Fiat, alle Euro 5 und Euro 6 Motoren vom Abgasskandal betroffen

Mangel an der erworbenen Sache: Gewährleistungsrechte

Der Chemiker und Umweltexperte Axel Friedrich, welcher schon im VW-Abgasskandal für Aufsehen sorgte, hat etliche Fahrzeuge von Fiat getestet und stellte fest, dass Motoren mit den Abgasnormen Euro 5 und Euro 6 vom Abgasskandal betroffen sind, mithin unzulässige Abschalteinrichtungen enthalten und außerhalb des Prüfstands die Abgaswerte nicht einhalten. Lediglich Fahrzeuge mit den Euro 6dTemp und Euro 6d Normen halten die vorgeschriebene Abgasnorm ein.

Friedrich sprach davon, dass alle Euro-5- und Euro-6-Motoren von Fiat in den Abgasskandal verwickelt sind. Dadurch steigt die Zahl der betroffenen Verbraucher dramatisch an. Ein Blick in die Statistik verrät die Dimension des Skandals:

– ca. 1,2 Millionen Fahrzeuge von Fiat sind in Deutschland zugelassen (Stand 1.1.2020)

– Hinzu kommen knapp 290.000 Fahrzeuge der FCA-Marken Jeep, Chrysler und Alfa Romeo

Beim Fiat Ducato, welcher auch als Basisfahrzeug für zahlreiche Wohnmobile dient, hat Friedrich eine Zeitschaltuhr als unzulässige Abschalteinrichtung entdeckt. Nach 22 Minuten schaltet die Abgasreinigung ab – so lange dauert ungefähr der Zyklus auf dem Prüfstand.

Ein entsprechendes Software-Update, so Friedrich, kann nicht dazu führen, dass anschließend alles gut ist. Das ist technisch nicht machbar. Wenn die falsche Hardware eingebaut worden ist, kann man nicht mehr viel machen. Stickoxid-, CO2-Emission und Spritverbrauch hängen zusammen. Wenn der Stickoxidausstoß verbessert werden soll, verschlechtert sich dafür eine andere Komponente. Ohne Hardware-Nachrüstung kann es keine saubereren Fahrzeuge geben, meint Friedrich.

LG Köln verurteilt Händler zur Rücknahme eines Porsche Macan

Das LG Köln verurteilte mit Urteil vom 15.09.2020, 32 O 200/19 einen Händler zur Rücknahme des streitgegenständlichen Porsche Macan V6 3.0 TDI. Der Rückritt vom Kaufvertrag der Klagepartei sei wirksam erfolgt, so dass LG Köln.

Der für den Rücktritt erforderliche Sachmangel ergebe sich bereits daraus, dass das KBA bei dem Modell eine unzulässige Abschalteinrichtung entdeckt und den Rückruf angeordnet hat. Eine Aufheizstrategie, durch die der Stickoxid-Ausstoß gesenkt werde, komme im Wesentlichen nur im Prüfzyklus zum Einsatz und sei im realen Straßenverkehr nicht aktiviert.

Der Händler muss nun das Fahrzeug zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten. Die Klagepartei muss sich für die gefahrenen Kilometer eine Nutzungsnetschädigung anrechnen lassen.

OLG München contra VW

Das Oberlandes­gericht München hob das Urteil des LG Kempten auf und verurteilte VW gemäß unserer Anträge mit Urteil vom 19.11.2020, 14 U 5210/19 zum Schaden­ersatz nach § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwid­riger Schädigung. VW muss das Fahr­zeug, zurück­nehmen und den Kauf­preis erstatten. Der Kläger muss sich eine Nutzungs­entschädigung für die mit dem Fahrzeug gefahrenen Kilo­meter anrechnen lassen. Hier ging das OLG München bei einem Skoda Superb 2.0 TDI Motor von einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung von lediglich 250.000 km aus und blieb damit unter den vom BGH in Ansatz gebrachten 300.000km. Dies wurde seitens der Kammer damit begründet, dass der Kläger sehr wenig gefahren sei mit dem Fahrzeug.

Damit folgte das OLG München vollumfänglich unserer Argumentation und erteilte der Sichtweise des LG Kempten eine klare Absage.

