OLG Hamburg zur Nutzungsentschädigung

Diesen Artikel teilen:
Share on facebook
Facebook
Share on google
Google
Share on twitter
Twitter
Share on linkedin
Linkedin

Das Hanseatische Oberlandesgericht regt an, dass die Dieselfahrer weniger für die Nutzung ihrer Fahrzeuge zahlen sollten. So soll bei der Berechnung der Nutzungsentschädigung nicht mehr auf den Kilometerstand zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abgestellt werden, sondern auf den Kilometerstand zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Rückabwicklung. Das OLG Hamburg führt in seinem Hinweisbeschluss vom 13.1.2020, Az.: 15 U 190/19 aus, dass eine darüberhinausgehende Anrechnung von Kilometern als Nutzungsentschädigung zu einer unbilligen Entlastung der Beklagten (VW) führe. Dies würde eine Belastung darstellen, die insbesondere vor dem Hintergrund, dass VW den Kunden vorsätzlich sittenwidrig geschädigt habe unverhältnismäßig ist.

Damit steigt der Wert, den die Klagepartei am Ende für das Fahrzeug erhält.

Diesen Artikel teilen:
Share on facebook
Facebook
Share on google
Google
Share on twitter
Twitter
Share on linkedin
Linkedin

Veröffentlicht von

Rechtsanwalt Alexander Jüngst, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Rechtsanwalt in Flensburg

Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Tel.: 0461-97 88 78 18
Email: info@juengst-kahlen.de