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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat mit Urteil vom 14.7.22, C-217/20; C-134-20 und C-145/20 entschieden, dass sogenannte Thermofenster in...
Das KBA hat am 17.02.2022 weitere Rückrufaktion (Rückrufcode E222115640 (22-C-013) O7A) veröffentlicht, wovon 74. 554 Fahrzeuge in Deutschalnd umfasst sind....
Nachdem das KBA mit dem Rückruf 23Z7 vom 17.04.2019 den VW T6 2.0 Euro 6 mit dem EA288 der Baujahre 2014-2017 belegt hatte, musste VW weltweit 185.383 Fahrzeuge in die Werkstätten zurückrufen und ein Software-Update aufspielen. In Deutschland waren immerhin 86.741 Fahrzeuge betroffen. Von einer unzulässigen Abschalteinrichtung war in dem Rückruf keine Rede. Dort hieß es vielmehr: „Konformitätsabweichung führt zur Überschreitung des Euro-6-Grenzwertes für Stickoxide“.
Ab Juli 2019 wurden die Halter dann sowohl von VW als auch vom KBA zum Rückruf 23Z7 aufgefordert.
Wer diesem nicht nachgekommen ist, erhält nun ein Schreiben der zuständigen Zulassungsstelle, durch welche erneut zum Software-Opdate aufgefordert und mit Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs (Stilllegung) gedroht wird. In den Schreiben der Zulassungsstellen ist nicht mehr die Rede von „Konformitätsabweichungen“, sondern dass das Fahrzeug in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen ist, weil das KBA mitgeteilt hat, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut ist.
Damit ist der Abgasskandal nun auch offiziell beim VW T6 angekommen. Bislang konnte hinter der Bezeichnung des KBA „Konformitätsabweichung“ nur eine unzulässige Abschalteinrichtung vermutet werden, jetzt haben es die T6-Halter aber schwarz auf weiß.
Das OLG Hamm hat VW mit Urteil vom 19.01.2021, 19 U 1304/19, zu Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung verurteilt.
In dem Urteil führt das OLG Hamm aus, dass auch nach dem Aufspielen eines durch VW entwickelten Software-Updates bei VW-Modellen mit dem Motor EA189 die Gefahr weiterer Schäden besteht. Das OLG Hamm begründet dies damit, dass die Fahrzeuge auch nach dem Software-Update noch immer über unzulässige Abschalteinrichtungen verfügen. Hierbei dürfte es sich um mindestens eine unzulässige Abschalteinrichtung handeln, welche VW im Zuge der ersten Rückrufwelle für Millionen Diesel mit EA189 Motor erst aufgespielt hatte.
Damit eröffnen sich für diejenigen, die ein Fahrzeug mit Software-Update erworben haben erstmals auch Schadenersatzansprüche. Bislang konnten solche Käufer keine Ansprüche geltend machen, da sie wussten, dass das Fahrzeug vom VW-Abgaasskandal betroffen ist und somit nicht getäuscht wurden. Fahrzeugerwerber, die beim Kauf bereits von dem eingespielten Software-Update Kenntnis hatten und geglaubt haben, dass damit alle gesetzlichen Erfordernisse erfüllt seien, wurden nunmehr aber durch das manipuliete Software-Update getäuscht.
Auch die Verjährungsproblematik lässt sich in anderen Sachverhalten zugunsten der Geschädigten lösen. Denn es dürfte feststehen, dass es VW gemäß § 242 BGB verwehrt ist, sich auf eine zu späte Tätigkeit der Betroffenen zu berufen, welche sie durch ein erneut rechtswidriges Verhalten gerade selbst verursacht hat.
Das OLG Köln hat VW mit Urteil vom 18.12.2020, 20 U 288/19, zu Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung verurteilt.
