Das Landgericht Freiburg verurteilte mit Urteil vom 25.08.2017, 2 O 317/16 einen Autohändler zur Rücknahme eines vom VW-Abgasskandals betroffenen VW Passat.
Vorliegend geht das LG Freiburg offensiv mit den Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit des Softwareupdates um. So führt das Gericht in dem Urteil aus:“Es ist gerichtsbekannt, dass die Folgewirkungen des sogenannten VW-Diesel-/Abgasskandals in ihrem Umfang nicht absehbar sind, insbesondere, welche Auswirkungen das Aufspielen eines Softwareupdates auf die Leistungsfähigkeit des Motors, den Benzinverbrauch oder den Wiederverkaufswert tatsächlich hat. Fest steht wohl, dass das Aufspielen des Software-Updates zwar den Stickoxidausstoß vermindert, aber immer noch die zulässigen Grenzwerte im realen Fahrbetrieb überschreitet.“
Weiter bestätigt das LG Freiburg einmal mehr die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch VW und bejaht den Schadenersatzanspruch nach § 826 i.V.m. 31 BGB. Hierzu heißt es im Urteil: „Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 2 zumindest nach 826 BGB in Verbindung mit § 31 BGB zu.
1. Durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs mit der manipulierten Software hat die Beklagte zu 2 die Klägerin vorsätzlich in sittenwidriger Weise geschädigt.
Die Beklagte zu 2 hat in groß angelegtem Stil die beschriebene manipulierte Software in tausende von Dieselfahrzeugen eingebaut. Dabei steht nicht nur ein etwaiger Verstoß gegen das Verbot unzulässiger Abschalteinrichtungen nach Art. 5 Abs. 2, Art. 3 Ziffer 10 der Verordnung (EU) 715/2007 im Vordergrund der Betrachtung, sondern eine bewusste Täuschung des Verbrauchers durch Verschleiern der tatsächlichen Umstände aus reinen Profitinteressen, die letztlich den so genannten Diesel-Abgasskandal in ungeahntem Ausmaß ausgelöst hat. Ein derartiges planmäßig betrügerisches Verhalten der Beklagten zu 2 kann nur als sittenwidrig angesehen werden (vgl. BGH, NJW-RR 2005, 611, 612). In der Öffentlichkeit würde es niemand verstehen, wenn mit der Begründung, über die streitgegenständliche Software bestehe keine Offenbarungspflicht gegenüber dem Fahrzeugkäufer, die Sittenwidrigkeit eines Verschweigens in Abrede gestellt wird ( so aber LG Braunschweig, Urteil vom 16.06.2017,11 03705/16, juris Rdnr. 70).
Die Beklagte handelte mit Schädigungsvorsatz.
Es ist zwar richtig, das die Haftung juristischer Personen aus § 826 BGB in Verbindung mit § 31 BGB voraussetzt, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne des § 31 BGB -hier der Vorstand der Beklagten zu 2- den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat (BGH, Urteil vom 28.06.2016, VI ZR 536/15, juris Rdnr. 13 m.w.N.). Im vorliegenden Fall allerdings finden die Grundsätze der sekundären Darlegungslast -entgegen der Ansicht der Beklagten zu 2- Anwendung. Diese besagen, dass derjenige sich substantiiert zu Umständen äußern muss, die sich in seiner Sphäre und in seinem Einflussbereich abgespielt haben und in die der Geschädigte keinen Einblick hat. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass ein solcher Fall hier gegeben ist. Die streitgegenständliche Software wurde von Ingenieuren der Beklagten zu 2 in die Dieselfahrzeuge eingebaut. Es ist deshalb nicht zu viel verlangt – und insoweit ist die Beklagte zu 2 ihrer Aufklärungspflicht bis heute noch nicht in vollem Umfang nachgekommen, von der Beklagten nähere Angaben dazu zu erhalten, wer die Entwicklung und den Einbau der streitgegenständlichen Software angeordnet hat und wie der Einbau ohne Kenntnis des Vorstands vorgenommen werden konnte (vgl. LG Arnsberg, a.a.O., Rdnr. 48 m.w.N.; LG Offenburg, Urteil vom 12.05.2017, 6 O 119/16, juris Rdnr. 23). Hierzu fehlt substantiierter Vortag der Beklagten zu 2, so dass entsprechend dem schlüssigen Vortrag des Klägers zur Kenntnis des damaligen Vorstands im Zeitpunkt des Kaufabschlusses von der Kenntnis des Vorstand vom manipulierten Softwareeinbau ausgegangen werden muss.“
Mit dem Verweis auf die sekundäre Beweislast folgt das LG Freiburg zahlreichen anderen Gerichten, was mittlerweile als gängige Rechtsprechung angesehen werden kann.