BGH äußert sich zur Verjährung

Der BGH hat mit Urteil vom 17.12.2020, VI ZR 739/20 entschieden, dass der Schadenersatzanspruch wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung nach § 826 BGB innerhalb der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist verjährt. Das war klar.

Entgegen der medialen Berichterstattung hat der BGH – hinsichtlich dem Beginn der Verjährungsfrist – allerdings nicht auf die ad-hoc-Mitteilung von VW im Herbst 2015 abgestellt, sondern richtigerweise auf den Zeitpunkt der Kenntnis des Klägers, dass sein individuelles Fahrzeug betroffen ist. Im Fall des BGH erlangte der Kläger im Jahr 2015 nicht nur allgemein von dem damals aufgedeckten „Dieselskandal“ Kenntnis, sondern auch konkret davon, dass sein Fahrzeug hiervon betroffen war.

Die für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren erforderliche Kenntnis des Geschädigten von den den Anspruch begründenden Umständen sei vorhanden, so der BGH, wenn ihm die Erhebung einer Schadenersatzklage Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos möglich und zumutbar ist.

Damit war der Anspruch mit Ablauf des 31.12.2018 verjährt. Klage erhob der Kläger allerdings erst im Jahre 2019.

Für die Zumutbarkeit der Klageerhebung und damit den Beginn der Verjährungsfrist habe es keiner näheren Kenntnis des Klägers von den „internen Verantwortlichkeiten“ im Hause der Beklagten bedurft, meint der BGH weiter. Insbesondere sei es nicht erforderlich gewesen, die Verwirklichung des Tatbestands des § 826 BGB zuverlässig einer namentlich benannten Person im Hause der Beklagten zuzuordnen. Nach den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen der sekundären Darlegungslast könne das Gericht in einem Fall wie dem vorliegenden vom Kläger keinen näheren Vortrag dazu verlangen, welche konkrete bei der Beklagten tätige Person das sittenwidrige Verhalten an den Tag gelegt hat.

Darauf, ob der Kläger bereits 2015 aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zog, insbesondere aus ihnen einen Anspruch aus § 826 BGB herleitete, komme es nicht an, unterstreicht der BGH. Der eng begrenzte Ausnahmefall, dass die Erhebung einer (Feststellungs-)Klage wegen unsicherer und zweifelhafter Rechtslage unzumutbar war und der Verjährungsbeginn daher hinausgeschoben wurde, liege hier nicht vor. Ausgehend von der schon bestehenden Rechtsprechung des BGH zu § 826 BGB (insbesondere zu Sittenwidrigkeit und Schaden) sowie zur sekundären Darlegungslast sei schon 2015 erkennbar gewesen, dass sich diese Rechtsprechung auf die hier vorliegende Fallkonstellation übertragen lassen würde, sodass die Rechtsverfolgung schon 2015 hinreichende Aussicht auf Erfolg versprach und zumutbar war.

Diese Einzelfallentscheidung ist absolut richtig und zutreffend. Gleichzeitig lässt sich aus der Entscheidung ableiten, dass der BGH als Kenntnis und somit Verjährungsbeginn pauschal auf die ad-hoc-Mitteilung abstellt, sondern jeden Fall individuell betrachtet, nämlich wann Kenntnis von der Betroffenheit des individuellen Fahrzeugs erlangt wurde.

LG Karlsruhe contra VW 10-jährige Verjährungsfrist

Das Landgericht Karlsruhe hat VW mit Urteil vom 4.12.2020, 4 O 195/20 auf Schadenersatz verurteilt. Besonderheit war, dass der berechtigte Anspruch auf Schadensersatz nach § 826 BGB (vorsätzliche sittenwidrige Schädigung) bereits verjährt war.

Das LG Karlsruhe hat die Verurteilung auf § 852 BGB gestützt. Danach besteht nach der eingetretenen Verjährung aus §195, 199 BGB (3 Jahre) der sogenannte Restschadensersatzanspruch. Für diesen beträgt die Verjärhungsfrist nicht 3, sondern 10 Jahre.

