Rechtsgutachten des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags zu Abschalteinrichtungen in PKW vom 16.3.2016

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Der wissenschaftliche Dienst des Bundestags hat sich in einem Rechtsgutachten mit Abschalteinrichtungen in Fahrzeugen hinsichtlich deren Konformität mit den gesetztlichen Vorgaben beschäftigt. Diesbezüglich wurden auch die Argumente der Hersteller für die Verwendung der Abschalteinrichtungen (z.B. Bauteilsschutz, Umgebeungstemperatur) beleuchtet. Das Gutachten wurde am 16.3.2016 fertig gestellt und läuft unter dem Az. WD 7 – 3000 – 031/16. Im Ergebnis gelangt das Gutachten dazu, dass Abschalteinrichtungen lediglich zulässig sind, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen.

Nachfolgend finden Sie das Fazit des Gutachtens abgedruckt:

„Eine summarische Betrachtung der vorliegenden europäischen Regelungen zu Abschalteinrichtungen hat ergeben, dass der Einsatz solcher Einrichtungen vor allem im Interesse des Umwelt- und Gesundheitsschutzes grundsätzlich untersagt ist. Lediglich in den ausdrücklich in den Regelungstexten benannten, im Wesentlichen technisch gerechtfertigten Ausnahmefällen bzw. Privilegierungen wird der punktuelle, vorübergehender Einsatz von Abschalteinrichtungen privilegiert. So ist ihre Verwendung zulässig, wenn die Einrichtung notwendig ist, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten (Art. 5 Abs. 2 Satz 2 lit. a Emissions- Grundverordnung).

Die Ausnahmen bzw. Privilegierungen sind entsprechend dem Sinn und Zweck der sie enthaltenden Regelwerke grundsätzlich eng auszulegen. Die auf den Schutz des Motors abzielende Privilegierung nach Art. 5 Abs. 2 Satz 2 lit. a Emissions-Grundverordnung dürfte deshalb grundsätzlich keine taugliche Rechtsgrundlage dafür sein, eine Abschalteinrichtung regelmäßig auch bei solchen Betriebsbedingungen, die bei normalem, bestimmungsgemäßem Gebrauch eines Personenkraftwagen typischerweise eintreten, legal greifen zu lassen.

Dies gilt insbesondere auch für den Betrieb bei niedrigen Umgebungstemperaturen. So sehen die einschlägigen Regelung speziell für Dieselfahrzeuge ausdrücklich vor, das jeweilige NOx-Nachbehandlungseinrichtung nach einem Kaltstart bei -7 °C innerhalb von 400 Sekunden eine für das ordnungsgemäße Arbeiten ausreichend hohe Temperatur erreichen muss; die Genehmigungsbehörde darf in diesem Zusammenhang keine Typengenehmigung erteilen, wenn die vorgelegten Angaben nicht hinreichend nachweisen, dass die Nachbehandlungseinrichtung tatsächlich innerhalb des genannten Zeitraums eine für das ordnungsgemäße Funktionieren ausreichend hohe Temperatur erreicht.“

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Veröffentlicht von

Rechtsanwalt Alexander Jüngst, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Rechtsanwalt in Flensburg

Fachanwalt für Verkehrsrecht
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Tel.: 0461-97 88 78 18
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