LG Flensburg contra VW

Das Land­gericht Flensburg bleibt seiner Linie treu und verurteilte VW mit Urteil vom 26.11.2020, 4 O 148/20 zum Schaden­ersatz nach § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwid­riger Schädigung. VW muss das Fahr­zeug, zurück­nehmen und den Kauf­preis erstatten. Der Kläger muss sich eine Nutzungs­entschädigung für die mit dem Fahrzeug gefahrenen Kilo­meter anrechnen lassen. Hier ging das LG Flensburg bei dem Audi Q3 2.0 TDI Motor von einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung von 300.000 km aus.

Der Kläger hatte sich zuvor der Musterfeststellungsklage angeschlossen, das Vergleichsangebot jedoch ausgeschlagen, so dass die Verjährung des geltend gemachten Anspruchs auch nicht verjährt war.

Abgasskandal bei Wohnmobilen, Übersicht Ihrer Rechte

Bei den Reisemobilen sind, abweichend zu den PKWs eine vielzahl von Firmen in das Fahrzeug involviert.

Zunächst ist da der Reisemobilhersteller, welcher sich von Fiat Chrysler das Fahrgestell mit dem manipulierten Motor einkaufte. Damit kommt Fiat als Hersteller des Chassis und Motor hinzu. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) genehmigte das vom Reisemobilhersteller gefertigte Fahrzeug, welches dann wiederum durch einen Händler verkauft wurde.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Verfahren des VW-Abgasskandals klargestellt, dass der Autobauer haftet, selbst wenn der Kläger das Fahrzeug von einem Gebrauchtwagenhändler erworben hat. Gegen den Hersteller des Basisfahrzeugs, also Fiat Chrysler Automobiles kann somit Klage erhoben werden, egal bei wem und wann das Fahrzeug gekauft wurde. Der BGH hat in verschiedenen Verfahren festgestellt, dass ein Hersteller, der Fahrzeuge mit illegalen Abschalteinrichtungen auf den Markt bringt, haftet.

Auch kann der Händler von Reisemobilen verklagt werden. Allerdings ist hier die zweijährige Gewährleistungsfrist ab Übergabe des Fahrzeugs zu beachten.

Auch der eigentliche Hersteller des Reisemobils kann zur Rechenschaft gezogen werden, da er die Inverkehrgabe zu verantworten hat.

Insgesamt gibt es somit fünf Möglichkeiten für Geschädigte, Schadensersatz einzufordern. Gegen den Motorenlieferanten Fiat, den Reisemobilhersteller, den Händler und sogar die Bundesrepublik Deutschland können Klagen gerichtet werden. Dazu hier eine Übersicht der rechtlichen Möglichkeiten:

Neulieferung:

Wurde das Fahrzeug als Neuwagen bei einem Händler erworebn und ist die zweijährige Gewährleistungsfrist nach Übergabe des Reisemobiles noch nicht abgelaufen, kann das Gewährlesitungsrecht der Neulieferung, mithin eines aktuellen sauberen Modells, verlangt werden. In diesem Fall muss das alte Wohnmobil zurückgegeben werden. Hierzu hat sich der Bundesgerichtshof bereits positiv geäußert. Der Vorteil hierbei ist, dass für die gefahrenen Kilometer keine Nutzungsentschädigung angerechnet bzw. gezahlt wird.

Rücktritt vom Kaufvertrag:

Auch der Rücktritt stellt, ebenso wie die Neulieferung ein Gewährlesitungsrecht aus dem Kaufvertrag dar, welches nur in den ersten 2 Jahren ab Übergabe des Fahrzeugs gegenüber dem Händler geltend gemacht werden kann. Der Rücktritt ist gegenüber dem Händler, bei dem das Fahrzeug erworben wurde, geltend zu machen. Handelt es sich bei dem beim Händler erworbenen Fahrzeug nicht um ein Neufahrzeug, sondern um ein Gebrauchtfahrzeug, reduziert sich die gesetztliche Gewährlesitungsfrist auf 1 Jahr. Dabei muss der Händler den Kaufpreis erstatten und das Fahrzeug zurücknehmen. Allerdings muss sich der Betroffene bislang nach der Rechtsprechung des BGH eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer anrechnen lassen, die von dem zu erstattenden Kaufpreis in Abzug gebracht wird. Die Frage, ob überhaupt eine Nutzungsentschädigung geschuldet ist, muss aber noch durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) geklärt werden, dem diese Frage von mehreren Gerichten bereits vorgelegt worden ist.

