LG Trier contra VW Verjährung 10 Jahre
Das LG Trier führte mit seiner Verfügung vom 8.10.2020, 5 O 173/20 aus, dass nach § 852 BGB ein sogenannter Anspruch auf Restschadensersatz bestehen könnte, welcher erst zehn Jahre nach Kauf des Fahrzeugs verjährt.
Damit schlägt das LG Trier in die gleiche Kerbe wie zuvor bereits die Landgerichte Kiel, Magdeburg und Marburg.
Der BGH wird am 14.12.2020 in einem weiteren VW-Verfahren den Beginn der regelmäßigen 3-jährigen Verjährungsfrist klären. Sollte diese tatsächlich mit der adhoc-mitteilung von VW zu laufen beginnen, könnten Ansprüche nur bis zum 31.12.2018 geltend gemacht werden. Alternativ könnte die Verjährung erst mit den individuellen Schreiben von VW an die jeweiligen Halter beginnen zu laufen.
Unabhängig davon könnte auch die 10-jährige Verjährungsfrist (ab Kauf) nach §852 BGB, der sogenannte Restschadensersatzanspruch, in Betracht kommen, wie es nun das LG Trier auch beabsichtigt.
Das LG Trier bestärkt die Rechtsauffassung bezüglich § 852 BGB. Wörtlich heißt es in der Verfügung des LG Trier vom 8.10.2020, 5 0 173/20: Es „bleibt ein sogenannter Restschadensersatz gemäß § 852 S. 1 BGB unverjährt. Die Vorschrift enthält eine Rechtsfolgenverweisung auf das Bereicherungsrecht. Hierin liegt eine nicht unwesentliche Einschränkung des Schadensersatzanspruchs, weil der Verletzer nunmehr nur noch herauszugeben hat, was er durch die Verletzung auf Kosten des Verletzten erlangt hat und für einen Schaden nicht mehr einstehen muss, dem kein eigener wirtschaftlicher Vorteil entspricht (BGH, Urteil vom 26. März 2019 – X ZR 109/16 -, BGHZ 221, 342-352, Rn. 23). Der wirtschaftliche Vorteil der Beklagten liegt in dem Kaufpreis, den sie durch den Verkauf des Fahrzeugs erzielt hat und dessen Höhe sie allein kennt. Nach den von dem Bundesgerichtshof in dessen Urteil vom 25. Mai 2020 (VI ZR 252/19) präzisierten Grundsätzen dürfte sie auch insoweit eine sekundäre Darlegungslast treffen. Umstände, die ihre Bereicherung vermindern könnten, müsste sie ohnehin vortragen. In diesem Zusammenhang wird vorsorglich aber auch auf die verschärfte Haftung gem. §§ 819 Abs. 2, 818 Abs. 4 BGB hingewiesen. Von dem Zeitpunkt an, als die Beklagte die Leistung (also den Kaufpreis) erhalten hat, kann sie sich nicht mehr auf eine Entreicherung berufen. Das wird z. B. dazu führen, dass bei der Berechnung ihres wirtschaftlichen Vorteils die Kosten für die Entwicklung des Software-Updates nicht abgezogen werden dürfen.“