BGH: Audi haftet nicht für VW-Motor EA189

In einer Verhandlung am 22.02.2021, VI ZR 505/19 teilte der BGH bereits seine vorläufige Auffassung mit. Mit Urteil vom 08.03.2021 entschied er nun auch entsprechend und verwies die Sache zurück an das OLG Naumburg.

Audi haftet nicht für den in Audi-Modellen verbauten VW-Motor vom Typ EA189.

Die Richter hatten den Fall vorberaten – und gehen nicht zwangsläufig davon aus, dass der Abgasbetrug bei Audi intern bekannt gewesen sein muss. Wie der Senatsvorsitzende Stephan Seiters andeutete, würde das für die Kläger bedeuten, dass sie viel konkretere Vorwürfe vorbringen müssen.

Der Umstand, dass die Beklagte (Audi) die von ihrer Muttergesellschaft (VW) entwickelten und gelieferten, rechtswidrig manipulierten Motoren in ihre Fahrzeuge einbaute, genügt insoweit nicht. Denn dies allein spricht noch nicht für die Annahme, die Unternehmensleitung der Beklagten (Audi) sei in die diesbezügliche strategische Entscheidung der Muttergesellschaft (VW) eingebunden gewesen.

Man müsse einfach sehen, dass man es hier mit zwei unterschiedlichen Unternehmen zu tun habe, so Dietlind Weinland, Presserichterin des BGH: „Daher kann das Wissen von VW nicht automatisch auch Audi zugerechnet werden. Man braucht also eine eigene strategische Entscheidung von Audi, Motoren mit einer Abschalteinrichtung einzubauen.“

Genau diese Frage muss noch einmal genauer beleuchtet werden. Deshalb wurde der Fall an die Vorinstanz, das Oberlandesgericht Naumburg, zurückverwiesen.

LG Kiel contra Audi, Audi A6 3.0 l EURO 5, EA897 – Audi verzichtet auf Berufung

Das LG Kiel hat Audi mit Urteil vom 23.02.2021, Az. 5 O 151/20 zu Schadensersatz wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt. Audi muss das streitgegenständliche Fahrzeug, einen Audi A6 Avant 3.0 TDI EURO 5 zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten. Auf den Kaufpreis hat sich die Klagepartei eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer anrechnen zu lassen. Hierbei ging das LG Kiel, wie beantragt, von einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung von 300.000 km aus.

Das LG Kiel bestätigt mit dieser Entscheidung, dass beim EA897 eine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegt. Das LG Kiel führte in seiner Entscheidung wie folgt aus: „Nach dem nicht hinreichend bestrittenen und damit gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig zu bewertenden Vortrag des Klägers ist das streitgegenständliche Fahrzeug werksseitig mit einer Software ausgestattet, die den Betrieb des Fahrzeugs auf dem Prüfstand erkennt und sodann in einen NEFZ-Modus schaltet, bei dem die Abgasrückführung gegenüber dem normalen Fahrbetrieb substantiell erhöht wird mit der entsprechenden Folge für die dann gemessenen Abgaswerte. Unstreitig hat das Kraftfahrtbundesamt die Emissionskontrollsoftware als zu eng bedatet und daher unzulässig beanstandet.“

Audi hat das Urteil akzeptiert und wird keine Berufung einlegen, was sich daraus ergibt, dass die Kanzlei, welche Audi vertritt, sich schon unmittelbar nach dem Urteil zwecks Abwicklung bei uns gemeldet hat.

„Werkstattaktion 23CY“ bei EA288 versteckter Rückruf

Welche Modelle sind betroffen?

Derweil erhalten viele Halter eines Audi, Seat, Skoda oder VW mit dem Motor vom Typ EA288 die Aufforderung, ihr Fahrzeug zu einer „Überprüfung“ in die Werkstatt zu bringen. Das ganze ist als „Werkstattaktion 23CY“ bezeichnet. Laut dem Schreiben soll es zu Problemen bei der Fehlererkennung im SCR-System, welches der Abgasreinigung dient, kommen. Genau dieses SCR-System steht im Mittelpunkt der Diskussion um die unzulässige Manipulation von Abgaswerten beim Motortyp EA288.

Bislang handelt es sich noch nicht um einen seitens des Kraftfahrt-Bundesamtes angeordneten und somit verpflichtenden Rückruf. Aus diesem Grund raten wir allen Betroffenen die Aktion 23CY nicht durchzuführen zu lassen.

Interessanterweise steht die „Werkstattaktion 23CY“ in zeitlichem Zuammenhang mit dem OLG Urteil aus Köln vom 19.02.2021, 19 U 151/20. Es ist nicht auszuschließen, dass VW durch die „Werkstattaktion 23CY“ versucht unzulässige Abschalteinrichtungen beim Motortyp EA288 zu entfernen, um eine erneute Klagewelle, wie beim Vorgängermotor vom Typ EA189, zu vermeiden.