Minderung

Darüber hinaus gibt es als weiteres Gewährleistungsrecht noch das Recht der Minderung. Hierbei muss das Fahrzeug nicht zurückgegeben werden. Aufgrund der Manipulation ist das Fahrzeug, wie der BGH zutreffend festgestellt hat, mangelhaft. Aufgrund der Mangelhaftigkeit hat es mit Sicherheit einen Minderwert, der geltend gemacht werden kann.

Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung

Dieser Anspruch wird von uns favorisiert, da er bereits im VW-Abgasskandal durch den BGH bestätigt wurde, er in der Abwicklung dem Rücktritt gleich steht, aber nicht binnen 2 Jahren (oder 1 Jahr bei Gebrauchtfahrzeug) verjährt und auch geltend gemacht werden kann, wenn das Fahrzeug nicht von einem Händler erworben wurde.

Hierbei kann der Hersteller des Motors (Fiat) oder auch der Hersteller des Reisemobils wegen Inverkehrbringens des Fahrzeugs mit manipulierten Motorsteuerungssoftware (unzulässige Abschalteinrichtung) in Anspruch genommen werden. Der Hersteller muss das Fahrzeug zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten. Der Betroffene muss sich nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH für die gefahrenen Kilometer eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen.

Dieser Anspruch verjährt erst in der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren, wobei die 3 jährige Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger (Betroffene) von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners (Hersteller) Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Schadensersatz

Dadurch wird sichergestellt, dass alle Schäden, die durch eine Stilllegung oder durch sonstige Maßnahmen entstehen, abgedeckt sind. So werden die Ansprüche der Verbraucher auch vor einer möglichen Verjährung geschützt.

Staatshaftungsklage

Eigentlich hätten die Wohnmobile spätestens ab 2016 durch die Bundesrepublik mit einem Verkaufsstopp belegt werden müssen. Allerdings hat die Politik durch den bzw. die Verkehrsminister Dobrinth und Scheuer die deutschen Reisemobilhersteller schützen wollen und dafür gesort, dass das Kraftfahrt-Bundesamt diese Fahrzeuge Genehmigungen erhalten. Zudem wurde europäisches Recht nicht richtig umgesetzt. Damit ist auch ein Schadenersatzanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland denkbar.

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LG Konstanz contra Audi

Das LG Konstanz verurteilte Audi mit Urteil vom 05.11.2020, Az.: C 3 O 67/20 wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB zu Schadensersatz. Audi muss den streitgegenständlichen Porsche Macan S 3.0 V6 TDI zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten. Die Klagepartei muss sich für die gefahrenen Kilometer eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen.

Für das LG Konstanz stand fest, dass das streitgegenständliche Fahrzeug über unzulässige Abschalteinrichtungen, unter anderem über ein sogenanntes Thermofenster verfügt. Bei der in das streitgegenständliche Fahrzeug implementierten Motorsteuerungssoftware handele es sich zudem nach der zutreffenden Beurteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes auch um eine unzulässige Abschalteinrichtung, nämlich eine Aufheizstrategie, die im Wesentlichen nur beim Durchlaufen des Prüfstandsverfahrens des NEFZ (Neuer Europäischen Fahrzyklus) anspringe, im realen Verkehr hingegen nicht aktiviert werde, und die das Stickoxidemissionsverhalten des Fahrzeugs auf dem Prüfstand gegenüber dem Emissionsverhalten im normalen Fahrbetrieb verbessere. Zudem entsprächen die unter Umweltschutzgesichtspunkten bedeutsamen Schadstoffimmissionen des Fahrzeugs nicht jenen, die der Kläger aufgrund der gesetzlichen Grenzwerte und des erfolgreichen Durchlaufens des NEFZ-Prüfstandsverfahrens erwarten durfte.

Das Vorhandensein der nach alledem vom KBA zu Recht als unzulässige Abschalteinrichtung eingestuften Aufheizstrategie in dem streitgegenständlichen Pkw begründet auch eine technische Mangelhaftigkeit des von dem Kläger erworbenen Fahrzeugs mit potentieller Gefahr seiner Stilllegung, was als Schaden im Sinne des § 826 BGB ohne Weiteres ausreicht.

