Auch das OLG Brandenburg zweifelt an der Nutzungsentschädigung. In dem Verfahren (Az. 3 U 61/19) sieht das Gericht gute Argumente, die Nutzungsentschädigung nicht zu gewähren.
Das OLG Brandenburg ist der Auffassung, dass die Klagepartei den Kaufvertrag durch die Täuschung von VW unfreiwillig abgeschlossen habe. Der Abzug einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer würde VW Kapital zuspielen, welches durch Täuschung erschlichen wurde. Der Senat des OLG Brandenburg stellte daher die Überlegung an, dass der geschädigten Klagepartei im Falle des Abzugs einer Nutzungsentschädigung eine Kompensation zusteht. Jedenfalls dürfe die Nutzungsentschädigung nicht aus dem vollen Kaufpreis berechnet werden, da das Fahrzeug aufgrund des gravierenden Mangels von Anfang an mangelhaft war und somit einen Minderwert in sich trug. Demzufolge müsste der Kaufpreis „fiktiv“ angesetzt werden.
Eine abschließende Entscheidung oder Hinweis steht noch aus.