Mit Urteil vom 28.8.2020, Az. 4 O 53/20 hat das LG Dortmund VW wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB zum Schadenersatz verurteilt. Soweit nichts Neues. Vorliegend wurde das Fahrzeug allerdings nach Bekanntwerden des VW-Abgasskandals erworben. „Der Kläger hatte das Fahrzeug erst im Juli 2016 erworben. Insoweit fehlt es aber nach der Rechtsprechung des BGH ab dem 22.09.2015 an der erforderlichen Sittenwidrigkeit, weil die Beklagte mit der Problematik zu diesem Zeitpunkt hinreichend in die Öffentlichkeit gegangen war,“ betonte das Gericht.
Das LG Dortmund sah die Täuschungshandlung hier in dem aufgespielten Software-Update, welches die unzulässige Abschalteinrichtung bei dem Motortyp EA189 beseitigen sollte.
Auch nach dem Aufspielen des Software-Updates hält das Fahrzeug die NOx-Grenzwerte nicht ein. Das Software-Update enthält ein „Thermofenster“. Durch dieses „Thermo-fenster“ wird die Abgasnachbehandlung außerhalb eines Temperaturbereichs von 17 °C bis 33 °C reduziert. Letztlich funktioniert die Abgasreinigung deshalb nur an wenigen Monaten im Jahr. Im Hinblick auf Art. 3 Nr. 10 VO (EG) Nr. 715/2007 sah das LG Dortmund keine Notwendigkeit für den Einbau eines solchen Thermofensters, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten.
Das LG Dortmund ist der Aufassung, dass durch das Aufspielen des Software-Updates ein neuer Tatbestand entstanden ist.