LG Freiburg weist Klage gegen Fiat ab, Berufung vor dem OLG Karlsruhe

Das LG Freiburg hat die erste Klage bzgl. der Wohnmobile gegen Fiat mit Urteil vom 26.02.2021, 14 O 333/20 zurückgewiesen. Zur Begründung verwies das LG Freiburg auf das noch ausstehende schriftliche Urteil.

Damit ist der Weg für die II. Instanz (Berufung) zum OLG Karlsruhe geebnet.

OLG Düsseldorf contra VW, Abgasskandal 2.0, EA288

Das OLG Düsseldorf hat mit einem Beschluss vom 16.2.2021 in dem Verfahren I-23 U 159/20 darauf hingewiesen, dass eine Haftung von VW wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB in Betracht kommt.

Grund dafür ist eine interne „Applikationsrichtline“ von VW für den Motortyp EA288. Diese Richtlinie belegt eine Zykluserkennung und eine Manipulation der Abgasreinigung auf dem Prüfstand.

Am 22.4.2020 berichtete das Handelsblatt über ein internes VW-Dokument, das in einem Verfahren vor dem LG Ravensburg Gegenstand der Verhandlung gewesen ist. Dieses Dokument datiert vom 18.11.2015 und trägt den Titel „Entscheidungsvorlage: Applikationsrichtlinien & Freigabevorgaben EA 288“. Auf Seite 4 des Dokuments heißt es, beim EA 288 Euro 6 gebe es eine „Bedatung, Aktivierung und Nutzung der Fahrkurven zur Erkennung des Precon und des NEFZ, um die Abgasnachbehandlungsevents (…) streckengesteuert zu platzieren.“ NEFZ ist der in Europa vorgeschriebene Fahrzyklus für Autos auf dem Prüfstand.

Das LG Ravensburg liest aus dem Auszug des Dokuments eine Prüfstandserkennung: „eine Erkennung des Prüfstandlaufs, um Abgasnachbehandlungsevents platzieren zu können“. Die Software erkennt, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand im NEFZ oder auf der Straße befindet und steuert entsprechend die Abgasreinigung.

Danach reichte dem LG Ravensburg seitens VW ein einfaches Bestreiten, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung vorhanden sei, nicht mehr aus. Vielmehr müsse VW seine Argumentation konkret belegen, so das LG Ravensburg. Da VW diesen Anforderungen nicht nachkam, betrachtete das LG Ravensburg den Vortrag des Klägers als zugestanden und verurteilet VW wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach §826 BGB.

Das OLG Düsseldorf hat in seinem Beschluss vom 16.2.2021 (Az. I-23 U 159/20) darauf hingewiesen, dass die Applikationsrichtline durchaus die Zykluserkennung einer unzulässigen Abschalteinrichtung und eine NEFZ-Prüfstandsbezogene Manipulation des NOX-Speichers belegen könnte. Die Applikationsrichtlinie wertet das Gericht als „beachtlich“, weil sie den Vortrag der Klage vertieft und stützt. Dann kritisiert das OLG Düsseldorf, dass VW den Klägervortrag noch nicht hinreichend entgegengetreten sei.

OLG Köln contra VW, Abgasskandal 2.0, EA288

Das OLG Köln hat VW mit Versäumnisurteil vom 19.02.2021, 19 U 151/20 zu Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt.

Für VW war niemand erschienen, so dass es zum Versäumnisurteil kam.

Eine Revision zum BGH wurde nicht zugelassen.

LG Karlsruhe contra VW, Abgasskandal 2.0, EA288, Skoda Yeti 2.0 TDI 4×4

Das LG Karlsruhe hat VW mit Urteil vom 07.02.2021, Az. 9 O 93/20 zu Schadensersatz wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt. VW muss das streitgegenständliche Fahrzeug, einen Skoda Yeti 2.0 TDI 4×4 zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten. Auf den Kaufpreis hat sich die Klagepartei eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer anrechnen zu lassen.

Das LG Karlsruhe bestätigt mit dieser Entscheidung, dass beim EA288, als Nachfolgemotor des Skandalmotors der ersten Generation EA189, das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung. Der Motor des Typs EA288 des streitgegenständlichen Fahrzeugs ist mit einer Software ausgestattet, die erkennt, wenn das Fahrzeug den gesetzlich vorgeschriebenen Prüfzyklus durchfährt und dann in einen Modus umschaltet, in welchem der SCR-Katalysator dauerhaft ausreichend Harnstoff zugeführt wird, um die Emission gemäß den vorgeschriebenen Abgaswerte zu reduzieren. Im normalen Fahrbetrieb hingegen wird weniger Harnstoff verwendet, sodass es zu einem deutlich erhöhten Emissionsausstoß kommt.

