Das OLG Frankfurt am Main hat nun rechtskräftig geurteilt, 3 U 183/19, dass der Kläger gemäß § 826 und § 249 BGB Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung hat. Sowiet nichts Außergewöhnliches.
Das Besondere war hier, dass dem Kläger auch die Unterhaltskosten im Urteil zugesprochen wurden. Der Kläger erhielt weitere knapp 11.000 € für Inspektionen, Versicherung und Steuern. Das OLG Frankurt am Main urteilte, dass VW gemäß § 249 Abs. 1 BGB den Zustand herstellen muss, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre – also der Verkauf des mangelhaften Fahrzeugs. Ohna Kauf keine Unterhaltskosten.