Das OLG Schleswig hat Audi mit Urteil vom 07.08.2020, Az. 1 U 119/19, wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB zu Schadenersatz verurteilt. Streitgegenständliches Fahrzeug war ein Porsche Cayenne S 4.2 l V8 (EA898) mit Euro 5 Norm, dessen Motor von Audi stammt.
In seiner Entscheidung führt das OLG Schleswig wie folgt aus: „Der Kläger hat einen Schaden erlitten, indem er zur Eingehung einer nicht gewollten Verbindlichkeit veranlasst wurde. Das Fahrzeug war für seine Zwecke nicht voll brauchbar, weil die Stilllegung möglich gewesen wäre. Das Fahrzeug ist mit unerlaubten Abschalteinrichtungen ausgerüstet, von denen mindestens eine zum Rückruf durch das Kraftfahrtbundesamt geführt hat. Durch eine Änderung der Motorsteuerung soll der Stickoxidausstoß optimiert werden. Das Kraftfahrtbundesamt (KBA) stuft also jedenfalls ein Merkmal der Motorsteuerung, durch das Einfluss auf den Stickoxidausstoß genommen wird, als unzulässig ein.“
Die Beklagte treffe eine sekundäre Darlegungslast bezüglich der vom Kläger behaupteten Abschalteinrichtungen und der Hintergründe des Rückrufs, führt das OLG Schleswig weiter aus. Der Gegner der darlegungsbelasteten Partei könne sich nicht auf einfaches Bestreiten beschränken, wenn der darlegungsbelasteten Partei der Beweis nicht möglich oder nicht zumutbar sei und sie außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs stehe und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen habe, während die Gegenpartei diese Kenntnis habe und ihr nähere Angaben zumutbar seien.