Das Landgericht Karlsruhe hat VW mit Urteil vom 4.12.2020, 4 O 195/20 auf Schadenersatz verurteilt. Besonderheit war, dass der berechtigte Anspruch auf Schadensersatz nach § 826 BGB (vorsätzliche sittenwidrige Schädigung) bereits verjährt war.
Das LG Karlsruhe hat die Verurteilung auf § 852 BGB gestützt. Danach besteht nach der eingetretenen Verjährung aus §195, 199 BGB (3 Jahre) der sogenannte Restschadensersatzanspruch. Für diesen beträgt die Verjärhungsfrist nicht 3, sondern 10 Jahre.
Geschädigte können von VW die Bereicherung zurückverlangen, die der Autobauer durch sein sittenwidriges Handeln erlangt hat.
Vor dem LG Karlsruhe hatten bereits die Landgerichte in Kiel, Magdeburg, Marburg und Trier eine Verurteilung nach § 852 BGB von VW in Aussicht gestellt, obwohl die Ansprüche auf Schadensersatz i.S.d. § 826 BGB (vorsätzliche sittenwidrige Schädigung) nach §195, 199 BGB bereits verjährt sein dürften.
Das Landgericht Trier stellte in einer Verfügung vom 8.10.2020, 5 O 173/20 fest, dass nach § 852 BGB ein sogenannter Anspruch auf Restschadensersatz bestehen könnte, der erst zehn Jahre nach Kauf des Fahrzeugs verjährt.
Das Landgericht Kiel stellte ebenso eine Verurteilung von VW nach § 852 BGB in Aussicht. Danach kommt für den Kläger ein sogenannter Anspruch auf Restschadensersatz gemäß § 852 BGB in Betracht. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger ein Neufahrzeug von einem Vertragshändler der Beklagten (VW) erworben. Insofern geht das LG Kiel davon aus, dass VW jedenfalls einen Teil des Kaufpreises im Sinne von § 852 BGB erlangt hat. Von dem Kaufpreis wäre insoweit die Händlermarge abzuziehen. Insoweit dürfte der Beklagten eine sekundäre Darlegungslast zur Höhe der Händlermarge obliegen. Den restlichen Betrag müsse VW an den Kläger erstatten.
Jetzt hat das Landgericht Karlsruhe mit seinem Urteil erstmals ein Urteil, in welchem § 852 BGB Berücksichtigung findet, gesprochen. Das LG Karlsruhe erkannte den Anspruch des Klägers auf Schadensersatz an. VW hat nach § 826 BGB vorsätzlich und sittenwidrig gehandelt. Auch in diesem Fall war, nach Ansicht des LG Karlsruhe, die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren nach §195, 199 BGB bereits eingetreten. Dennoch erkannte das LG Karlsruhe den Restschadensersatzanspruch nach § 852 BGB an. Der Kläger kann von VW, das zurückverlangen, was VW durch das sittenwidriges Verhalten finanziell erschlichen hat. Leider lies das LG Karlsruhe offen, wie die Berechnung des Erschlichenen zu erfolgen hat.
Die Juraprofessorin Susanne Augenhofer beschreibt die Berechnung in der Zeitschrift VuR wie folgt: Im VW-Fall würde der Betrag, den VW auf Kosten des Verbrauchers erlangt hat, also den Kaufpreis abzüglich der Händlermarge, umfassen. Zu dem durch die unerlaubte Handlung erlangten Vorteil gehören gem. § 818 I BGB auch die durch die Nutzung des Kapitals erlangten tatsächlichen Zinsen. Nach § 852 Satz 2 BGB verjährt der Restschadensersatzanspruch innerhalb von zehn Jahren von seiner Entstehung an. Für den VW-Fall bedeutet dies, dass der Anspruch zum Zeitpunkt des Erwerbs des betreffenden Fahrzeugs entstanden ist.