Geschädigte können von VW die Bereicherung zurückverlangen, die der Autobauer durch sein sittenwidriges Handeln erlangt hat.

Vor dem LG Karlsruhe hatten bereits die Landgerichte in Kiel, Magdeburg, Marburg und Trier eine Verurteilung nach § 852 BGB von VW in Aussicht gestellt, obwohl die Ansprüche auf Schadensersatz i.S.d. § 826 BGB (vorsätzliche sittenwidrige Schädigung) nach §195, 199 BGB bereits verjährt sein dürften.

Das Landgericht Trier stellte in einer Verfügung vom 8.10.2020, 5 O 173/20 fest, dass nach § 852 BGB ein sogenannter Anspruch auf Restschadensersatz bestehen könnte, der erst zehn Jahre nach Kauf des Fahrzeugs verjährt.

Das Landgericht Kiel stellte ebenso eine Verurteilung von VW nach § 852 BGB in Aussicht. Danach kommt für den Kläger ein sogenannter Anspruch auf Restschadensersatz gemäß § 852 BGB in Betracht. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger ein Neufahrzeug von einem Vertragshändler der Beklagten (VW) erworben. Insofern geht das LG Kiel davon aus, dass VW jedenfalls einen Teil des Kaufpreises im Sinne von § 852 BGB erlangt hat. Von dem Kaufpreis wäre insoweit die Händlermarge abzuziehen. Insoweit dürfte der Beklagten eine sekundäre Darlegungslast zur Höhe der Händlermarge obliegen. Den restlichen Betrag müsse VW an den Kläger erstatten.

Jetzt hat das Landgericht Karlsruhe mit seinem Urteil erstmals ein Urteil, in welchem § 852 BGB Berücksichtigung findet, gesprochen. Das LG Karlsruhe erkannte den Anspruch des Klägers auf Schadensersatz an. VW hat nach § 826 BGB vorsätzlich und sittenwidrig gehandelt. Auch in diesem Fall war, nach Ansicht des LG Karlsruhe, die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren nach §195, 199 BGB bereits eingetreten. Dennoch erkannte das LG Karlsruhe den Restschadensersatzanspruch nach § 852 BGB an. Der Kläger kann von VW, das zurückverlangen, was VW durch das sittenwidriges Verhalten finanziell erschlichen hat. Leider lies das LG Karlsruhe offen, wie die Berechnung des Erschlichenen zu erfolgen hat.

Die Juraprofessorin Susanne Augenhofer beschreibt die Berechnung in der Zeitschrift VuR wie folgt: Im VW-Fall würde der Betrag, den VW auf Kosten des Verbrauchers erlangt hat, also den Kaufpreis abzüglich der Händlermarge, umfassen. Zu dem durch die unerlaubte Handlung erlangten Vorteil gehören gem. § 818 I BGB auch die durch die Nutzung des Kapitals erlangten tatsächlichen Zinsen. Nach § 852 Satz 2 BGB verjährt der Restschadensersatzanspruch innerhalb von zehn Jahren von seiner Entstehung an. Für den VW-Fall bedeutet dies, dass der Anspruch zum Zeitpunkt des Erwerbs des betreffenden Fahrzeugs entstanden ist.

BGH kein Anspruch bei Kauf nach Kenntnis

Der BGH hat mit Urteil vom 8.12.2020, VI ZR 244/20 eine Klage auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zurückgewiesen. Vorliegend handelt es sich um einen Audi Q5 2.0 TDI mit dem EA189 Motor.

Die Klagepartei erwarb das Fahrzeug im Mai 2016. Im Rahmen des Verkaufsgesprächs erhielt der Kläger eine im Hinblick auf die Verwendung des VW-Motors EA189 und die zugehörige Abgasproblematik unzutreffende Auskunft („Wir sind Audi und nicht VW“) vom Audi-Autohaus.

Der BGH wies die Klage mit der Begründung ab, dass zum Zeitpunkt des Erwerbs auf Seiten von VW keine Sittenwidrigkeit mehr vorgelegen habe.

