Das LG Offenburg verurteilte VW mit Urteil vom 29.07.2020, Az.: 3 O 39/20 wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB zu Schadenersatz. VW muss den streitgegenständlichen VW Sharan zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten. Der Kläger muss sich für die gefahrenen Kilometer eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen.
Für das LG Offenburg stand auch ohne offiziellen Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts fest, dass der streitgegenständliche Sharan mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist. Die verbaute Software erkenne, ob sich das Fahrzeug im normalen Straßenverkehr befinde und nehme auf dem Rollenprüfstand Änderungen beim Schadstoffausstoß vor. Diese unzulässige Abschalteinrichtung führe zu erheblichen Nachteilen für den Kunden, der nicht zuletzt das Risiko einer behördlichen Stilllegung trägt und durch den Kauf eines solchen Fahrzeugs durch den Kaufvertragsschluss einen Schaden erlitten hat.