Das OLG Oldenburg hat VW mit Urteil vom 02.03.2021, 12 U 161/20 zur Zahlung von Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt.
Allerdings sah das Gericht bereits die Verjährung nach §§ 195, 199 BGB eingetreten. Die Klage war Anfang 2020 eingereicht worden und der VW-Skandal 2015 publik geworden. Nach Ansicht des Gerichts waren die VW-Fälle Ende 2019 bereits verjährt. Doch das Gericht erkannte den sogenannten Restschadensersatzanspruch nach § 852 BGB, welcher eine 10-jährige Verjährungsfrist umfasst, an. Der Senat macht deutlich, dass der Verbraucher sich auf diesen Ersatzanspruch berufen kann – und zwar in gleicher Höhe wie in der bereits verjährten Höhe.