Wie der Sechste BGH-Senat bereits im Juli 2020 entschieden hat, ist für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB in einer Gesamtschau dessen Gesamtcharakter zu ermitteln und das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten zugrunde zu legen. Dies werde insbesondere dann bedeutsam, wenn die erste potenziell schadensursächliche Handlung und der Eintritt des Schadens zeitlich auseinanderfielen und der Schädiger sein Verhalten zwischenzeitlich nach außen erkennbar geändert habe.

Dies gilt laut BGH auch in Ansehung des Umstands, dass der Kläger im Streitfall ein Fahrzeug der Marke Audi und nicht der Marke VW erworben hat. Denn die Beklagte habe ihre Verhaltensänderung nicht auf ihre Kernmarke Volkswagen beschränkt, sondern im Gegenteil bereits in ihrer Ad-hoc-Mitteilung vom 22.09.2015 darauf hingewiesen, dass die betreffende Steuerungssoftware auch in anderen Diesel-Fahrzeugen des Volkswagen Konzerns vorhanden und dass der Motor vom Typ EA189 auffällig sei, ohne diesbezüglich eine Einschränkung auf eine bestimmte Marke des Konzerns vorzunehmen.

Mit diesem Schritt an die Öffentlichkeit und der damit verbundenen Mitteilung, mit den zuständigen Behörden und dem KBA bereits in Kontakt zu stehen, habe der VW Konzern seine strategische unternehmerische Entscheidung, das KBA und letztlich die Fahrzeugkäufer zu täuschen, auch bezüglich der weiteren Konzernmarken ersetzt durch die Strategie, Unregelmäßigkeiten einzuräumen und in Zusammenarbeit mit dem KBA Maßnahmen zur Beseitigung des gesetzwidrigen Zustands zu erarbeiten. Damit war das Verhalten der beklagten VW AG generell, das heißt hinsichtlich aller Konzernmarken, nicht mehr darauf angelegt, das KBA und arglose Erwerber zu täuschen, so die BGH-Richter.

Diese Entscheidung des BGH ist sehr VW-freundlich und kann, insbesondere vor dem Hintergrund des Inhalts der Ad-hoc-Mitteilung nicht nachvollzogen werden. Zum einen war die Ad-hoc-Mitteilung in erster Line an die Aktionäre gerichtet, zum anderen ging aus dieser Mitteilung nicht hervor, welche Fahrzeuge betroffen sind. Vielmehr war allgemein von der Betroffenheit bei Motoren vom Typ EA189 die Rede. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass kein Halter aus seinen Fahrzeugdokumenten entnehmen kann, welcher Motortyp verbaut ist.

Der BGH hat es sich mit seiner Entscheidung einfach gemacht und damit eine klare Linie gezogen, welche aus hiesiger Sicht rechtlich zumindest zweifelhaft erscheint.

Wenn der Kläger das Fahrzeug in Kenntnis der Betroffenheit erworben hätte, ist die Rechtsprechung zutreffend. Denn dann läge eine Täuschung, insbesondere in sittenwidriger Art und Weise beim Käufer nicht mehr vor.

Vorliegend war dem Kläger aus den Medien der VW-Abgasskandal bekannt und sprach dies im Verkaufsgespräch an. Nachdem die Betroffenheit durch den Verkäufer ausgeschlossen wurde, kam es zum Vertragsabschluss. Dies lässt der BGH unberücksichtigt und führte leidglich aus, dass diese falsche Auskunft des Autohauses unter Umständen eine eigenständige Haftung des Autohauses begründen würde. Dies sei aber nicht VW zuzurechnen, stellt der BGH abschließend fest.

Vor dem Hintergrund, dass VW seine Autohäuser angewiesen haben will, die vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge zu kennzeichnen, wäre, wie es zahlreiche Gerichte (u.a. das OLG Schleswig) getan haben, gerade eben von einer solchen Zurechnung auszugehen.