In dem Urteil führt das OLG Köln aus, dass auch nach dem Aufspielen eines durch VW entwickelten Software-Updates bei VW-Modellen mit dem Motor EA189 die Gefahr weiterer Schäden besteht. Das OLG Köln begründet dies damit, dass die Fahrzeuge auch nach dem Software-Update noch immer über unzulässige Abschalteinrichtungen verfügen. Hierbei dürfte es sich um mindestens eine unzulässige Abschalteinrichtung handeln, welche VW im Zuge der ersten Rückrufwelle für Millionen Diesel mit EA189 Motor erst aufgespielt hatte.
Damit eröffnen sich für diejenigen, die ein Fahrzeug mit Software-Update erworben haben erstmals auch Schadenersatzansprüche. Bislang konnten solche Käufer keine Ansprüche geltend machen, da sie wussten, dass das Fahrzeug vom VW-Abgaasskandal betroffen ist und somit nicht getäuscht wurden. Fahrzeugerwerber, die beim Kauf bereits von dem eingespielten Software-Update Kenntnis hatten und geglaubt haben, dass damit alle gesetzlichen Erfordernisse erfüllt seien, wurden nunmehr aber durch das manipuliete Software-Update getäuscht. Dem Urteil des OLG Köln vom 18.12.2020, 20 U 288/19, lag eben diese Sachverhaltskonstellation zu Grunde und VW wurde im Ergebnis zutreffend zu Schadensersatz verurteilt.
Auch die Verjährungsproblematik lässt sich in anderen Sachverhalten zugunsten der Geschädigten lösen. Denn es dürfte feststehen, dass es VW gemäß § 242 BGB verwehrt ist, sich auf eine zu späte Tätigkeit der Betroffenen zu berufen, welche sie durch ein erneut rechtswidriges Verhalten gerade selbst verursacht hat.
Das OLG Bremen hat VW mit Urteil vom 15.01.2021, 2 U 9/20, zu Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung verurteilt und zudem die Feststellung getroffen, dass VW auch für etwaige Folgeschäden des Software-Updates haftet.
In dem Urteil führt das OLG Bremen aus, dass auch nach dem Aufspielen eines durch VW entwickelten Software-Updates bei VW-Modellen mit dem Motor EA189 die Gefahr weiterer Schäden besteht. Das OLG Bremen begründet dies mit einem erneuten Rückruf für den VW EOS, der laut Kraftfahrt-Bundesamt auch nach dem Software-Update noch immer über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfügt und deshalb erneut in die Werkstatt muss (vgl. VW EOS-Rückruf v. 14.9.2020, 010225: Entfernung der unzulässigen Abschalteinrichtung bzw. erhöhte Emissionswerte auch nach Durchführung der Aktion 23R7 = Aufspielen des EA 189 Software-Updates). Hierbei dürfte es sich um mindestens eine unzulässige Abschalteinrichtung handeln, welche die Volkswagen AG im Zuge der ersten Rückrufwelle für Millionen Diesel mit EA189 Motor erst aufgespielt hatte.
Das OLG Bremen führte wie folgt aus: „Der Senat nimmt an, dass die konkrete Möglichkeit des Eintritts weiterer Schäden besteht, weil ausreichende Anknüpfungstatsachen dafür vorliegen, dass auch nach Aufspielen des Software-Updates weitere Kosten in Gestalt von Mietwagenkosten oder sonstige Transportkosten entstehen können, weil eine Umprogrammierung der Software erforderlich werden könnte.“
Auch für solche Mehrkosten muss VW haften, so das OLG Bremen.
Das LG Duisburg hat VW mit Urteil vom 12.01.2021, Az. 12 O 88/20 zu Schadensersatz wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt. VW muss das streitgegenständliche Fahrzeug, einen Skoda Superb 2.0l TDI zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten. Auf den Kaufpreis hat sich die Klagepartei eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer anrechnen zu lassen.
