LG Heilbronn contra Audi und Porsche, Porsche Cayenne 4.2 Euro5

Das LG Heilbronn hat Audi und Porsche als Gesamtschuldner mit Urteil vom 01.07.2021, Az. I 3 0 4/21 zu Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt.

In dem streitgegenständlichen Fahrzeug, ein Porsche Cayenne S 4.2 l TDI, Euro 5 vom Motortyp EA898 ist eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut. Das KBA rief das streitgegenständliche Fahrzeug wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung zurück. Das LG Heilbronn führte aus, dass die Audi AG in sittenwidriger Weise einen in unzulässiger Weise manipulierten Motor hergestellt habe. Der Porsche AG warf das LG Heilbronn dagegen vor, in sittenwidriger Weise ein Fahrzeug hergestellt und in der Verkehr gebracht zu haben, das über einen in unzulässiger Weise manipulierten Motor verfügte.

Das streitgegenständliche Fahrzeug ist unter der Rückrufaktion ALA1 bereits von einem amtlichen Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt betroffen.

Audi und Porsche müssen als Hersteller des Motors bzw. des Fahrzeugs den Porsche Cayenne S zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung (für die gefahrenen Kilometer) erstatten.

BGH richtet Spezialsenat für Abgassachen ein

Wegen der Masse an Klagen im Zuge des Abgasskandals richtet der BGH vorübergehend einen neuen Spezialsenat für „Diesel-Sachen“ ein. Dieser Spezialsenat ist für alle ab August 2021 eingehenden Verfahren rund um die unzulässigen Abschalteinrichtungen bei Kraftfahrzeugen mit Dieselmotoren zuständig.

LG Flensburg contra Audi, Audi A7 3.0 TDI, Euro 5, EA897

Das LG Flensburg hat Audi mit Urteil vom 02.07.2021, Az. 3 O 164/20 zu Schadensersatz wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt. Audi muss das streitgegenständliche Fahrzeug, einen Audi A7 Sportback 3.0 TDI EURO 5 mit dem Motortyp EA897 zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten. Auf den Kaufpreis hat sich die Klagepartei eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer anrechnen zu lassen. Hierbei ging das LG Flensburg von einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung von 300.000 km aus.

Das LG Flensburg bestätigte mit dieser Entscheidung, dass beim EA897 eine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegt. Das LG Flensburg führt in seiner Entscheidung wie folgt aus: „Im gleichen Schriftsatz hat der Kläger konkret dargelegt, der als Anlage K3 vorgelegte Rückrufbescheid beziehe sich auf den Rückruf 23×6 des KBA, mit der Referenznummer 009387. Über eben diesen Rückruf „23×6“ sei der Kläger – wie zwischen den Parteien unstreitig ist – mit dem als Anlage K7 vorgelegten Schreiben der Beklagten informiert worden. Mit der als Anlage K8 vorgelegten Liste des KBA zu den Rückrufaktionen sei das zu bestätigen.

Diesem Vortrag des Klägers ist die Beklagte nicht mehr entgegengetreten, sodass er, wie auch der Vortrag zu den Abschalteinrichtungen,…., der Entscheidung als unstreitig zugrundezulegen war. Die Beklagte hat vielmehr eine Prüfstandserkennung und das Vorliegen von Abschalteinrichtungen bereits mit der Klageerwiderung vom 20.10.2020 unstreitig gestellt.“

Nach dem nicht hinreichend bestrittenen und damit gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig zu bewertenden Vortrag des Klägers ist das streitgegenständliche Fahrzeug werksseitig mit einer Software ausgestattet, die den Betrieb des Fahrzeugs auf dem Prüfstand erkennt und sodann in einen NEFZ-Modus schaltet, bei dem die Abgasrückführung gegenüber dem normalen Fahrbetrieb substantiell erhöht wird mit der entsprechenden Folge für die dann gemessenen Abgaswerte.

Audi hat das Urteil akzeptiert und wird keine Berufung einlegen, was sich daraus ergibt, dass die Kanzlei, welche Audi vertritt, sich schon unmittelbar nach dem Urteil zwecks Abwicklung bei uns gemeldet hat.

KBA prüft Schritte gegen Fiat

Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) will Schritte gegen den Hersteller Fiat Chrysler, nunmehr Stellantis, einleiten. Wohnmobile mit Fiat-Dieselmotoren überschreiten die zulässigen Stickoxidemissionen deutlich. Tests der Deutschen UMwelthilfe (DUH) kamen zu dem erschreckenden Ergebnis, dass die Werte zum Teil bis zu 1900% über dem zulässigen Grenzwert lagen. Das KBA prüft derzeit, wie die „Unzulässigkeiten“ in den Fiat-Motoren beseitigt werden können.