LG Darmstadt contra VW, EA288, Abgasskandal 2.0

Das Land­gericht Darmstadt verurteilte VW mit Urteil vom 24.11.2020, 9 O 305/18 zum Schaden­ersatz nach § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwid­riger Schädigung. VW muss das Fahr­zeug, einen VW Golf VII 1.6 TDI mit dem Motor des Typs EA288 , zurück­nehmen und den Kauf­preis erstatten. Die Klagepartei muss sich eine Nutzungs­entschädigung für die mit dem Fahrzeug gefahrenen Kilo­meter anrechnen lassen.

In dem Motorsteuergerät des Fahrzeugs ist eine sogenannte Fahrkurve implementiert, die erkennt, ob sich das Fahrzeug in einem gesetzlich vorgeschriebenen Prüfzyklus, etwa den neuen europäischen Fahrzyklus (NEFZ) befindet. Das LG Darmstadt geht davon aus, dass die Motorsoftware des Fahrzeugs so programmiert ist, dass nicht nur der Prüfstand erkannt wird, sondern außerdem eine Abschalteinrichtung enthält, die im Prüfstand in einen anderen Modus schaltet, sodass eine Abgasrückführung mit niedrigerem Stickoxidausstoß stattfindet als im normalen Fahrbetrieb, ähnlich wie bei den bekannten Dieselmotoren des Typs EA189.

In der Sache hat das Landgericht Darmstadt entschieden, dass allein das Vorhandensein der Zykluserkennung auf eine unzulässige Abschalteinrichtung hindeutet. Eine solche Zykluserkennung stellt eine unzulässige Abschalteinrichtung dar. Damit erkennt das Fahrzeug, ob es sich im Abgas-Testverfahren befindet und reguliert die Einspritzmenge der Abgasreinigung mittels AdBlue.

LG Köln contra VW

Das Land­gericht Köln verurteilte VW mit Urteil vom 19.11.2020, 24 O 167/20 zum Schaden­ersatz nach § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwid­riger Schädigung. VW muss das Fahr­zeug, einen VW T5 California, 2.0 TDI zurück­nehmen und den Kauf­preis erstatten. Die Klagepartei muss sich eine Nutzungs­entschädigung für die mit dem Fahrzeug gefahrenen Kilo­meter anrechnen lassen.

Neue Hinweise auf unzulässige Abschalteinrichtung beim EA288

Im Auftrag des TV-Magazins Report Mainz (SWR) mit einem Golf 7 durchgeführte Tests haben ergeben, dass auch beim EA189-Nachfolger, dem EA288, stark überhöhte Stickoxid-Emissionen beim Realbetrieb auf der Straße zu beobachten sind. Die Untersuchung ergab, dass die Abgasreinigung in Abhängigkeit von der Außentemperatur geschieht. Ein Verfahren, das Fachkreise als „Thermofenster“ bezeichnen.

In einem Gutachten, das dem Europäischen Gerichtshof seit Anfang dieses Jahres vorliegt, werden Thermofenster als illegal bezeichnet; eine Bewertung, die von der Generalanwältin des EuGH ausdrücklich unterstützt wird. Vor einem Jahr hatte VW vehement die Existenz eines Thermofensters beim EA288 abgestritten. Nun wird diese Existenz zugegeben, allerdings als zulässig angesehen, da sie dem Motorenschutz diene. Das abschließende Urteil des Gerichtshofs steht noch aus.

Das KBA hat sich bis dato noch nicht zu einem Rückruf wegen unzulässiger Abschalteinrichtung durchgerungen.

Der EA288 ist konzernübergreifend verbaut worden. Hier eine Übersicht der entsprechenden Modelle:

Audi

A1 (Typ 8X)

A3 (8V)

A4 (B8)

A4 (B9)

A5 (F5)

A6 (C7)

Q2 (GA)

VW 

Amarok

 Arteon

 Beetle

 Caddy

 CC

 Crafter

 Golf VII

 Golf Sportsvan

 Jetta VI

 Passat B8

 Polo V

 Polo VI

 Scirocco III

 Sharan II

 Tiguan

 Tiguan II

 Touran II

 T-Roc

 T6 (California)

Seat

Alhambra II

Arona

Ateca

Ibiza

Leon III

Tarraco

Toledo IV

Skoda

Fabia III

Karoq

Kodiaq

Kodiaq RS

Octavia III

Rapid

Superb III

Report Mainz deckt unzulässige Abschalteinrichtung beim VW-Motor EA288 auf

Nach Recherchen von Report Mainz liegen neue Hinweise vor, dass auch beim Nachfolgemotor des „Skandal-Diesels“ von VW, dem Motor EA 288, Abschalteinrichtungen eingebaut wurden.

