutreffend oder stellte diese zumindest infrage. Mit einem Urteil wird in einigen Wochen gerechnet. Nach der vorläufigen Einschätzung des BGH in der ersten mündlichen Verhandlung im VW-Abgasskandal und Ansprüchen wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB haftet VW wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB, so dass VW den Kaufpreis erstatten muss, Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs.
Auch muss sich VW das Handeln leitender Angestellter, auch wenn diese nicht im Vorstand sind, zurechnen lassen.
Der Schaden besteht nach den Ausführungen des BGH bereits in der Gefahr der Stilllegung des Fahrzeugs, in dem mit dem Software-Update verbundenem Aufwand und der enttäuschten Erwartung des Käufers einen Beitrag zum Umweltschutz zu leisten.
Allerdings muss sich die Klagepartei – nach der vorläufigen Rechtsauffassung des BGH – eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer anrechnen lassen. Hier bleibt noch abzuwarten, auf welchen Kilometerstand der BGH abstellt (Zeitpunkt der außergerichtlichen Aufforderung, wie OLG Hamburg oder Zeitpunkt der 1. mündlichen Verhandlung, oder aktuellen Kilometerstand zum 5.5.2020).
Die Entscheidung bleibt also hinsichtlich der Nutzungsentschädigung spannend.
Am 21.7.2020 und 28.7.2020 stehen noch drei weitere mündliche Verhandlungen im VW-Abgasskandal vor dem BGH an. Dann soll der BGH sich mit dem Deliktszins, also einem Anspruch des Klägers auf Zinszahlung (4%) ab dem Kaufdatum, dem Kauf eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs erst nach Bekanntwerden des VW-Abgasskandals und der Frage, ob das Software-Update für den VW-Motor EA 189 den Schaden des Käufers behoben hat oder nicht, auseinandersetzen.
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