Anschließend wird es wohl zu verpflichtenden Rückrufen kommen, um die Unzulässigkeiten zu beseitigen, insoweit dies möglich ist.

Anderenfalls drohen Stilllegungen.

Sind auch Sie betroffen, kontaktieren Sie uns unter den nachstehenden Kontaktmöglichkeiten und lassen sich über Ihre rechtlichen Möglichkeiten kostenlos durch unseren Fachanwalt für Verkehrsrecht beraten:

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OLG Köln contra BMW, M550d X-Drive Euro 6

Das OLG Köln hob mit Urteil vom 28.05.2021, 19 U 134/20, eine Entscheidung des LG Köln auf und verwies zurück.

Für das OLG Köln war der klägerische schlüssig.

Die klägersichen Ansprüche auf Schadensersatz gegen BMW wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen müssen von der ersten Instanz im Sinne des Urteils erneut geprüft werden.

Das OLG ließ keine Revision zu.

In dem streitgegenständlichen BMW M550d X-Drive Euro6 sollen die folgenden unzulässigen Abschalteinrichtungen vorhanden sein: Thermofenster, Prüfstands-, Lenkwinkel-, Betriebszeit-, Radrotations-, Beschleunigungs- und Radwinkelerkennung.

Alle haben nur den Zweck auf dem Prüfstand die Abgasnorm einzuhalten, im realen Straßenbetrieb dann aber nicht mehr.

Das OLG Köln warf in seiner Urteilsbegründung dem Landgericht Köln eine Gehörsverletzung des Klägers im Sinne von Artikel 103 Abs. 1 Grundgesetz vor. Schließlich hatte der Kläger als Beweismittel ein Sachverständigengutachten zur Überprüfung der Abschalteinrichtungen angeboten, so dass das Landgericht Köln dem Vortrag der Klägers durch Beweiserhebung nachgehen hätte müssen.

BGH contra VW, Schadenersatz auch nach Verkauf des Fahrzeugs

Der BGH hat in einer vorläufigen Einschätzung am 15.06.2021 in zwei Fällen (VI ZR 575/20 und VI ZR 533/20) deutlich gemacht, dass auch nach dem Verkauf eines manipulierten Fahrzeugs gegenüber VW Anspruch auf Schadensersatz besteht.

Nach vorläufiger Einschätzung des sechsten Zivilsenats des BGH steht den Verbrauchern tatsächlich Schadensersatz zu. Für die Berechnung von Ansprüchen tritt an die Stelle des Wagens dann der Verkaufspreis. Die Entschädigung wird auf Grundlage des Kaufpreises abzüglich des Verkaufspreises sowie einer von der Laufleistung abhängigen Nutzungsentschädigung berechnet.

In dem zweiten Fall (VI ZR 533/20) hatte der Kläger seinen VW-Diesel bei einem Audi-Vertragshändler in Zahlung gegeben und zusätzlich eine „Wechselprämie“ i.H.v 6.000 € erhalten. Das OLG Oldenburg hatte entschieden, dass diese Wechselprämie nicht vom Schadenersatz-Anspruch abzuziehen ist. Nach vorläufiger Einschätzung folgt der BGH dieser Auffassung und wird das Urteil bestätigen.

LG Ingolstadt contra Audi, Audi A6 3.0 TDI Euro 6

Das LG Ingolstadt hat Audi mit Urteil vom 11.06.2021, Az. 83 O 4200/20 zu Schadensersatz wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt. Audi muss das streitgegenständliche Fahrzeug, einen Audi A6 3.0 TDI Euro 6 zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten. Auf den Kaufpreis hat sich die Klagepartei eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer anrechnen zu lassen.

Das Kraftfahrt-Bundesamt hat für das Modell einen Rückruf wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung bzw. unzulässigen Reduzierung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems angeordnet.

Wie dem Gericht bekannt sei, habe das KBA festgestellt, dass die AdBlue-Zufuhr in dem Fahrzeug reduziert wird, um die geforderte Reagens-Restreichweite von 2.400 Kilometern zu erreichen. Das Gericht teile die Einschätzung des KBA, dass es sich dabei um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt. Audi habe den Vorwurf nicht widerlegen können, so das LG Ingolstadt. Ob noch weitere unzulässige Abschalteinrichtungen vorliegen, sei nicht entscheidend.

Ermittlungsverfahren gegen Peugeot

Nun wurde auch gegen Peugeot ein Ermittlungsverfahren wegen Abgasbetruges eröffnet.

