Das Oberlandesgericht Brandenburg hat VW mit Urteil vom 04.03.2020, Az. 4 U 65/19, wegen vorsätzlicher sittenwirdiger Schädigung zum Schadenersatz nach § 826 BGB verurteilt.
VW muss das Fahrzeug zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten. Allerdings muss sich die Klagepartei eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer anrechnen lassen. Das OLG ging hier von einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung von 300.000 km aus.
Besonders an der Entscheidung des OLG Brandenburg ist die Tatsache, dass das OLG der Klagepartei noch deliktische Zinsen zusprach.