Rückruf Audi A8 4.2 l TDI Euro 5

Das Kraftfahrt-Bundesamt hat am 10.06.2020 wird ein Audi-Rückruf des Audi A8 4,2 Liter mit der Abgasnorm Euro 5 wegen einer „Konformitätsabweichung der Antriebssteuerungssoftware“ untersucht. Es handelt sich um den A8, der in dem Zeitraum von 2009 bis 2014 gebaut wurde und den Motorenkennbuchstaben (MKB) „CDSB“ und das Getriebe „AL951“ besitzt.

Audi bezeichnet die Rückruf-Aktion mit dem Code „23X6“. Unter diesem Code wurden schon diverse Audi-Modelle mit 3-Liter-Dieselmotor bzw. 4,2-Liter-Dieselmotor mit den Abgasnormen Euro 5 bzw. Euro 6 durchgeführt. Die meisten Rückrufe hat das KBA angeordnet, damit eine unzulässige Abschalteinrichtung bzw. unzulässige Reduzierung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems entfernt wird. Modelle des Audi A7 und A8 mit 3-Liter-Motor der Abgasnorm Euro 5 der Baujahre 2009 bis 2014 wurden wegen einer Konformitätsabweichung der Antriebssteuerungssoftware zurückgerufen. Mit der gleiche Begründung wird nun der Rückruf für die größere Variante des A8 mit 4,2 Liter V8-Motor untersucht.

Da sämtliche Rückrufe unter dem gleichen Code, 23X6, laufen, ist davon auszugehen, dass es sich wieder um ähnliche Funktionen handelt, die das KBA bemängelt und dass diese Funktionen als unzulässige Abschalteinrichtungen zu qualifizieren sind.

Abgasskandal erreicht Subaru

Das Kraftfahrt-Bundesamt hat gegen Modelle von Subaru einen verpflichtenden Rückruf erlassen. Bei den Modellen Forester, Legacy, Outback und XV der Produktionsjahre zwischen 2015 und 2018 muss die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems erhöht werden.

Das KBA erließ den Subaru-Rückruf am 20. Mai 2020. In Deutschland sollen 8506 Fahrzeuge betroffen sein – weltweit 42.529. Die Modelle haben alle einen 2,0 Dieselmotor der Euro-Norm 6. Das KBA will durch den Rückruf eine „Erhöhung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems erreichen“.

OLG Stuttgart lädt Vorstände vor

Das OLG Stuttgart hat in seinem Verfahren 16a U 186/19 zur Beweiserhebung für den 23.9.2020 den ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Porsche AG und VW AG, Matthias Müller, den aktuellen Porsche AG Vorstandschef, Oliver Blume, sowie Stefan Fegg, ehemaliger Leiter der Modelreihe Cayenne und Michael Becker, ehemaliger Leiter Modellreihe Macan, vorgeladen. Die Vorgeladenen sollen darüber Auskunft erteilen, wer und ab wann Kenntnis darüber hatte, dass in einem Porsche Macan Diesel V6 3.0 TDI eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut worden war.

LG Offenburg contra Audi bei EA 288

Das LG Offenburg verurteilte Audi am 23.6.2020, 3 O 38/18 wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB zu Schadenersatz. Audi und das mitverklagte Autohaus müssen das Fahrzeug zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten. Die Klagepartei hat sich für die gefahrenen Kilometer eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen.

Der Audi A3 2,0 TDI Quattro mit dem Motor EA 288 Euro 6 enthält nach Ansicht des Gerichts eine unzulässige Abschalteinrichtung, denn im normalen Straß0enverkehr unterbleibt die Schadstoffminderung.

Beim EA 288 geht es wie bei dem Vorgänger-Aggregat EA 189 darum, dass der Motor die EU-Grenzwerte für Stickoxid nur auf dem Prüfstand einhält. Das LG Offenburg bezieht sich in seinem Urteil auf ein EuGH-Gutachten und kritisiert das lange Leugnen von Audi.

OLG Koblenz contra Audi

Das OLG Koblenz hat Audi mit Urteil vom 05.06.2020, Az.: 8 U 1803/19, hat das zu Schadenersatz nach § 826 BGB wegen vorsätzlicher sitttenwidriger Schädigung verurteilt. Streitgegenständlich war ein Audi SQ5 3.0 TDI. Audi muss den Audi SQ5 3.0 TDI zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten. Die Klagepartei muss sich für die gefahrenen Kilometer eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen.

Laut dem OLG Koblenz enthält das Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form einer schnellen Motoraufwärmfunktion. Auch ein vom KBA veröffentlichter Pflichtrückruf für dieses Fahrzeug zeige, so das OLG Koblenz, dass es sich bei der Funktion, die nahezu nur im Prüfzyklus anspringt, während die Schadstoffminderung im realen Verkehr unterbleibt, um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt.

OLG Schleswig contra VW bei „Kauf-nach-Kenntnis“-Fall

Das OLG Schleswig (17 U 87/19) wollte VW in einem von VW als „Kauf-nach-Kenntnis“-Fall bezeichneten Verfahren (Kauf in 2016) am 5.5.2020 auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädignung nach § 826 BGB verurteilen.

Das OLG Schleswig hat in der II. Instanz eine Beweisaufnahme (Zeugenvernehmung über das damalige Verkaufsgespräch) durchgeführt hat. Dabei wurde der Ehemann der Klagepartei und der Verkäufer des Autohauses ausgiebig befragt.

