Das OLG Dresden hat VW mit Urteil vom 7.4.2020, 9a U 2423/19 wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB zum Schadenersatz verurteilt.
VW muss das Fahrzeug, Zug um Zug gegen Rückerstattung des Kaufpreises, zurücknehmen. Die Klagepartei muss sich für die gefahrenen Kilometer eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen, welche vom Kaufpreis in Abzug gebracht wird.
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