Auch das LG Saarbrücken bestätigt in seiner Entscheidung vom 14.06.2017 (12 O 104/16) eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Klägers durch die VW AG.
VW muss das Fahrzeug zurück nehmen und dem Kläger, unter Abzug der Nutzungsentschädigung, den Kaufpreis erstatten.