VW behauptete zwar das gesamte Händlernetz rechtzeitig informiert und angewiesen zu haben, die vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge zu kennzeichnen. Der Verkäufer vom Autohaus (Zeuge) konnte dies jedoch nicht bestätigen. Zudem hat VW die Umsetzung der eigenen Vorgaben bei den Händlern nicht überprüft, so dass eine Sorgfaltspflichtverletzung zu Lasten VW nach Ansicht des OLG Schleswig vorliegt.

VW versuchte mit allen Mitteln dieses Urteil zu vermeiden und bot attraktive Vergleiche an, damit dieser Inhalt nicht veröffentlich wird. Da die Vergleiche abgelehnt wurden, zog VW letzlich die Berufung zurück und akzeptierte somit das erstinstanzliche Urteil des LG Flensburg vom 26.7.2019, 8 O 185/18, welches damit rechtskräftig geworden ist.

Am 28.7.2020 wird dann auch der BGH über einen ähnlichen Fall entscheiden (VI ZR 5/20).

Einsicht und Umdenken auch in Braunschweig

Das LG Braunschweig hat nunmehr, nach dem ersten verbraucherfreundlichen BGH-Urteil vom 25.5.2020, VI ZR 252/19, ein Umdenken angekündigt. Bisher haben LG und OLG Braunschweig, ähnlich dem bekannten gallischen Dorf, sich der übrigen Rechtsprechung in Deutschland entgegengestellt und eine Haftung von VW rigoros ausgeschlossen. Ein Einzelrichter der 11. Zivilkammer des LG Braunschweig machte nun den Anfang. Mit Beschluss vom 2.6.2020, 11 O 4083/18, wurde die Änderung zu einer VW-freundlichen Rechtsauffassung angekündigt.

OLG Koblenz contra VW bei „Kauf-nach-Kenntnis“-Fall

Das OLG Koblenz hat VW mit Urteil vom 5.5.2020, 8 U 1295/19, zu Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gem. § 826 BGB verurteilt, obwohl der Kläger sein Fahrzeug erst 2016 – also nach Bekanntgabe des Abgasskandals – erworben hatte. Diese Fälle bezeichnet VW selbst als „Kauf-nach-Kenntnis“-Fälle.

Auch das OLG Schleswig (17 U 87/19) wollte VW in einem solchen „Kauf-nach-Kenntnis“-Fall verurteilen, nachdem es in der II. Instanz eine Beweisaufnahme (Zeugenvernehmung über das damalige Verkaufsgespräch) durchgeführt hat. VW behauptete zwar das gesamte Händlernetz rechtzeitig informiert und angewiesen zu haben, die Fahrzeuge zu kennzeichnen. Der Verkäufer vom Autohaus (Zeuge) konnte dies jedoch nicht bestätigen. Zudem hat VW die Umsetzung der eigenen Vorgaben bei den Händlern nicht überprüft, so dass eine Sorgfaltspflichtverletzung zu Lasten VW vorliegt. VW versuchte mit allen Mitteln dieses Urteil zu vermeiden und bot attraktive Vergleiche an, damit dieser Inhalt nicht veröffentlich wird. Da die Vergleiche abgelehnt wurden zog VW letzlich die Berufung zurück und akzeptierte somit das erstinstanzliche Urteil des LG Flensburg vom 26.7.2019, 8 O 185/18, welches damit rechtskräftig geworden ist.

Am 28.7.2020 wird dann auch der BGH über einen ähnlichen Fall entscheiden (VI ZR 5/20).

LG Mainz contra VW mit Deliktszins

Das LG Mainz hat VW am 24.04.2020 in drei Fällen zum Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus § 826 BGB verurteilt (2 O 22/19, 2 O 24/19 und 2 O 25/19).

VW wurde dazu verurteilt, die vom Land Rheinland-Pfalz gezahlten Kaufpreise unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung zu erstatten. Für die Berechnung der Nutzungsentschädigung geht das LG Mainz von einer Gesamtlaufleistung von 300.000 km aus.

Zudem sprach das Gericht dem Land in allen drei Fällen deliktische Zinsen in Höhe von 4% pro Jahr auf den geleisteten Kaufpreis zu.

BGH contra VW

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 25.5.2020, VI ZR 252/19, VW zum Schadenersatz nach § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung verurteilt.

VW muss das Fahrzeug zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten. Der Kläger muss sich für die gefahrenen Kilometer eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen.

Der BGH stellte in seiner Entscheidung klar, dass die Manipulation von VW sittenwidrig ist.

Nach dem BGH ist der Kläger veranlasst durch das einer arglistigen Täuschung gleichstehende sittenwidrige Verhalten der Beklagten eine ungewollte vertragliche Verpflichtung eingegangen. Darin liegt sein Schaden, weil er ein Fahrzeug erhalten hat, das für seine Zwecke nicht voll brauchbar war.

Der BGH macht keinen Unterschied, ob das Fahrzeug als Neuwagen oder Gebrauchtwagen (auch von Privat) erworben wurde.

Ferner bestätigte der BGH, dass dem Vorstand von VW dieses sittenwidrige Verhalten (Manipulation) nach § 31 BGB zuzurechnen ist.

Damit hat der BGH unsere Argumente vollumfänglich bestätigt.

Mit Spannung werden in den kommenden Monaten noch Entscheidungen des BGH zu den noch ungeklärten Themen wie Deliktszins (4% Verzinsung des Kaufpreises ab Kaufpreiszahlung) und Verjährung des Schadenersatzanspruchs.