Auch das LG Offenburg bestätigt in zwei seiner Entscheidung vom 12.05.2017 (6 O 119/16) und vom 30.06.2017 (2 O 133/16) eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Klägers durch die VW AG.
VW muss das Fahrzeug zurück nehmen und dem Kläger, unter Abzug der Nutzungsentschädigung, den Kaufpreis erstatten.