LG Köln contra Audi, Porsche Cayenne S 4.2

Das LG Köln hat Audi mit Urteil vom 19.01.2021, Az. 5 0 189/20 zu Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt.

In dem streitgegenständlichen Fahrzeug, ein Porsche Cayenne S 4.2 l TDI, Euro 5 vom Motortyp EA898 ist eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut. Das KBA rief das streitgegenständliche Fahrzeug wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung zurück. Das LG Köln führte aus, dass Audi den Verdacht des Vorliegens einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht widerlegt habe.

Das streitgegenständliche Fahrzeug ist unter der Rückrufaktion ALA1 bereits von einem amtlichen Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt betroffen.

Audi muss als Hersteller des Motors den Porsche Cayenne S zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung (für die gefahrenen Kilometer) erstatten.

LG Hamburg contra Audi, Audi SQ5 3.0 l EURO 6

Das LG Hamburg hat Audi mit Urteil vom 28.01.2021, Az. 328 0 231/20 zu Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt.

In dem streitgegenständlichen Fahrzeug, ein Audi SQ5 3.0 l TDI, Euro 6 vom Motortyp EA897 ist eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut. Das LG Hamburg stellt klar, dass es sich bei der im Fahrzeug genutzten Aufheizstrategie um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt. Dadurch springt die schadstoffmindernde schnelle Motoraufwärmfunktion bei diesem Fahrzeug nahezu nur im Prüfzyklus an, während diese NOx-Schadstoffminderung im realen Verkehr unterbleibt. Das streitgegenständliche Fahrzeug ist unter der Rückrufaktion 23X6 bereits von einem amtlichen Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt betroffen.

Audi muss den SQ5 zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung (für die gefahrenen Kilometer) erstatten.

Audi 3.0 l TDI EURO 6, EA897 mit unzulässiger Abschalteinrichtung

Mangel an der erworbenen Sache: Gewährleistungsrechte

Der 3,0 Liter-TDI-Motor von Audi wird in Oberklasse-Dieselfahrzeugen der Marken Audi, VW und Porsche verbaut – unter anderem im Porsche Cayenne und Macan sowie im VW Touareg und Amarok.

In den 3,0 TDI-Motoren von Audi, welche in den Modellen der Marken Audi, Porsche und VW verbaut sind, hat das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) eine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt und entsprechend verpflichtende Rückrufe für die betroffenen Modelle angeordnet. Die Fahrzeuge verfügen über eine Prüfstandserkennung, die bewirkt, dass der die NOx-Grenzwerte nur auf dem Prüfstand eingehalten werden. Im Normalbetrieb auf der Straße wird die Abgasreinigung dann jedoch heruntergefahren, mit der Folge, dass die gesetzlichen Grenzwerte für Stickoxide (NOx) nicht mehr eingehalten werden und um ein Vielfaches überboten werden.

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Die amtliche Rückrufaktion umfasst rund 200.000 Fahrzeuge von Audi, Volkswagen und Porsche, die den Dieselmotor vom Typ EA897 mit 3,0 Litern Hubraum und der Abgasnorm Euro 6 besitzen. Die folgenden 3,0 TDI-Modelle aus den Baujahren ab 2009 der Abgasnorm Euro 6 sind vom Rückruf betroffen:

Audi A4 3,0 TDI EURO 6

Audi A5 3,0 TDI EURO 6

Audi A6 3,0 TDI EURO 6

Audi A7 3,0 TDI EURO 6

Audi A8 3,0 TDI EURO 6

Audi Q5 3,0 TDI EURO 6

Audi Q7 3,0 TDI EURO 6

Audi Q8 3,0 TDI EURO 6

Audi SQ5 3,0 TDI EURO 6

Audi S4 3,0 TDI Euro 6

Audi S5 3,0 TDI Euro 6

Audi S6 3,0 TDI Euro 6

Audi S7 3,0 TDI Euro 6

Porsche Macan S Diesel 3,0 Diesel EURO 6

Porsche Cayenne 3,0 EURO 6

VW Touareg II 3,0 TDI EURO 6

VW Touareg III 3,0 TDI EURO 6

VW Amarok 3,0 TDI

Als Betroffener Halter erhalten Sie ein Rückrufschreiben des jeweiligen Herstellers (Audi, Porsche, VW). Sollten auch Sie vom Abgasskandal betroffen sein, kontaktieren Sie uns – wir helfen Ihnen gerne.

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