Das LG Duisburg bestätigt mit dieser Entscheidung, dass beim EA288, als Nachfolgemotor des Skandalmotors der ersten Generation EA189, das Vorliegen einer illegalen Abschalteinrichtung. Der Motor ist mit einer Steuerungs-Software ausgestattet, die über eine Fahrzykluserkennung und zwei Betriebsmodi verfügt. Die Software schaltet beim Durchfahren des Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) in den Modus 1 um, in dem eine höhere Abgasrückführungsrate einen geringeren Schadstoffausstoß herbeiführt. Außerhalb des Prüfbetriebs (NEFZ), also im normalen Straßenbetrieb, springt Modus 0 an, der durch eine geringere Abgasrückführungsrate einen höheren Schadstoffausstoß bewirkt.
Das LG Offenburg hat VW mit Urteil vom 08.01.2021, Az. 2 O 168/20 zu Schadensersatz wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt. VW muss das streitgegenständliche Fahrzeug, einen VW Caddy Comfort Line 2.0l TDI zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten. Auf den Kaufpreis hat sich die Klagepartei eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer anzurechnen.
Das LG Offenburg bestätigte die Abgasmanipulationen beim EA288 durch das Urteil einmal mehr. Der Motor verfügt laut Urteil über ein System zur Abgasreinigung, welches auf einer Abgasrückführung beruht. Dabei wird ein Teil des Abgases der frisch angesaugten Umgebungsluft beigemischt und in den Motor zurückgeführt. Hierdurch verändert sich die chemische Zusammensetzung des Gemischs, was Einfluss auf die anschließende Verbrennung und damit auf den Ausstoß von Abgasen hat. Die Höhe des Abgasanteils wird durch die Motorsteuerungs-Software bestimmt und richtet sich auch nach der Umgebungslufttemperatur.
In dem Fahrzeug ist eine Fahrkurve verbaut. Die Software erkennt, ob sich das Fahrzeug im normalen Straßenverkehr oder auf dem Rollenprüfstand befindet. Diese Fahrkurve ist entgegen der Auffassung der Beklagten unzulässig, weil die entsprechenden Bauteile das Emissionsverhalten so beeinflussen, dass das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen den rechtlichen Vorgaben beim Emissionsausstoß nicht entspricht.
Nach den Ausführungen des LG Offenburg wurde in dem Fahrzeug eine Zykluserkennung verbaut und es unterscheiden sich die SCR-Dosierungsstrategie sowie die Strategie zur NSpK-Strategie EU6 im Zyklus und außerhalb des Zyklus. Der Hersteller müsse Neufahrzeuge aber dergestalt ausrüsten, dass die Bauteile, die das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflussen, so konstruiert, gefertigt und montiert sind, dass das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen den gesetzlichen Vorgaben entspreche. Eine Vorrichtung, welche den Betrieb im Teststand erkenne und dann Änderungen im Fahrverhalten herbeiführe, welche den Schadstoffausstoß beeinflussen, sei unzulässig. Der Begriff des ,,Emissionskontrollsystems“ sei weit auszulegen und erfasse z.B. auch veränderte Schaltpunkte.
Interessant ist, dass das streitgegenständliche Fahrzeug bislang nicht von einem Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts betroffen ist.
Recherchen des Südwestrundfunks (SWR) ergaben, dass auch ein Audi-Modell mit Benzinmotor in den Abgasskandal verstrickt ist. Das belegen auch interne VW-Dokumente und ein unabhängiges Gutachten zu einem Audi Q5 mit Euro-6-Norm aus dem Baujahr 2015.
Das KBA wird nach den Dieseln auch die Benziner ins Visier nehmen müssen.
Das LG Koblenz hat Audi mit Urteil vom 07.01.2021, Az. 16 0 252/20 zu Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt.
In dem streitgegenständlichen Fahrzeug, ein Audi A6 3.0 l TDI, Euro 5 mit vom Motortyp EA897 ist eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut. Das LG Koblenz stellt klar, dass es sich bei der im Fahrzeug genutzten Aufheizstrategie um eine illegale Abschalteinrichtung handelt. Dadurch springt die schadstoffmindernde schnelle Motoraufwärmfunktion bei diesem Fahrzeug nahezu nur im Prüfzyklus an, während diese NOx-Schadstoffminderung im realen Verkehr unterbleibt. Das streitgegenständliche Fahrzeug ist unter der Rückrufaktion 23X6 bereits von einem amtlichen Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt betroffen.
Audi muss den A6 zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung (für die gefahrenen Kilometer) erstatten.
Mit Urteil vom 17.12.2020, C-693/18, hat der EuGH klargestellt, dass Abschalteinrichtung generell unzulässig sind. Auch solche Abschalteinrichtungen, die die Abgasreinigung temperaturabhängig regeln (Thermofenster) – sprich abschalten. Aber gerade solche Thermofenster befinden sich in den meisten Dieseln.
Der VW Konzern verwendet in seinen Diesel-Motoren ebenfalls das sogenannte Thermofenster und hat dies auch bereits zugegeben. Berits in dem Software-Update des EA189 Motors wird ein Thermofenster verwendet. Dies wird von VW kaum bestritten, sondern bislang argumentiert, dass das Thermofenster zum Schutze des Motor- und Bauteilschutz erforderlich und damit zulässig sei. Dieser Argumentation trat der EuGH mit seiner Entscheidung vehement entgegen und wies diese zurück. Nach dem EuGH sind Abschalteinrichtungen generell illegal. Die Ausnahme „Motorschutz“ kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn Unfallgefahr für das Fahrzeug besteht oder der Motor droht auseinanderzubrechen. Diese abwegige Behauptung hat aber selbst VW bislang nicht vorgebracht.
Damit eröffnet sich ein neuer Anspruch für alle Betroffenen aus dem ursprünglichen VW-Abgasskandal mit dem Motortyp EA189, die Ihre Ansprüche bis dato nicht geltend gemacht haben oder deren Ansprüche – hinichtlich des EA189 mangels Geltendmachung – sogar verjährt sind. Denn durch die Entscheidung des EuGH stellt das im Software-Update des EA189 verwendete Thermofenster eine unzulässige Abschalteinrichtung dar, über die die Betroffenen getäuscht und damit sittenwidrig vorsätzlich geschädigt wurden.
Auch im Nachfolgemotor, dem Typ EA288 ist unstreitig ein Thermofenster verwendet worden. Dies hat VW vor Gericht bereits eingestanden. Die Typgenehmigung der Fahrzeuge ist nach Lesart des EuGHs nicht rechtmäßig. Daraus resultiert, dass den Eigentümern eines EA288 Schadenersatzansprüche aus § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zustehen.
Der EuGH hat sich nun endlich mit dem lange ersehnten Urteil vom 17.12.2020, C-693/18 zum Thermofenster und unzulässigen Abschalteinrichtungen geäußert und VW verurteilt.
Zunächst wurden infolge von Enthüllungen in der Presse Untersuchungen durch die Staatsanwaltschaft Paris eingeleitet, die zu einem Ermittlungsverfahren gegen VW führten. Die mutmaßliche Straftat soll darin bestehen, dass die Erwerber von Fahrzeugen mit Dieselmotoren über wesentliche Eigenschaften dieser Fahrzeuge und über die vor ihrem Inverkehrbringen durchgeführten Kontrollen getäuscht wurden. Die fraglichen Fahrzeuge waren mit einem Ventil zur Abgasrückführung (AGR) ausgestattet. Das AGR-Ventil ist eine der Technologien, die von den Automobilherstellern zur Kontrolle und Verringerung der endgültigen Stickoxid-Emissionen (NOx) verwendet werden. Das System führt einen Teil der Abgase von Verbrennungsmotoren zum Ansaugkrümmer, also dorthin zurück, wo die dem Motor zugeführte Frischluft eintritt, um die endgültigen NOx-Emissionen zu verringern.