Der Katalysator-Entwickler und Ingenieur Martin Pley hat bei einem Golf 7 mit EA-288-Motor – mit der Schadstoffklasse Euro 5 – Abgastests durchgeführt. Report Mainz war bei den Tests mit der Kamera dabei. Die Abgasmessungen lieferten auf Testfahrten neue Belege dafür, dass bei dem Golf auf der Straße ein Vielfaches der Stickoxid-Emissionen entsteht, die auf dem Prüfstand ermittelt worden sind.

Die Emissionen lagen zudem deutlich über den Werten, die bei einem Prüfstandstest erlaubt sind. Doch die wichtigste Erkenntnis für Martin Pley ist, dass bei den Tests die Abgasreinigung abhängig von der Außentemperatur ist.

In dem Interview mit Report Mainz sagte Ingenieur Pley: „Wir konnten zeigen, dass wir eine temperaturabhängige Regelung der Abgasreinigung haben, was einem Thermofenster entspricht. Und wir haben Stickoxid-Emissionen, die deutlich über dem gültigen Grenzwert liegen.“

VW teilte dazu mit, dass man diese Messungen nicht kommentieren wolle, da man deren „Natur“ nicht kenne.

Die Autohersteller haben solche Abschalteinrichtungen „Thermofenster“ getauft. Der europäischen Gerichtshof hat zu klären, ob diese temperaturabhängige Abschaltung der Abgasreinigung erlaubt ist. Die Generalanwältin des EuGH hat in ihrem Schlussantrag Ende April bereits klargestellt, dass sie „Thermofenster“ für illegal hält.

Auf Anfrage von Report Mainz teilte VW hierzu mit, dass man diese Abschaltung für legal halte – sie diene dem „Motorschutz“. Diese Aussage führt zur Verwunderung, da VW damit die temperaturabhängige Abschalteinrichtung jetzt zugibt, nachdem VW vor ca. einem Jahr, als der SWR erstmals über Abschalteinrichtungen beim Dieselmotor EA 288 berichtete, Abschalteinrichtungen beim EA288 vehement bestritten hat. Wörtlich sagte VW-Chef Herbert Diess damals in der ZDF-Talkshow Maybrit Illner: „Der Motor hat keine Abschalteinrichtung.“

Erst jetzt, ein Jahr später, teilt VW gegenüber Report Mainz mit, der Motor habe doch eine Abschalteinrichtung, aber die sei aus Konzernsicht legal. Die früheren Aussagen hätten sich ausschließlich auf den EA 288 Euro 6dTemp bezogen. Ineressant hierbei ist die Tatsache, dass der SWR nie über Fahrzeuge mit diesem Motor (EA288 Euro 6dTemp) berichtet hat, sondern über interne VW-Dokumente, die sich auf die weitaus größere Zahl der Fahrzeuge mit der Abgasnorm Euro 5 und Euro 6 (ohne dTemp) bezogen. Darin wird unter anderem beschrieben, wie die Zykluserkennung (Prüfstand) funktioniert und wie die Abgasreinigung verändert wird.

Auch das KBA stellt sich nicht vorbildlich dar. Beim Golf 7 mit EA 288 stellte das KBA ebenfalls fest, dass dieser auf der Straße rund 10x so viel Stickoxide ausstößt wie auf dem Prüfstand. Aber man kam dennoch zum Ergebnis: Kein Manipulationsverdacht.

Report Mainz fragte daher beim KBA nach, wie man sich erklären könne, dass der Golf 7 auf der Straße 10x mehr Stickoxide ausstößt als auf dem Prüfstand. Dazu teilte die Bundesbehörde mit, „dass keine als unzulässig einzustufenden Abschaltvorrichtungen festgestellt werden konnten“. Eine Erklärung für diese Aussage lieferte das KBA aber nicht.