Aus französischen Justizkreisen hieß es, Peugeot werde „Täuschung, die zu einer Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier führt“, vorgeworfen. Peugeot gehört zum Stellantis-Konzern, dem auch die Hersteller Citroën und Fiat angehören. Nach Angaben des Konzerns sind auch für diese beiden Tochterunternehmen bereits Anhörungen vor französischen Ermittlungsrichtern im Zusammenhang mit dem Diesel-Abgasskandal angesetzt.

Stellantis zufolge muss Peugeot eine Kaution in Höhe von zehn Millionen Euro sowie eine Bankbürgschaft in Höhe von 30 Millionen Euro hinterlegen für den Fall, dass es zu Entschädigungsforderungen kommen sollte.

Das Unternehmen prüft derzeit die Angemessenheit dieser Maßnahme und ob sie angefochten werden sollte. Der Konzern erklärte weiter: „Unsere Tochtergesellschaften sind fest davon überzeugt, dass ihre Emissionskontrollsysteme alle damals geltenden Anforderungen erfüllten und dies auch heute noch tun, und sie freuen sich auf die Gelegenheit, dies zu demonstrieren.“

LG Stade erneut contra Stellantis, Fiat Ducato 2.3 l 150 PS Euro 6b

Das LG Stade hat Stellantis mit Urteil vom 31.05.2021, Az.: 7 O 103/21 zu Schadenersatz wegen voprsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt.

Stellantis hatte sich zu der Klage nicht eingelassen, so dass das LG Stade ein Versäumnisurteil erlies.

Streitgegenständlich war ein Corade T337 mit dem Fiat Ducato 2.3 l Multijet mit 150 PS der Abgasnorm Euro 6b.

Die Fiatmotoren der Abgasnormen Euro 5 und Euro 6 (mit Ausnahme der Euro 6d temp) sind so programmiert, dass die Abgasreinigung nach ca. 22 Minuten deaktiviert wird. Der Testlauf auf dem Prüfstand dauert ca. 20 Minuten, so dass die Fahrzeuge auf dem Prüfstand die Abgasnormen einhalten, im Realverkehr aber gar keine Abgasnorm einhalten bzw. besitzen.

LG Stuttgart contra BMW, BMW X5 3.0, Euro 5

Das LG Stuttgart hat BMW zu Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB bei einem BMW X5 3.0 l Euro 5 verurteilt, Az. 20 O 157/20.

BMW muss das Fahrzeug zurück nehmen und den Kaufpreis erstatten. Die Klagepartei muss sich für die gefahrenen Kilometer eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen. 

Das LG Stuttgart geht davon aus, dass in dem Fahrzeug unzulässige Abschaltvorrichtungen verbaut wurden. BMW argumentierte, dass die Grenzwerte nur auf dem Prüfstand einzuhalten wären.

Das LG Stuttgart trat dieser Argumentation entschieden entgegen und verweist auf die eindeutige Rechtsprechung des EuGH und BGH: “Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechnung sind die in der Verordnung (EG) Nr. 71512007 genannten Grenzwerte auch im realen Fahrbetrieb unter normalen Betriebsbedingungen einzuhalten (EuGH Urteil vom 13.12.2018, BGH Beschluss vom 08.01.2019, Schlussanträge der Generalanwältin Eleanor Sharpston vom 30.04.2020 in der Rechtssache des EUGH C-693/18 und LG Stuttgart, Urteil vom 09.04.2021). 

Für die Richtigkeit dieser Auslegung spreche zunächst der unmissverständliche Wortlaut der Art. 4 Abs. 1, Art. 4 Abs.2 Unterabsatz 2 und Art.5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007. Als unmittelbar geltendes Unionsrecht nehmen insbesondere diese Normen die Hersteller direkt in die Pflicht, heißt es im Urteil.

Nach Vorlage der gegebenen Emissionsmesswerte werde evident, dass die BMW bei der Entscheidung, Abschalteinrichtungen zu verwenden, es in Kauf nahm, dass ihre Fahrzeuge die Abgasgrenzwerte im Realbetrieb massiv überschreiten.

In der Urteilsbegründung heißt es weiter, der Kläger habe einen Anspruch auf Schadensersatz. Dem Kläger sei ein Schaden entstanden, weil das Fahrzeug beim Kauf nicht den o.g. Vorgaben nach Art. 4 ff der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 entsprach. Das Nichteinhalten der genannten Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 begründe die konkrete Gefahr, dass die Zulassung des Fahrzeugs jederzeit widerrufen werden könnte, weil es die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfülle.