LG Stuttgart contra VW

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Das LG Stuttgart hat in seiner Entscheidung vom 30.06.2017, Az. 20 O 425/16, klargestellt, dass „die Installation einer Abschalteinrichtung und einer Software, welche die korrekte Messung von Emissionswerten verhindert und im Prüfbericht niedrigere Ausstoßmengen vortäuscht, als sie im Fahrbetrieb entstehen, eine negative Abweichung von der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Farzeuge darstellt“. Damit schließt sich auch das LG Stuttgart der Meinung an, dass durch die Manipulationssoftware ein Mangel vorliegt.

Dieser Mangel wurde auch als erheblich eingestuft. Hierzu führt das LG Stuttgart zutreffend wie folgt aus:

„Einer Unerheblichkeit des Mangels steht vorliegend auch ungeachtet des Kosten- und Zeitaufwandes des Software-Updates jedenfalls entgegen, dass – vom maßgeblichen Zeitpunkt der Rücktrittserklärung aus betrachtet – negative Auswirkungen auf andere Parameter des Fahrzeuges und seinen Marktpreis ernstlich zu befürchten waren. Denn aus Käufersicht durfte im maßgeblichen Rücktrittszeitpunkt – und angesichts der gerichtsbekannt weiterhin unklaren und in der Tagespresse dokumentierten Entwicklung auch noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung – berechtigterweise befürchtet werden, dass das Update nachhaltig negativ auf den Verbrauch, andere Abgaswerte oder die Haltbarkeit von Fahrzeugbauteilen wirken würde. Denn aus dem mit der Täuschung auf dem Prüfstand eingegangenen unternehmerischen Risiko von Strafzahlungen, Schadensersatzklagen und Imageverlust konnte jedenfalls vom Rücktrittszeitpunkt aus nur der Schluss gezogen werden, dass es für die Reduzierung der Abgasrückführung im Fahrbetrieb aus Sicht des Herstellers wichtige, wenn nicht sogar zwingende technische Gründe gab. Ebenso wenig wurden dem Kläger die Beweggründe für die vom Hersteller installierte Abschaltlogik offenbart, welche ihn in die Lage versetzt hätten, zu beurteilen, welche Folgen die Beseitigung der Umschaltlogik für das Fahrzeug haben würde.

Darüber hinaus steht selbst zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung nicht fest, dass das in Rede stehende Update etwaige Mängel behebt. So wird in der aktuellen Presse berichtet, ein derartiges Update führe nicht zum Erfolg (s. http://www…de/auto/aktuell/ …-abgasskandal-auch-umgeruestete-diesel-weiter-dreckig-a-1150977.html). Ist die Mangelbehebung mit derartigen und über Monate andauernden Unsicherheiten behaftet, kann von einer Geringfügigkeit der Pflichtverletzung keine Rede sein.“

Der Klage des vom VW-Abgasskandal Betroffenen gegen den Händler auf Rücktritt wurde stattgegeben.

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Veröffentlicht von

Rechtsanwalt Alexander Jüngst, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Rechtsanwalt in Flensburg

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