OLG Stuttgart contra VW

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Das OLG Stuttgart hat VW mit Urteil vom 30.4.2020, 7 U 470/19 wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB zum Schadenersatz verurteilt.

VW muss das Fahrzeug, Zug um Zug gegen Rückerstattung des Kaufpreises, zurücknehmen. Die Klagepartei muss sich für die gefahrenen Kilometer eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen, welche vom Kaufpreis in Abzug gebracht wird.

Die VW und die Vorinstanz berief sich auf Verjährung, da die Klage erst 2019 erhoben wurde. Das OLG Stuttgart stellte klar, dass die Verjährungsfrist drei Jahre betrage und mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger (hier der Kläger) von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen, beginnt.

Weder für eine Kenntnis des Klägers noch für eine grob fahrlässige Unkenntnis ergäben sich bis zum Schluss des hier relevanten Jahres 2015 ausreichende Anhaltspunkte, meint der 7. Zivilsenat des OLG Stuttgart. Die öffentlich verbreiteten Informationen durch die Adhoc-Mitteilung von VW vom 22.09.2015 und die nachfolgende Presseberichterstattung ließen nicht auf eine hinreichende Kenntnis oder eine grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers von der Betroffenheit seines Fahrzeugs vom sogenannten VW-Abgasskandal und von einem vorsätzlich sittenwidrigen Handeln von VW schließen. Dem Kläger sei eine grobe Fahrlässigkeit auch nicht deshalb vorzuwerfen, weil er von der Möglichkeit, auf einer von VW eingerichteten Internetplattform die Betroffenheit seines Fahrzeugs zu überprüfen, nicht schon im Jahr 2015 Gebrauch gemacht habe. Zu diesem Zeitpunkt habe ihm sich – trotz der Medienberichterstattung – ein aktives Bemühen um die Feststellung der Betroffenheit seines Fahrzeugs noch nicht aufdrängen müssen.

Die Verjährung, die danach frühestens mit dem Ablauf des Jahres 2016 begonnen habe, sei deshalb durch die am 25.02.2019 erhobene Klage rechtzeitig gehemmt worden.

Richtigerweise kann die Kenntnis erst als erlangt angesehen werden und damit die Verjährung beginnen, wenn VW den Kunden über die Betroffenheit seines individuellen Fahrzeugs informiert hat. Dies erfolgte durch die Rundschreiben von VW.

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Veröffentlicht von

Rechtsanwalt Alexander Jüngst, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Rechtsanwalt in Flensburg

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Tel.: 0461-97 88 78 18
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