Ein technisches Gutachten, das im Rahmen des Ermittlungsverfahrens erstellt wurde, kam zu dem Ergebnis, dass dieses System es ermöglicht, die Phasen der Zulassungstests der Pkw zu erkennen und infolgedessen die Funktion des AGR-Systems so anzupassen, dass die vorgeschriebene Emissionsobergrenze eingehalten wird. Umgekehrt deaktiviert sich das AGR-System im normalen Fahrbetrieb teilweise, was zu einer Erhöhung der NOx-Emissionen führt. Der Gutachter gab an, dass die Fahrzeuge erheblich weniger NOx erzeugt hätten, wenn das AGR-System bei realem Fahrbetrieb so funktioniert hätte wie bei den Zulassungstests. Bei diesen Fahrzeugen wären aber unter anderem aufgrund einer schnelleren Verschmutzung des Motors häufigere und kostspieligere Wartungsarbeiten angefallen.
Der EuGH hatte im Wesentlichen zwei Fragen zu klären: Handelt es sich bei der Software um eine „Abschalteinrichtung“? Diese sind laut EU-Recht grundsätzlich verboten. Es gibt aber Ausnahmen, unter anderem, wenn die Abschalteinrichtung nötig ist, „um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen“ oder „den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten“. Die zweite Frage war also: Fällt diese Software unter die Ausnahme?
Nach einer Prüfung des Begriffs „Abschalteinrichtung“ im Sinne der Verordnung 715/2007 kommt der Europäische Gerichtshof zu dem Schluss, dass eine Software, die wie die in Rede stehende Software die Höhe der Fahrzeugemissionen nach Maßgabe der von ihr erkannten Fahrbedingungen modifiziert und die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nur unter Bedingungen gewährleistet, die den für die Zulassungsverfahren geltenden Bedingungen entsprechen, eine solche Abschalteinrichtung darstellt. Dies gelte selbst dann, wenn die Verbesserung der Leistung des Emissionskontrollsystems punktuell auch unter normalen Nutzungsbedingungen des Fahrzeugs beobachtet werden könne. Die Tatsache, dass die normalen Nutzungsbedingungen der Fahrzeuge ausnahmsweise den für die Zulassungsverfahren geltenden Fahrbedingungen entsprechen und punktuell die Leistung der fraglichen Einrichtung verbessern können, wirke sich auf diese Auslegung nicht aus, denn unter den normalen Nutzungsbedingungen der Fahrzeuge werde das Ziel, die NOx-Emissionen zu verringern, für gewöhnlich nicht erreicht.
Zu der Frage, ob der grundsätzlich unzulässige Einbau einer Abschalteinrichtung, die die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems verringert, gerechtfertigt werden kann, führt der Gerichtshof aus, dass das Vorhandensein einer solchen Einrichtung es, um gerechtfertigt zu sein, ermöglichen muss, den Motor vor plötzlichen und außergewöhnlichen Schäden zu schützen, und dass nur unmittelbare Beschädigungsrisiken, die zu einer konkreten Gefahr während des Betriebs des Fahrzeugs führen, geeignet sind, die Nutzung einer Abschalteinrichtung zu rechtfertigen.
Das in der Verordnung aufgestellte Verbot würde nämlich seiner Substanz entleert und jeder praktischen Wirksamkeit beraubt, wenn es möglich wäre, auf unzulässige Abschalteinrichtungen allein mit dem Ziel zurückzugreifen, den Motor vor Verschmutzung und Verschleiß zu bewahren. Daraus ist zu schließen, dass eine Abschalteinrichtung, die bei Zulassungsverfahren systematisch die Leistung des Systems zur Kontrolle der Emissionen von Fahrzeugen verbessert, damit die in der Verordnung festgelegten Emissionsgrenzwerte eingehalten werden und so die Zulassung dieser Fahrzeuge erreicht wird, nicht unter die Ausnahme von dem in der Verordnung aufgestellten Verbot solcher Einrichtungen fallen kann, selbst wenn die Einrichtung dazu beiträgt, den Verschleiß oder die Verschmutzung des Motors zu verhindern.