Das Oberlandesgericht München hob das Urteil des LG Kempten auf und verurteilte VW gemäß unserer Anträge mit Urteil vom 19.11.2020, 14 U 5210/19 zum Schadenersatz nach § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. VW muss das Fahrzeug, zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten. Der Kläger muss sich eine Nutzungsentschädigung für die mit dem Fahrzeug gefahrenen Kilometer anrechnen lassen. Hier ging das OLG München bei einem Skoda Superb 2.0 TDI Motor von einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung von lediglich 250.000 km aus und blieb damit unter den vom BGH in Ansatz gebrachten 300.000km. Dies wurde seitens der Kammer damit begründet, dass der Kläger sehr wenig gefahren sei mit dem Fahrzeug.
Damit folgte das OLG München vollumfänglich unserer Argumentation und erteilte der Sichtweise des LG Kempten eine klare Absage.