Das LG Hagen hat seine „Pro-VW-Rechtsprechung“ aufgehoben und VW mit Urteil vom 11.08.2020, Az.: 3 O 134/19 zu Schadenersatz wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung nach § 826 BGB verurteilt. VW muss den streitgegenständlichen VW T6 (Bulli) mit dem Motor EA288 zurücknehmen und den Kaufpreis ersatten. Die Klagepartei muss sich die gefahrenen Kilometer als Nutzungsentschädigung anrechnen lassen.
LG Hagen contra VW, VW-Abgasskandal 2.0, EA288, Bulli (T6)
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Rechtsanwalt Alexander Jüngst, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
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