Noch fragwürdiger sind die Aussagen des KBA in der gleichen Untersuchung bezüglich des VW Touareg 3.0. Im Abschlussbericht des KBA wurde dieser Touareg explizit vom Vorwurf der Manipulation freigesprochen, ein Jahr später widersprach sich die Behörde dann selbst und erließ einen amtlichen Rückruf für den VW Touareg wegen „unerlaubter Abschalteinrichtungen“. Wie belastbar sind also die Ergebnisse des Kraftfahrtbundesamtes?

OLG München, Audi haftet für VW Motoren

Mit insgesamt acht Entscheidungen bestätigte das Oberlandesgericht (OLG) München am Montag (30.11.2020), dass Audi Schadenersatz zahlen muss, obwohl die Motoren von der Konzernmutter aus Wolfsburg entwickelt wurden.

Ein Unternehmen, das für die von ihm hergestellten Geräte vorgefertigte Einbauteile verwendet, treffe grundsätzlich die Sorgfaltspflichten eines Herstellers, argumentierte der 21. Zivilsenat in einem der Urteile.

Damit haftet neben VW als Motorenhersteller auch Audi als Fahrzeughersteller, der die manipulierten Motoren verwendet.

KBA hält sich nicht an Urteil des VG Schleswig

Das Verwaltungsgericht Schleswig hat mit Urteil vom 20.4.2018, 6 A 48/16 das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) dazu verurteilt, der DUH in den gesamten Schriftverkehr aus der Zeit vom 18.9.2015 bis 15.10.2015 betreffend die Rückrufanordnung von VW-Dieselfahrzeugmodellen inklusive des dazu geführten Verwaltungsvorgangs Akteneinsicht zu gewähren. In diesem Schriftwechsel erläutert VW die vorgenommenen Softwaremanipulationen und das Kraftfahrt-Bundesamt macht seine rechtliche Bewertung deutlich.

Das KBA als Beklagte und die Beigeladene (VW) stellten anschließend einen Antrag auf Zulassung der Berufung. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des OVG Schleswig vom 5.10.2020 zurückgewiesen, so dass das Urteil des VG Schleswig rechtskräftig geworden ist.

Bei dem Termin der Akteneinsicht am 17.11.2020 hatte das KBA der DUH nicht nur unvollständige und dem Anschein nach willkürlich zusammengestellte Akten vorgelegt, bei denen ganz offensichtlich eine zweistellige Anzahl an Vorgängen gegenüber einer früheren Fassung des Dokuments fehlten. Die Behörde hatte sich darüber hinaus geweigert, angeforderte Kopien in dem von der DUH für notwendig angesehenen Umfang zu fertigen. Auch wurde das Fotografieren der in Kopie vorgelegten Behördenunterlagen untersagt, was durch Aufsichtspersonen kontrolliert wurde.

Auf Grund dessen hat die DUH nun einen Vollstreckungsantrag bei dem VG Schleswig gestellt.

Mit diesem Verhalten zeigt die Bundesoberbehörde KBA einmal mehr ihre Nähe zur Automobilindustrie auf.

LG Osnabrück contra VW

Das Land­gericht Osnabrück bleibt seiner Linie treu und verurteilte VW mit Urteil vom 30.11.2020, 10 O 1477/20 zum Schaden­ersatz nach § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwid­riger Schädigung. VW muss das Fahr­zeug, zurück­nehmen und den Kauf­preis erstatten. Die Klägerin muss sich eine Nutzungs­entschädigung für die mit dem Fahrzeug gefahrenen Kilo­meter anrechnen lassen. Hier ging das LG Osnabrück bei dem VW Tiguan 2.0 TDI Motor von einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung von 300.000 km aus.

Die Klägerin hatte sich zuvor der Musterfeststellungsklage angeschlossen, das Vergleichsangebot jedoch ausgeschlagen, so dass die Verjährung des geltend gemachten Anspruchs auch nicht verjährt war.