Bei den Reisemobilen sind, abweichend zu den PKWs eine vielzahl von Firmen in das Fahrzeug involviert.
Zunächst ist da der Reisemobilhersteller, welcher sich von Fiat Chrysler das Fahrgestell mit dem manipulierten Motor einkaufte. Damit kommt Fiat als Hersteller des Chassis und Motor hinzu. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) genehmigte das vom Reisemobilhersteller gefertigte Fahrzeug, welches dann wiederum durch einen Händler verkauft wurde.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Verfahren des VW-Abgasskandals klargestellt, dass der Autobauer haftet, selbst wenn der Kläger das Fahrzeug von einem Gebrauchtwagenhändler erworben hat. Gegen den Hersteller des Basisfahrzeugs, also Fiat Chrysler Automobiles kann somit Klage erhoben werden, egal bei wem und wann das Fahrzeug gekauft wurde. Der BGH hat in verschiedenen Verfahren festgestellt, dass ein Hersteller, der Fahrzeuge mit illegalen Abschalteinrichtungen auf den Markt bringt, haftet.
Auch kann der Händler von Reisemobilen verklagt werden. Allerdings ist hier die zweijährige Gewährleistungsfrist ab Übergabe des Fahrzeugs zu beachten.
Auch der eigentliche Hersteller des Reisemobils kann zur Rechenschaft gezogen werden, da er die Inverkehrgabe zu verantworten hat.
Insgesamt gibt es somit fünf Möglichkeiten für Geschädigte, Schadensersatz einzufordern. Gegen den Motorenlieferanten Fiat, den Reisemobilhersteller, den Händler und sogar die Bundesrepublik Deutschland können Klagen gerichtet werden. Dazu hier eine Übersicht der rechtlichen Möglichkeiten:
Neulieferung:
Wurde das Fahrzeug als Neuwagen bei einem Händler erworebn und ist die zweijährige Gewährleistungsfrist nach Übergabe des Reisemobiles noch nicht abgelaufen, kann das Gewährlesitungsrecht der Neulieferung, mithin eines aktuellen sauberen Modells, verlangt werden. In diesem Fall muss das alte Wohnmobil zurückgegeben werden. Hierzu hat sich der Bundesgerichtshof bereits positiv geäußert. Der Vorteil hierbei ist, dass für die gefahrenen Kilometer keine Nutzungsentschädigung angerechnet bzw. gezahlt wird.
Rücktritt vom Kaufvertrag:
Auch der Rücktritt stellt, ebenso wie die Neulieferung ein Gewährlesitungsrecht aus dem Kaufvertrag dar, welches nur in den ersten 2 Jahren ab Übergabe des Fahrzeugs gegenüber dem Händler geltend gemacht werden kann. Der Rücktritt ist gegenüber dem Händler, bei dem das Fahrzeug erworben wurde, geltend zu machen. Handelt es sich bei dem beim Händler erworbenen Fahrzeug nicht um ein Neufahrzeug, sondern um ein Gebrauchtfahrzeug, reduziert sich die gesetztliche Gewährlesitungsfrist auf 1 Jahr. Dabei muss der Händler den Kaufpreis erstatten und das Fahrzeug zurücknehmen. Allerdings muss sich der Betroffene bislang nach der Rechtsprechung des BGH eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer anrechnen lassen, die von dem zu erstattenden Kaufpreis in Abzug gebracht wird. Die Frage, ob überhaupt eine Nutzungsentschädigung geschuldet ist, muss aber noch durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) geklärt werden, dem diese Frage von mehreren Gerichten bereits vorgelegt worden ist.
Minderung
Darüber hinaus gibt es als weiteres Gewährleistungsrecht noch das Recht der Minderung. Hierbei muss das Fahrzeug nicht zurückgegeben werden. Aufgrund der Manipulation ist das Fahrzeug, wie der BGH zutreffend festgestellt hat, mangelhaft. Aufgrund der Mangelhaftigkeit hat es mit Sicherheit einen Minderwert, der geltend gemacht werden kann.
Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung
Dieser Anspruch wird von uns favorisiert, da er bereits im VW-Abgasskandal durch den BGH bestätigt wurde, er in der Abwicklung dem Rücktritt gleich steht, aber nicht binnen 2 Jahren (oder 1 Jahr bei Gebrauchtfahrzeug) verjährt und auch geltend gemacht werden kann, wenn das Fahrzeug nicht von einem Händler erworben wurde.
Hierbei kann der Hersteller des Motors (Fiat) oder auch der Hersteller des Reisemobils wegen Inverkehrbringens des Fahrzeugs mit manipulierten Motorsteuerungssoftware (unzulässige Abschalteinrichtung) in Anspruch genommen werden. Der Hersteller muss das Fahrzeug zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten. Der Betroffene muss sich nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH für die gefahrenen Kilometer eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen.
Dieser Anspruch verjährt erst in der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren, wobei die 3 jährige Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger (Betroffene) von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners (Hersteller) Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Schadensersatz
Dadurch wird sichergestellt, dass alle Schäden, die durch eine Stilllegung oder durch sonstige Maßnahmen entstehen, abgedeckt sind. So werden die Ansprüche der Verbraucher auch vor einer möglichen Verjährung geschützt.
Staatshaftungsklage
Eigentlich hätten die Wohnmobile spätestens ab 2016 durch die Bundesrepublik mit einem Verkaufsstopp belegt werden müssen. Allerdings hat die Politik durch den bzw. die Verkehrsminister Dobrinth und Scheuer die deutschen Reisemobilhersteller schützen wollen und dafür gesort, dass das Kraftfahrt-Bundesamt diese Fahrzeuge Genehmigungen erhalten. Zudem wurde europäisches Recht nicht richtig umgesetzt. Damit ist auch ein Schadenersatzanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland denkbar.
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