Der streitgegenständliche Motor, EA897, umfasst V6-Dieselmotoren mit 3.0 l Hubraum und wird seit 2010 in verschiedenen Fahrzeugen des VW-Konzerns eingesetzt, wobei er von Audi hergestellt und zugeliefert wird. Damit sind vor allem Dieselfahrzeuge der Oberklasse betroffen. Der Motortyp wurde in nachstehenden Modellen verbaut:

Porsche Cayenne II

Porsche Panamera II

Porsche Macan

Audi A4

Audi A5

Audi A6

Audi A7

Audi A8

Audi Q5

Audi Q7

VW Amarok

VW Touareg II

VW Phaeton

Der 3.0 l Dieselmotor vom Typ EA897 ist flächendeckend vom Abgasskandal betroffen und zwar sowohl in der Abgasnorm Euro 5 als auch in Euro 6.

LG Osnabrück contra VW und klarer Ansage bzgl. Verjährung

Das LG Osnabrück verurteilte VW mit Urteil vom 11.11.2020, Az.: 5 O 1754/20 wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB zu Schadensersatz. VW muss den streitgegenständlichen Audi 4 Avant 2.0 TDI (EA189) zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten. Die Klagepartei muss sich für die gefahrenen Kilometer eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen.

Soweit so gut. Interessant an dieser Enstcheidung sind die Ausführungen des LG Osnabrück zu der Verjährung, auf welche sich VW mal wieder berufen hatte. Der Kauf des streitgegenständlichen Fahrzeugs erfolgte im Juni 2015, mithin kurz vor dem Bekanntwerden des VW-Abgasskandal im Septembert 2015. Erst 2017 ordnete das Kraftfahrt-Bundesamt einen Rückruf für das Modell an.

Obwohl sich der Kläger nicht an der Musterfeststellungsklage gegen VW beteiligt hatte, was zu einer Hemmung der Verjährung für die Dauer der Musterfeststellungsklage führt, sah das LG Osnabrück die Ansprüche des Klägers wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGb nicht als verjährt an. Denn es komme zur Frage der Kenntnis des Klägers auf den konkreten Rückruf seines Fahrzeugs durch das Kraftfahrt-Bundesamt an und spiele dagegen keine Rolle, dass bereits 2015 spekuliert wurde, dass neben VW-Fahrzeugen auch solche aus dem VW-Konzern betroffen sein könnten, neben Audi auch die VW-Töchter Skoda, Porsche oder Seat.

Zunächst muss der Gläubiger wissen, dass konkret sein eigenes Fahrzeug betroffen ist, die hypothetische Betroffenheit reicht gerade nicht aus. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger wusste oder wissen musste, dass in seinem Fahrzeug der vom Rückruf im Jahr 2015 verbaute Motor der Beklagten EA 189 verbaut ist.“ so das LG Osnabrück.

Für Eigentümer eines vom Abgasskandal betroffenen Audi stellt das LG Osnabrück damit klar, dass Klagen gegen VW noch bis zum 31.12.2020 eingereicht werden können, soweit die Rückrufschreiben aus dem Jahre 2017 stammen.

LG Karlsruhe contra Porsche

Das LG Karlsruhe verurteilte Porsche mit Urteil vom 31.08.2020, Az.: 5 O 21/20 wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB zu Schadensersatz. Porsche muss den streitgegenständlichen Porsche Macan 3.0 V6 TDI zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten. Die Klagepartei muss sich für die gefahrenen Kilometer eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen.

LG Oldenburg contra VW, VW-Abgasskandal 2.0, EA288, Audi A3

Das LG Oldenburg verurteilte VW mit Urteil vom 06.10.2020, Az.: 1 O 939/20 wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB zu Schadensersatz. VW muss den streitgegenständlichen Audi A3 2.0 TDI zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten. Die Klagepartei muss sich für die gefahrenen Kilometer eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen.

LG Darmstadt contra VW, VW-Abgasskandal 2.0, EA288, SEAT Leon

Das LG Darmstadt verurteilte VW mit Urteil vom 21.09.2020, Az.: 1 O 89/20 wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB zu Schadensersatz. VW muss den streitgegenständlichen SEAT Leon ST 1.6 TDI zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten. Die Klagepartei muss sich für die gefahrenen Kilometer eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen.